Änderungshistorie

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

12 Versionen · 2008-07-02

Änderungen vom 2014-03-15

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- a. Serbien;
- b. Kroatien;
<sup>4</sup> b. …
- c. Bosnien und Herzegowina;
- d. Kosovo;
- e. Montenegro;
<sup>5</sup> … e.
- f. Mazedonien;
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- j. Albanien.
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagdoder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personenoder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt
<sup>6</sup> Artikel 49.
<sup>3</sup> Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
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- a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des
<sup>4</sup> Strafgesetzbuches ist; oder
<sup>7</sup> Strafgesetzbuches ist; oder
- b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
<sup>3</sup> Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
<sup>4</sup> Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.
<sup>4</sup> Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren. Eine Kopie der beiden Dokumente ist der kantonalen
<sup>8</sup> Meldestelle zuzustellen.
##### **Art. 19** Handrepetiergewehre
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<sup>1</sup> Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
<sup>5</sup> a. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
<sup>9</sup> schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre; a.
- b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
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##### **Art. 20** Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur
<sup>6</sup> von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. <sup>9</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>10</sup> Abs. <sup>2</sup> WG)
<sup>10</sup> von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. <sup>9</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>10</sup> Abs. <sup>2</sup> WG)
<sup>1</sup> Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
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<sup>1</sup> Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiess-
<sup>7</sup> vereins sind, leihweise abgegeben werden:
<sup>11</sup> vereins sind, leihweise abgegeben werden:
- a. Feuerwaffen, Druckluftund CO -Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind;
- b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung
<sup>8</sup> vom 5. Dezember 2003 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
<sup>12</sup> vom 5. Dezember 2003 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
- c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind.
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#### 3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
(Art. <sup>15</sup> und <sup>16</sup> WG)
##### **Art. 24**
(Art. <sup>15</sup> und <sup>16</sup> WG)
<sup>1</sup> Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
<sup>2</sup> Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
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<sup>4</sup> Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.
<sup>9</sup> Art. 28 a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.
<sup>13</sup> Art. 28 a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.
##### **Art. 29** Juristische Personen
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<sup>2</sup> Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
<sup>10</sup> Buchführung Art. 30 (Art. <sup>21</sup> WG)
<sup>14</sup> Buchführung Art. 30 (Art. <sup>21</sup> WG)
<sup>1</sup> Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
<sup>2</sup> Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
<sup>11</sup> Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland a. oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
<sup>15</sup> Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland a. oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
- b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
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<sup>3</sup> Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
<sup>12</sup> Art. 31 Markierung von Feuerwaffen (Art. <sup>18</sup> a WG)
<sup>16</sup> Art. 31 Markierung von Feuerwaffen (Art. <sup>18</sup> a WG)
<sup>1</sup> Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
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- c. Herstellungsland oder Herstellungsort;
<sup>13</sup> d. Herstellungsjahr.
<sup>17</sup> d. Herstellungsjahr.
<sup>2</sup> Zusätzlich zur Markierung nach Absatz 1 sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen:
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- c. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die
<sup>14</sup> Schweiz verbracht wurden.
<sup>18</sup> Schweiz verbracht wurden.
<sup>3</sup> Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung von nur einem we-
<sup>15</sup> sentlichen Bestandteil.
<sup>19</sup> sentlichen Bestandteil.
<sup>4</sup> Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht vorschriftsgemäss markiert sind, dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:
- a. zur Veredelung;
<sup>16</sup> b. zu Ausstellungsund Demonstrationszwecken.
<sup>20</sup> b. zu Ausstellungsund Demonstrationszwecken.
<sup>5</sup> Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für
<sup>17</sup> weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
<sup>18</sup> Art. 31 a Markierung von Munition (Art. <sup>18</sup> b WG) Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
<sup>21</sup> weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
<sup>22</sup> Art. 31 a Markierung von Munition (Art. <sup>18</sup> b WG) Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
- a. Identifikationsnummer der Lieferung;
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<sup>3</sup> Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagdoder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
<sup>4</sup> <sup>19</sup> …
<sup>4</sup> <sup>23</sup> …
##### **Art. 41** Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen
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- c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche;
<sup>20</sup> d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
<sup>24</sup> d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
##### **Art. 43** Ausnahmen von der Zuführungsund Anmeldepflicht beim
Verbringen in das schweizerische Zollgebiet (Art. <sup>23</sup> WG) Von der Zuführungsund der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des
<sup>21</sup> Zollgesetzes vom 18. März 2005 sind befreit:
<sup>25</sup> Zollgesetzes vom 18. März 2005 sind befreit:
- a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche
<sup>22</sup> Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung gelten;
<sup>26</sup> Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung gelten;
- b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
- c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen; bis <sup>23</sup> c . Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
- c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen; bis <sup>27</sup> c . Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
- d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiessoder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben;
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#### 4. Abschnitt: Ausfuhr
<sup>24</sup> Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein (Art. <sup>22</sup> b WG)
<sup>28</sup> Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein (Art. <sup>22</sup> b WG)
<sup>1</sup> Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
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<sup>5</sup> Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
<sup>25</sup> Art. 45
<sup>29</sup> Art. 45
##### **Art. 46** Europäischer Feuerwaffenpass
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<sup>4</sup> Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.
<sup>26</sup> Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Art. 49 Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
<sup>30</sup> Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Art. 49 Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
<sup>1</sup> Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
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<sup>48</sup> Abs. 1 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen
<sup>27</sup> werden.
<sup>31</sup> werden.
<sup>3</sup> Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.
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<sup>3</sup> Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.
<sup>28</sup> Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
<sup>29</sup> (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
<sup>32</sup> Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
<sup>33</sup> (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
<sup>1</sup> Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die
<sup>30</sup> zuständige Behörde frei darüber verfügen.
<sup>34</sup> zuständige Behörde frei darüber verfügen.
<sup>2</sup> Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder
<sup>31</sup> ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
<sup>35</sup> ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
<sup>3</sup> Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand
<sup>32</sup> nicht zurückgegeben werden kann.
<sup>36</sup> nicht zurückgegeben werden kann.
<sup>4</sup> Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
<sup>5</sup> Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.
<sup>33</sup> Art. 54 a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung (Art. <sup>31</sup> WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
<sup>37</sup> Art. 54 a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung (Art. <sup>31</sup> WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
### 8. Kapitel: Gebühren
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Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
<sup>34</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
<sup>38</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 57** Inkasso
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### 9. Kapitel: Zentralstelle Waffen
<sup>35</sup> Art. 58 Aufgaben (Art. <sup>31</sup> c WG) Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
<sup>39</sup> Art. 58 Aufgaben (Art. <sup>31</sup> c WG) Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- a. Sie überprüft die Echtheit von ausländischen Bestätigungen und erteilt amtliche Bestätigungen (Art. 6 b Abs. 2 und 9 a Abs. 2 WG).
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### 10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
<sup>36</sup> Art. 59 Inhalt der DARUE
<sup>40</sup> Art. 59 Inhalt der DARUE
<sup>1</sup> Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln:
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<sup>2</sup> Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen.
<sup>37</sup> Art. 59 a Inhalt der DANTRAG Die DANTRAG enthält:
<sup>41</sup> Art. 59 a Inhalt der DANTRAG Die DANTRAG enthält:
- a. die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach Artikel 58 Buchstabe d;
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- c. die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden.
<sup>38</sup> Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten (Art. <sup>32</sup> b WG)
<sup>42</sup> Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten (Art. <sup>32</sup> b WG)
<sup>1</sup> Als Personalien enthalten:
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- b. die DAWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin, zum Kaliber und zum Datum der Rücknahme der Feuerwaffe durch die zuständige Stelle der Militärverwaltung.
<sup>39</sup> Art. 61 Zugriffsrechte
<sup>43</sup> Art. 61 Zugriffsrechte
<sup>1</sup> Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE und der DANTRAG:
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<sup>3</sup> Die Bundeskriminalpolizei und die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom
<sup>40</sup> 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafpro-
<sup>41</sup> <sup>42</sup> und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserzessordnung prozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DANTRAG.
<sup>44</sup> 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafpro-
<sup>45</sup> <sup>46</sup> und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserzessordnung prozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DANTRAG.
<sup>4</sup> Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
<sup>5</sup> Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.
<sup>43</sup> Art. 62 und 63
<sup>47</sup> Art. 62 und 63
##### **Art. 64** Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines
<sup>44</sup> der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. <sup>32</sup> e WG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32 e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
<sup>48</sup> der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. <sup>32</sup> e WG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32 e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
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Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
<sup>45</sup> 1992 über den Datenschutz.
<sup>46</sup> Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. <sup>32</sup> c Abs. <sup>4</sup> WG)
<sup>49</sup> 1992 über den Datenschutz.
<sup>50</sup> Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. <sup>32</sup> c Abs. <sup>4</sup> WG)
<sup>1</sup> Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der
<sup>47</sup> DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.
<sup>51</sup> DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.
<sup>2</sup> Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt.
<sup>48</sup> Art. 66 a Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
<sup>49</sup> Art. 66 b Archivierung Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59 a an das Bun-
<sup>50</sup> desarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über
<sup>51</sup> den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
<sup>52</sup> Art. 66 c Datensicherheit
<sup>52</sup> Art. 66 a Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
<sup>53</sup> Art. 66 b Archivierung Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59 a an das Bun-
<sup>54</sup> desarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über
<sup>55</sup> den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
<sup>56</sup> Art. 66 c Datensicherheit
<sup>1</sup> Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom
<sup>53</sup> 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatik-
<sup>54</sup> verordnung vom 9. Dezember 2011 sowie den Weisungen des IRB vom 27. Sep-
<sup>55</sup> tember 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>57</sup> 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatik-
<sup>58</sup> verordnung vom 9. Dezember 2011 sowie den Weisungen des IRB vom 27. Sep-
<sup>59</sup> tember 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
<sup>56</sup> Art. 66 d Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung.
<sup>60</sup> Art. 66 d Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung.
### 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
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<sup>4</sup> Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.
<sup>57</sup> Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen (Art. <sup>30</sup> a und <sup>32</sup> k WG)
<sup>61</sup> Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen (Art. <sup>30</sup> a und <sup>32</sup> k WG)
<sup>1</sup> Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
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(Art. <sup>32</sup> j Abs. <sup>2</sup> WG) Die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat oder die Kreiskommandos melden der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Angaben über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen
<sup>58</sup> die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
<sup>59</sup> a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Versichertennummer sowie gegebenenfalls die Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
<sup>62</sup> die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
<sup>63</sup> a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Versichertennummer sowie gegebenenfalls die Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
- b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
- c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
<sup>60</sup> Art. 70
<sup>64</sup> Art. 70
##### **Art. 71** Ausnahmebewilligungen
@@ -1036,116 +1040,124 @@
[^3]: SR 734.26
[^4]: SR 311.0
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^8]: SR 512.31
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^7]: SR 311.0
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^12]: SR 512.31
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^21]: SR 631.0
[^22]: SR 0.631.24
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^25]: SR 631.0
[^26]: SR 0.631.24
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^34]: SR 172.041.1
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^38]: SR 172.041.1
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^40]: SR 360
[^41]: SR 312.0
[^42]: SR 312.2
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^45]: SR 235.1
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^50]: SR 235.1
[^51]: SR 152.1
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^44]: SR 360
[^45]: SR 312.0
[^46]: SR 312.2
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^49]: SR 235.1
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^53]: SR 235.11
[^54]: SR 172.010.58
[^55]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^54]: SR 235.1
[^55]: SR 152.1
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^60]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^57]: SR 235.11
[^58]: SR 172.010.58
[^59]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
2008-07-02
WV
Originalfassung Text zu diesem Datum