Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
1 (WG) gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 und auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes
2 vom 3. Februar 1995 , verordnet:
1. Kapitel: Begriffe 3
Art. 1 Sprayprodukte
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.
Art. 2 Elektroschockgeräte
(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verord-
4 nung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.
Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
- a. bei Pistolen: 1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf;
- b. bei Revolvern: 1. Rahmen, 2. Lauf,
5 3. Trommel;
- c. bei Handfeuerwaffen:
6 1. Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und -unterteil, 2. Verschluss, 3. Lauf;
- d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung: 1. Zielgerät, 2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.
Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder
Waffenzubehör (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)
1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holzund Kunststoffteile der Schäftung.
2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
- a. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
- b. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
7 Art. 4 a Handund Faustfeuerwaffen bis (Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
2 Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen.
Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
WG)8 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granatund Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
2 9 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
10 Art. 5 a Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann.
11 Art. 5 b Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn:
- a. eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt ist;
- b. die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aufbewahrt wird; oder
- c. die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität transportiert wird.
Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG) Druckluft-, CO -, Imitations-, Schreckschussund Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
12 Art. 7 Messer und Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
- a. einen einhändig bedienbaren Springoder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
- b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
- c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3 Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
Art. 8 Schleudern
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG) Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.
Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser
(Art. 4 Abs. 6 WG) Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.
13 Art. 9 a Vermitteln (Art. 5 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 22 a Abs. 1 WG) Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.
1 a . Kapitel: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen 14
1. Abschnitt: Allgemeines 15
16 Art. 9 b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 6 WG)
1 Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 Absatz 6 WG nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.
2 Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann die Ausnahmebewilligung für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln im Inland und den Besitz für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilt werden.
17 Art. 9 c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige (Art. 5 Abs. 6 WG) Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzbeziehungsweise Heimatstaats vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind.
18 Art. 9 d Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur Wird ein wesentlicher oder besonders konstruierter Waffenbestandteil in einer Waffenhandlung durch einen neuen ersetzt, so ist für den Erwerb des neuen Bestandteils keine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Inhaber oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung bleibt.
19 Art. 9 e Meldung der übertragenden Person Wer dem Inhaber oder der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Bestandteil einer Feuerwaffe überträgt, muss der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von 30 Tagen eine Kopie der Bewilligung zustellen.
20 Art. 10
Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder
besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang (Art. 6 a WG)
1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6 a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter oder eine von diesen bezeichnete Vertreterin (Erbenvertretung) ausgestellt. Handelt es sich bei den ererbten Gegenständen um
Fussnoten
[^1]: SR 514.54
[^2]: SR 510.10
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^4]: [AS 1997 1016, 2000 734 Art. 19 Ziff. 2 762 Ziff. I 3, 2007 4477 Ziff. IV 23, 2009 6243 Anhang 3 Ziff. II 4, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1 2749 Ziff. I 1, 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 25 Nov. 2015 (SR 734.26 ).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).