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Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 (mit Ausführungsordnung)

Geltender Text a fecha 2006-03-27
Verzeichnis der Artikel

Artikel 1 : Abkürzungen

Artikel 2 : Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

Artikel 3 : Anmeldung

Artikel 4 : Vertretung; Zustellungsanschrift

Artikel 5 : Anmeldedatum

Artikel 6 : Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in

mehreren Klassen

Artikel 7 : Teilung der Anmeldung und der Eintragung

Artikel 8 : Mitteilungen

Artikel 9 : Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

Artikel 10 : Änderungen des Namens oder der Anschrift

Artikel 11 : Änderung der Inhaberschaft

Artikel 12 : Berichtigung eines Fehlers

Artikel 13 : Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

Artikel 14 : Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis

Artikel 15 : Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Artikel 16 : Dienstleistungsmarken

Artikel 17 : Antrag auf Eintragung einer Lizenz

Artikel 18 : Antrag auf Änderung oder Streichung der Eintragung einer Lizenz

Artikel 19 : Wirkungen der Nichteintragung einer Lizenz

Artikel 20 : Hinweis auf die Lizenz

Artikel 21 : Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Artikel 22 : Ausführungsordnung

Artikel 23 : Versammlung

Artikel 24 : Internationales Büro

Artikel 25 : Revision oder Änderung

Artikel 26 : Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 27 : Anwendung des TLT 1994 und dieses Vertrags

Artikel 28 : Inkrafttreten; Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und

des Beitritts

Artikel 29 : Vorbehalte

Artikel 30 : Kündigung des Vertrags

Artikel 31 : Vertragssprachen; Unterzeichnung

Artikel 32 : Depositar

Art. 1 Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

Art. 2 Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

(1) [Wesen der Marken] Jede Vertragspartei wendet diesen Vertrag auf Marken an, die aus Zeichen bestehen, die nach ihrem Recht als Marken eintragbar sind.

(2) [Arten von Marken]

Art. 3 Anmeldung

(1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr]

Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:

(2) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.

(3) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.

(4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Absätzen 1 und 3 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, Folgendes nicht verlangt werden:

(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.

Art. 4 Vertretung; Zustellungsanschrift

(1) [Zugelassene Vertreter]

(2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]

(3) [Vollmacht]

(4) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.

(5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die in den Absätzen 3 und 4 und in Artikel 8 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.

(6) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Mitteilungen hat.

Art. 5 Anmeldedatum

(1) [Zulässige Erfordernisse]

Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes 2 weist eine Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:

(2) [Weitere zulässige Erfordernisse]

(3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

(4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 6 Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen

in mehreren Klassen

Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.

Art. 7 Teilung der Anmeldung und der Eintragung

(1) [Teilung der Anmeldung]

(2) [Teilung der Eintragung] Absatz 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig

mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintragungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.

Art. 8 Mitteilungen

(1) [Art der Übermittlung und Form von Mitteilungen] Jede Vertragspartei kann die Art der Übermittlung von Mitteilungen frei auswählen und entscheiden, ob sie Mitteilungen auf Papier, in elektronischer Form oder andere Formen der Mitteilungen akzeptiert.

(2) [Sprache der Mitteilungen]

(3) [Unterschrift bei Mitteilungen auf Papier]

(4) [Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen] Gestattet eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen in elektronischer Form oder die elektronische Übermittlung von Mitteilungen, so kann sie verlangen, dass diese Mitteilungen die Erfordernisse der Ausführungsordnung erfüllen.

(5) [Einreichung einer Mitteilung] Jede Vertragspartei akzeptiert die Einreichung einer Mitteilung, deren Inhalt einem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Muster eines internationalen Formblatts entspricht.

(6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Absätze 1–5 andere als die in diesem Artikel genannten Erfordernisse erfüllt werden müssen.

(7) [Art der Mitteilungen an einen Vertreter] Dieser Artikel regelt nicht die Art der Mitteilung zwischen einem Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person und ihrem Vertreter.

Art. 9 Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

(1) [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem Amt vorgenommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintragung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird.

(2) [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen]

Art. 10 Änderungen des Namens oder der Anschrift

(1) [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers]

Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:

(2) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

(3) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungsanschrift] Absatz 1 gilt gegebenenfalls sinngemäss für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustellungsanschrift.

(4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–3 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf die Vorlage einer Bescheinigung über die Änderung nicht verlangt werden.

(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von im Antrag enthaltenen Angaben hat.

Art. 11 Änderung der Inhaberschaft

(1) [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung]

Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben wird und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:

Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:

(2) [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

(3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden:

(4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Absatz 1 Buchstabe c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Dokument hat.

Art. 12 Berichtigung eines Fehlers

(1) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Eintragung]

Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:

(2) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Anmeldung] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

(3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

(4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist.

(5) [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei.

(6) [Nicht zu berichtigende Fehler] Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Absätze 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.

Art. 13 Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

(1) [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder diesem beigefügt sind; Gebühr]

Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Verlängerung ein Antrag einzureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält:

(2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in Absatz 1 und Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden:

(3) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind.

(4) [Ausschluss der Sachprüfung] Die Ämter der Vertragsparteien dürfen zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen.

(5) [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlängerung betragen zehn Jahre.

Art. 14 Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis

(1) [Rechtsbehelfe vor Fristablauf] Eine Vertragspartei kann die Verlängerung einer Frist für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung gewähren, wenn ein diesbezüglicher Antrag vor Fristablauf bei dem Amt eingereicht wird.

(2) [Rechtsbehelfe nach Fristablauf] Hat ein Anmelder, Inhaber oder eine andere beteiligte Person eine Frist («die betreffende Frist») für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt einer Vertragspartei in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung versäumt, so sorgt die Vertragspartei für einen oder mehrere der folgenden Rechtsbehelfe, entsprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung, falls bei dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird:

(3) [Ausnahmen] Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, in Bezug auf die Ausnahmen gemäss der Ausführungsordnung Rechtsbehelfe nach Absatz 2 vorzusehen.

(4) [Gebühren] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 eine Gebühr entrichtet wird.

(5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Rechtsbehelfe nach Absatz 2 andere als die in diesem Artikel und in Artikel 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 15 Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Jede Vertragspartei hält die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft ein, welche die Marken betreffen.

Art. 16 Dienstleistungsmarken

Jede Vertragspartei trägt Dienstleistungsmarken ein und wendet auf diese Marken die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft an, die Warenmarken betreffen.

Art. 17 Antrag auf Eintragung einer Lizenz

(1) [Erfordernisse betreffend den Antrag auf Eintragung] Soweit das Recht einer Vertragspartei die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt vorsieht, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Antrag auf Eintragung

(2) [Gebühr] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Eintragung einer Lizenz eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.

(3) [Einzige Anmeldung für mehrere Eintragungen] Ein einziger Antrag reicht auch dann aus, wenn die Lizenz mehr als eine Eintragung betrifft, sofern die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag aufgeführt werden, der Inhaber und der Lizenznehmer für alle Eintragungen die gleichen sind und der Antrag gemäss der Ausführungsordnung in Bezug auf alle Eintragungen den Umfang der Lizenz angibt.

(4) [Ausschluss anderer Erfordernisse]

Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf die Eintragung einer Lizenz bei ihrem Amt andere als die in den Absätzen 1–3 und in Artikel 8 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf Folgendes nicht verlangt werden:

(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben hat, die im Antrag oder in Dokumenten, die in der Ausführungsordnung bezeichnet werden, enthalten sind.

(6) [Anträge zu Anmeldungen] Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für Anträge auf Eintragung einer Lizenz für eine Anmeldung, soweit die Eintragung im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist.

Art. 18 Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz

(1) [Erfordernisse betreffend den Antrag] Soweit das Recht einer Vertragspartei die Eintragung von Lizenzen bei ihrem Amt vorsieht, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Antrag auf Änderung oder Löschung einer Lizenz

(2) [Andere Erfordernisse] Artikel 17 Absätze 2–6 gilt sinngemäss für Anträge auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.

Art. 19 Wirkungen der Nichteintragung einer Lizenz

(1) [Gültigkeit der Eintragung und Schutz der Marke] Die Nichteintragung einer Lizenz beim Amt oder bei anderen Behörden einer Vertragspartei beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Eintragung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, oder den Schutz dieser Marke.

(2) [Bestimmte Rechte des Lizenznehmers] Eine Vertragspartei darf die Eintragung einer Lizenz nicht zur Vorbedingung für das dem Lizenznehmer gemäss dem Recht der Vertragsparteien zustehende Recht machen, sich einem vom Inhaber eingeleiteten Verletzungsverfahren anzuschliessen oder über ein solches Verfahren eine Entschädigung wegen der Verletzung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, zu erhalten.

(3) [Benutzung einer Marke ohne Eintragung der Lizenz] Eine Vertragspartei darf die Eintragung einer Lizenz nicht zur Vorbedingung dafür machen, dass die Benutzung einer Marke durch den Lizenznehmer in Verfahren zum Erwerb, zur Beibehaltung und Durchsetzung der Marke als Benutzung durch den Inhaber gilt.

Art. 20 Hinweis auf die Lizenz

Soweit das Recht einer Vertragspartei einen Hinweis verlangt, dass die Marke unter einer Lizenz benutzt wird, beeinträchtigt die vollständige oder teilweise Nichtbefolgung dieses Erfordernisses weder die Gültigkeit der Eintragung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, noch den Schutz der Marke noch die Anwendung von Artikel 19 Absatz 3.

Art. 21 Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Eine Anmeldung nach Artikel 3 oder ein Antrag nach den Artikeln 7, 10–14, 17 und 18 darf von einem Amt nicht als Ganzes oder zum Teil zurückgewiesen werden, ohne dass, je nach Fall, dem Anmelder oder dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wird, zu der beabsichtigten Zurückweisung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. In Bezug auf Artikel 14 darf von einem Amt nicht verlangt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Person, die den Rechtsbehelf beantragt, bereits Gelegenheit hatte, zu dem Sachverhalt, auf den sich die Entscheidung stützt, Stellung zu nehmen.

Art. 22 Ausführungsordnung

(1) [Inhalt]

(2) [Änderung der Ausführungsordnung] Vorbehaltlich von Absatz 3 sind für Änderungen der Ausführungsordnung drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) [Erfordernis der Einstimmigkeit]

(4) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung] Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung geht der Vertrag vor.

Art. 23 Versammlung

(1) [Zusammensetzung]

(2) [Aufgaben] Die Versammlung

(3) [Quorum]

(4) [Beschlussfassung in der Versammlung]

(5) [Mehrheitsverhältnisse]

(6) [Tagungen] Die Versammlung tagt auf Einberufung des Generaldirektors und in Ermangelung ausserordentlicher Umstände gleichzeitig und am gleichen Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

(7) [Geschäftsordnung] Die Versammlung legt ihre eigene Geschäftsordnung fest, einschliesslich der Regeln zur Einberufung ausserordentlicher Tagungen.

Art. 24 Internationales Büro

(1) [Administrative Aufgaben]

(2) [Andere Sitzungen als Tagungen der Versammlung] Der Generaldirektor beruft die von der Versammlung eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen ein.

(3) [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und in anderen Sitzungen]

(4) [Konferenzen]

(5) [Andere Aufgaben] Das Internationale Büro erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm in Bezug auf diesen Vertrag zugewiesen sind.

Art. 25 Revision oder Änderung

Dieser Vertrag kann nur von einer diplomatischen Konferenz revidiert oder geändert werden. Die Einberufung einer diplomatischen Konferenz wird von der Versammlung beschlossen.

Art. 26 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 Absätze 1 und 3 Vertragspartei werden:

(2) [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Absatz 1 genannte Rechtsträger kann

(3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung] Der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ist

Art. 27 Anwendung des TLT 1994 und dieses Vertrags

(1) [Beziehungen unter den Vertragsparteien, die Vertragsparteien sowohl dieses Vertrags als auch des TLT 1994 sind] Hinsichtlich der gegenseitigen Beziehungen unter den Vertragsparteien sowohl dieses Vertrags als auch des TLT 1994 ist ausschliesslich dieser Vertrag anwendbar.

(2) [Beziehungen unter den Vertragsparteien, die Vertragsparteien des TLT 1994, nicht aber Vertragsparteien dieses Vertrags sind] Vertragsparteien, die Vertragsparteien sowohl dieses Vertrags als auch des TLT 1994 sind, wenden in ihren Beziehungen mit Vertragsparteien des TLT 1994, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, weiterhin den TLT 1994 an.

Art. 28 Inkrafttreten; Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

(1) [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgern hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 26 Absatz 3 vorgesehen ist.

(2) [Inkrafttreten des Vertrags] Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten oder in Artikel 26 Absatz 1 Ziffer ii bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen in Kraft.

(3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts nach Inkrafttreten des Vertrags] Jeder nicht unter Absatz 2 fallende Rechtsträger wird durch diesen Vertrag drei Monate nach dem Tag gebunden, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Art. 29 Vorbehalte

(1) [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1, 5, 7, 8 Absatz 5, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die vorbezeichneten Bestimmungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht.

(2) [Eintragung mehrerer Klassen] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, deren Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vertrags die Eintragung mehrerer Klassen für Waren und die Eintragung mehrerer Klassen für Dienstleistungen vorsieht, kann beim Beitritt zu diesem Vertrag in einem Vorbehalt erklären, dass die Bestimmungen von Artikel 6 nicht anwendbar sind.

(3) [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Rechts des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde.

(4) [Gewisse Rechte des Lizenznehmers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann in einem Vorbehalt erklären, dass er oder sie ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 die Eintragung einer Lizenz zur Vorbedingung für das dem Lizenznehmer nach dem Recht des Staates oder der internationalen Organisation zustehende Recht macht, sich einem vom Inhaber eingeleiteten Verletzungsverfahren anzuschliessen oder über ein solches Verfahren eine Entschädigung wegen der Verletzung der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist, zu erhalten.

(5) [Modalitäten] Vorbehalte nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, der oder die den Vorbehalt erklärt, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben.

(6) [Rücknahme] Vorbehalte nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 können jederzeit zurückgenommen werden.

(7) [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 30 Kündigung des Vertrags

(1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) [Tag des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat. Sie lässt die Anwendung dieses Vertrags auf die zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Einjahresfrist anhängigen Anmeldungen oder eingetragenen Marken in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt; allerdings kann die kündigende Vertragspartei nach Ablauf dieser Einjahresfrist die Anwendung des Vertrags auf eine Eintragung zu dem Zeitpunkt beenden, zu dem die Verlängerung dieser Eintragung fällig ist.

Art. 31 Vertragssprachen; Unterzeichnung

(1) [Urschriften; amtliche Fassungen]

(2) [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Art. 32 Depositar

Der Generaldirektor ist Depositar dieses Vertrags.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.232.04

[^2]: SR 0.232.112.9

[^3]: SR 0.232.112.1