Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption
1 Übersetzung Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Stand am 5. Mai 2017)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit, auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität 3, einschliesslich Geldwäscherei ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird, überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist, auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist, ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen, überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann, entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken, in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren und in Ziviloder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigentumsrechte, in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen, auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen, in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogenund Verbrechensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird, eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschliesslich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten, in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Amerikanischer
4 Staaten am 29. März 1996 angenommene Interamerikanische Übereinkommen gegen
5 angenommene Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
6 lung am 21. November 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäfts-
7 verkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999 angenommene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Ministerkomitee des
8 Europarats am 4. November 1999 angenommene Zivilrechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staatsund Regierungschefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption, erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
9 die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003 , haben Folgendes vereinbart: Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Zwecke dieses Übereinkommens sind: a) die Förderung und Verstärkung von Massnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption; b) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschliesslich der Wiedererlangung von Vermögenswerten; c) die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bezeichnet der Ausdruck «Amtsträger»: i) jede Person, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhängig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, ii) jede andere Person, die eine öffentliche Aufgabe, auch für eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen, wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieser Begriffe im innerstaatlichen Recht und ihrer Anwendung im betreffenden Rechtsgebiet des Vertragsstaats, iii) jede andere Person, die im innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats als «Amtsträger» näher bestimmt ist. Für den Zweck einiger in Kapitel II enthaltener besonderer Massnahmen kann der Ausdruck «Amtsträger» jedoch auch eine Person bezeichnen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im einschlägigen Rechtsgebiet des Vertragsstaats; b) bezeichnet der Ausdruck «ausländischer Amtsträger» eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, und eine Person, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt; c) bezeichnet der Ausdruck «Amtsträger einer internationalen Organisation» einen internationalen Beamten oder eine andere Person, der von einer solchen Organisation die Befugnis erteilt worden ist, in ihrem Namen zu handeln; d) bezeichnet der Ausdruck «Vermögensgegenstände» Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen; e) bezeichnet der Ausdruck «Erträge aus Straftaten» jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde; f) bezeichnet der Ausdruck «Einfrieren» oder «Beschlagnahme» das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; g) bezeichnet der Ausdruck «Einziehung», der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; h) bezeichnet der Ausdruck «Haupttat» jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 23 werden können; i) bezeichnet der Ausdruck «kontrollierte Lieferung» die Methode, aufgrund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet nach Massgabe seiner Bestimmungen Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie auf das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind. 2. Es ist für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nicht erforderlich, dass die darin aufgeführten Straftaten im Ergebnis zum Verlust oder zur Schädigung staatlicher Vermögensgegenstände führen.
Art. 4 Schutz der Souveränität
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist. 2. Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind. Kapitel II: Vorbeugende Massnahmen
Art. 5 Vorbeugende politische Konzepte und Praktiken
zur Korruptionsbekämpfung 1. Jeder Vertragsstaat entwickelt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte politische Konzepte zur Korruptionsbekämpfung und setzt sie um oder wendet sie weiterhin an; diese Konzepte fördern die Beteiligung der Gesellschaft und spiegeln die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht wider. 2. Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, wirksame Praktiken zur Korruptionsverhütung einzuführen und zu fördern. 3. Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, einschlägige Rechtsinstrumente und Verwaltungsmassnahmen in regelmässigen Abständen auf ihre Zweckdienlichkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu überprüfen. 4. Die Vertragsstaaten arbeiten soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung untereinander und mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Entwicklung der in diesem Artikel genannten Massnahmen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann die Beteiligung an internationalen Programmen und Projekten zur Korruptionsverhütung einschliessen.
Art. 6 Stelle oder Stellen für Korruptionsverhütung
Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es je nach Bedarf eine oder mehrere Stellen gibt, die Korruption verhüten, indem sie zum Beispiel: a) die in Artikel 5 genannten politischen Konzepte umsetzen und gegebenenfalls ihre Umsetzung beaufsichtigen und abstimmen; b) Erkenntnisse über Korruptionsverhütung erweitern und verbreiten. 2. Jeder Vertragsstaat gewährt den in Absatz 1 genannten Stellen in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderliche Unabhängigkeit, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Die erforderlichen Sachmittel und Fachkräfte sowie die Ausbildung, die diese Fachkräfte gegebenenfalls benötigen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, sollen bereitgestellt werden. 3. Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Bezeichnung und die Adresse der Behörde oder Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung besonderer Massnahmen zur Korruptionsverhütung behilflich sein können.
Art. 7 Öffentlicher Sektor
Jeder Vertragsstaat ist soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung bestrebt, für die Anwerbung, Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und das Ausscheiden von Beamten und gegebenenfalls anderen nicht gewählten Amtsträgern Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in der Wirkung zu verstärken, die: a) auf den Grundsätzen der Effizienz und Transparenz sowie auf objektiven Kriterien wie Leistung, Gerechtigkeit und Eignung beruhen; b) geeignete Verfahren für die Auswahl und Ausbildung von Personen für als besonders korruptionsgefährdet erachtete öffentliche Ämter und gegebenenfalls den turnusmässigen Wechsel solcher Personen in andere Ämter umfassen; c) unter Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung des Vertragsstaats eine angemessene Vergütung und eine gerechte Gehaltsordnung fördern; d) Ausund Fortbildungsprogramme fördern, damit diese Beamten und anderen nicht gewählten Amtsträger den Erfordernissen einer korrekten, ehrenhaften und ordnungsgemässen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gerecht werden können, und die geeignete fachbezogene Fortbildungsmassnahmen für sie vorsehen, damit sie die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundene Korruptionsgefährdung besser erkennen können. Bei solchen Programmen kann auf Verhaltenskodizes oder Verhaltensnormen in geeigneten Bereichen Bezug genommen werden. 2. Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um Kriterien für die Kandidatur für ein öffentliches Amt und die Wahl in ein solches vorzuschreiben. 3. Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um die Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches Wahlamt und gegebenenfalls die Finanzierung politischer Parteien transparenter zu machen. 4. Jeder Vertragsstaat ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts bestrebt, Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in ihrer Wirkung zu verstärken, welche die Transparenz fördern und Interessenkonflikten vorbeugen.
Art. 8 Verhaltenskodizes für Amtsträger
Mit dem Ziel der Korruptionsbekämpfung fördert jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts unter anderem die Integrität, Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in den Reihen seiner Amtsträger. 2. Jeder Vertragsstaat ist insbesondere bestrebt, innerhalb seiner eigenen Institutionen und in seiner Rechtsordnung Verhaltenskodizes oder Verhaltensnormen für die korrekte, ehrenhafte und ordnungsgemässe Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben anzuwenden. 3. Bei der Anwendung dieses Artikels beachtet jeder Vertragsstaat soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die einschlägigen Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen wie zum Beispiel den Internationalen Verhaltenskodex für Amtsträger, der in der Anlage zu Resolution 51/59 der Generalversammlung vom 12. Dezember 1996 enthalten ist. 4. Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, die es Amtsträgern erleichtern, den zuständigen Behörden Korruptionshandlungen zu melden, wenn ihnen solche Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden. 5. Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, nach denen Amtsträger den zuständigen Behörden gegenüber Erklärungen abzugeben haben, unter anderem über Nebentätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse, Kapitalanlagen, Vermögenswerte und erhebliche Geschenke oder Vergünstigungen, die in Bezug auf ihre Aufgaben als Amtsträger zu einem Interessenkonflikt führen können. 6. Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Disziplinarmassnahmen oder andere Massnahmen gegen Amtsträger zu ergreifen, die gegen die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Kodizes oder Normen verstossen.
Art. 9 Öffentliches Beschaffungswesen und Verwaltung der öffentlichen
Finanzen 1. Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen, um geeignete Systeme für das Beschaffungswesen einzurichten, die auf Transparenz, Wettbewerb und objektiven Entscheidungskriterien beruhen und unter anderem bei der Verhütung von Korruption wirksam sind. Diese Systeme, die bei ihrer Anwendung angemessene Schwellenwerte berücksichtigen können, behandeln unter anderem: a) die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über Vergabeverfahren und Aufträge, einschliesslich Informationen über Ausschreibungen und sachdienliche Informationen über die Auftragsvergabe, wobei möglichen
10 Anbietern eine ausreichende Frist zur Erstellung und Abgabe ihrer Angebote eingeräumt wird; b) die vorherige Festlegung der Teilnahmebedingungen, einschliesslich Auswahlund Vergabekriterien sowie Ausschreibungsregeln und deren Veröffentlichung; c) die Verwendung objektiver und vorab festgelegter Entscheidungskriterien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, um die spätere Überprüfung der korrekten Anwendung der Regeln oder Verfahren zu erleichtern; d) ein wirksames System der innerstaatlichen Überprüfung einschliesslich eines wirksamen Rechtsmittelsystems, um die Beschreitung des Rechtswegs für den Fall sicherzustellen, dass die nach diesem Absatz vorgesehenen Regeln oder Verfahren nicht eingehalten werden; e) gegebenenfalls Massnahmen zur Regelung von Angelegenheiten, die das für die Vergabe verantwortliche Personal betreffen, wie zum Beispiel die Forderung der Bekanntgabe des Interesses an bestimmten öffentlichen Aufträgen, Auswahlverfahren und Ausbildungsanforderungen. 2. Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung geeignete Massnahmen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu fördern. Solche Massnahmen umfassen unter anderem: a) Verfahren zur Verabschiedung des nationalen Haushaltsplans; b) die zeitnahe Berichterstattung über Einnahmen und Ausgaben;
11 c) ein System von Grundsätzen der Buchführung und -prüfung und der damit verbundenen Aufsicht; d) wirksame und effiziente Systeme des Risikomanagements und der internen Kontrolle; und e) gegebenenfalls Abhilfemassnahmen, wenn die in diesem Absatz umschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt werden. 3. Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen zivilund verwaltungsrechtlichen Massnahmen, um die Unverfälschtheit von Buchführungsunterlagen, Aufzeichnungen, Jahresabschlüssen oder anderen mit öffentlichen Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang stehenden Unterlagen zu erhalten und die Fälschung solcher Unterlagen zu verhindern.
Art. 10 Öffentliche Berichterstattung
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, um in seiner öffentlichen Verwaltung, gegebenenfalls auch im Hinblick auf deren Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse, die Transparenz zu fördern. Solche Massnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: a) die Annahme von Verfahren oder Regelungen, nach denen Mitglieder der Öffentlichkeit gegebenenfalls über Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse ihrer öffentlichen Verwaltung sowie unter gebührender Beachtung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten auch über Entscheidungen und Rechtsakte, die Mitglieder der Öffentlichkeit betreffen, Auskunft erhalten können; b) gegebenenfalls Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den zuständigen Entscheidungsträgern zu erleichter; und c) die Veröffentlichung von Informationen; hierzu können auch regelmässige Berichte über die Korruptionsgefahren in seiner öffentlichen Verwaltung gehören.
Art. 11 Massnahmen in Bezug auf Gerichte und Staatsanwaltschaften
Unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Richter und ihrer entscheidenden Rolle bei der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit Massnahmen, um in der Richterschaft die Integrität zu stärken und Gelegenheiten zur Korruption auszuschliessen. Solche Massnahmen können Vorschriften über das Verhalten von Richtern umfassen. 2. In den Vertragsstaaten, in denen die Staatsanwaltschaften nicht Teil der Gerichte, aber in einer den Richtern ähnlichen Weise unabhängig sind, können bei den Staatsanwaltschaften Massnahmen eingeführt und angewendet werden, die dasselbe bewirken wie die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen.
Art. 12 Privater Sektor
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen, um Korruption, die den privaten Sektor
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2009 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. September 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Oktober 2009 AS 2009 5467; BBl 2007 7349
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2009 5465
[^3]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^4]: Vgl. E/1996/99.
[^5]: Amtsblatt der Europäischen Union, C 195, 25. Juni 1997.
[^6]: Vgl. Corruption and Integrity Improvement Initiatives in Developing Countries (Veröffentlichung der Vereinten Nationen; Verkaufsnummer: E.98.III.B.18).
[^7]: o Europarat, Abkommen n 173. SR 0.311.55
[^8]: o Europarat, Abkommen n 174.
[^9]: Resolution 55/25, Anhang I. SR 0.311.54
[^10]: Deutschland, Österreich: Bietern
[^11]: Deutschland, Österreich: Rechnungslegung