← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

Geltender Text a fecha 2018-03-01

1 vom 20. März 2009 (Stand am 1. März 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2005 und

4 die Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die

5 Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.

2 Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:

15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;

2 Überdies gelten als:

3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.

Art. 3 Erschliessungsfunktion

1 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.

2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

Art. 4 Grundsatz

Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.

Art. 5 Ausnahmen

Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.

Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen

1 Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

2 Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.

3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre

6 erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

4 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf

7 von Konzessionen.

Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung

1 Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.

3 Er kann für diese Beförderungsangebote Erleichterungen vorsehen.

4 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr

1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.

2 Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

3 Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.

4 Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.

5 Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.

Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf

von Konzessionen und Bewilligungen

1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.

2 Das Unternehmen muss nachweisen, dass:

3 Das BAV kann die Konzession oder die Bewilligung entziehen, wenn das Unternehmen:

8 wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

4 Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung

9 (Art. 32 k ) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

5 Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche

10 Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.

Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen

Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessionsoder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.

Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr

ohne Erschliessungsfunktion Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:

3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen

Art. 12 Transportpflicht

1 Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

3 Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

Art. 13 Fahrplanpflicht

1 Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.

2 Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschrif-

11 ten, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor.

Art. 14 Betriebspflicht

1 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.

2 Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

12 Art. 15 Tarifpflicht

1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.

2 Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.

3 Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

4 Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:

5 Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.

6 Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren.

7 Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Linienerfolgsrechnungen.

Art. 16 Direkter Verkehr

1 Im Fern-, Regionalund Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fernund Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten.

2 Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.

Art. 17 Organisation

1 Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:

2 Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.

3 Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.

4 Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.

Art. 18 Weitere Pflichten

1 Die Unternehmen sind verpflichtet:

2 Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.

3 a . Abschnitt: Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge 13

Art. 18 a Benützungsvorschriften

1 Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben.

2 Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.

3 Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.

Art. 18 b Nebennutzungen

1 Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn:

2 Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilligung abhängig machen.

3 Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen.

4 Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.

4. Abschnitt: Personentransportvertrag

Art. 19 Vertrag

1 Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.

2 Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.

3 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen allen Reisenden einen Einzeloder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.

Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis

1 Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre

14 Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.

2 Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.

3 Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:

4 Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:

5 Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.

6 Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.

7 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

15 Art. 20 a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis

1 Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:

2 Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:

3 Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben.

4 Die Daten sind zu löschen:

5 Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2–4 für den Dachverband sinngemäss.

6 Der Bundesrat regelt insbesondere:

Art. 21 Haftung des Unternehmens aus dem Personentransportvertrag

1 Das Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 haftet für den Schaden, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.

2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass das Unternehmen Reisenden, die einen andern als den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpassen, die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne Nachzahlung über einen andern Weg anbieten muss.

3 Das Unternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

16 Art. 22 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Unternehmen können allgemeine Geschäftsbedingungen über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt aufstellen. Die Unternehmen können darin Aufwandsentschädigungen bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.

Art. 23 Handgepäck

1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.

2 Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn:

3 Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.

5. Abschnitt: Transport von Reisegepäck

Art. 24 Vertrag

1 Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhändigen.

2 Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen das Reisegepäck zum Transport angenommen hat.

3 Reisegepäck wird in der Regel nur transportiert, wenn ein gültiger Fahrausweis vorgelegt wird. Die Tarife können jedoch vorsehen, dass Reisegepäck auch transportiert wird, wenn kein Fahrausweis vorgelegt wird; der Preis kann in diesem Fall höher angesetzt werden.

Art. 25 Nebenpflichten der absendenden Person

1 Die absendende Person muss:

2 Die Unternehmen können im Tarif bestimmen, dass die absendende Person das Reisegepäck selber ein-, umund ausladen oder dabei mithelfen muss.

3 Verletzt die absendende Person eine Nebenpflicht, so trägt sie die Folgen. Sie hat dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.

Art. 26 Art und Weise des Transportes

1 Steht dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der absendenden Person zu wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen.

2 Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab, so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen.

3 Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfüllung, insbesondere die Lieferfristen.

Art. 27 Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag

1 Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Reisegepäck verloren geht oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.

2 Es ist von dieser Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

3 Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen 17

Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots

1 Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen

18 Personenverkehrs ab.

2 Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

3 Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die geplanten ungedeckten Kosten zentraler Publikationen des Verkehrsangebotes abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.

4 Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote.

5 19 ...

Art. 29 Voraussetzungen

1 Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:

2 Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

20 Art. 30 Finanzielle Aufteilung

1 Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.

2 Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

3 Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.

4 Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

5 Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

21 Art. 30 a Verpflichtungskredit Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

22 Art. 31 Finanzhilfen

1 Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.

2 Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.

3 Er kann zur Finanzierung von Ersatzund Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.

23 Verkehrsangebot und Bestellverfahren Art. 31 a

1 Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen sind auf bestehende Zielvereinbarungen oder Vergabevereinbarungen abzustützen.

2 Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Er kann ein vereinfachtes Bestellverfahren festlegen, wenn eine Vergabevereinbarung besteht. Er wahrt die unabhängige Führung der Unternehmen.

3 Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

4 Die Angebotsvereinbarung regelt insbesondere:

5 Mit dem Abschluss der Angebotsvereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller ein selbstständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

6 Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Angebotsvereinbarung nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 3 fest.

24 Periodizität des Bestellverfahrens Art. 31 b Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.

25 Art. 31 c Ausschreibungsplanung

1 Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, insbesondere die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Verkehrsangebotes, in einer Ausschreibungsplanung fest. Dabei berücksichtigen sie in ihren Überlegungen die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen darin auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.

2 Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen.

3 Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

6 a . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren 26

27 Art. 32 Ausschreibung

1 Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus.

2 Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn:

3 Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben.

4 Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden.

5 Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.

28 Art. 32 a Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten

1 Ausschreibungen von Verkehrsangeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.

2 Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln.

3 Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das BAV auf eine Ausschreibung verzichten und das Angebot bei dem Unternehmen bestellen, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.

29 Art. 32 b Koordination mit der Konzession

1 Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. Der Vergabeentscheid aus dem Ausschreibungsverfahren sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.

2 Die Konzessionsdauer entspricht der in den Ausschreibungsunterlagen für das Verkehrsangebot vorgesehenen Geltungsdauer.

30 Art. 32 c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Verkehrsangeboten auf der Strasse

1 Ein Verkehrsangebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.

2 Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn das Unternehmen:

3 Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.

31 Art. 32 d Verfahrensgrundsätze

1 Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller folgende Grundsätze:

2 Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten:

32 Art. 32 e Eignung

1 Die Besteller können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.

2 Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

33 Art. 32 f Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es:

34 Vergabeentscheid Art. 32 g

1 Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

2 Sie berücksichtigen bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Erlöse, die Kosten und die Umweltverträglichkeit.

3 Das Verkehrsangebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben.

35 Art. 32 h Widerruf des Vergabeentscheids Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.

36 Art. 32 i Verfügungen

1 Das BAV verfügt:

2 Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.

37 Veröffentlichung Art. 32 j

1 Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32 i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e.

2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.

38 Art. 32 k Vergabevereinbarung

1 Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Vergabevereinbarung ab.

2 Die Vergabevereinbarung legt aufgrund der Offerte im Wesentlichen die Geltungsdauer, das Verkehrsangebot, die Qualität, die Kosten, die Erlöse, die Anpassungsmechanismen und das Controlling fest.

39 Art. 32 l Wechsel des beauftragten Unternehmens

1 Wird ein Angebot des regionalen Personenverkehrs aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien des regionalen Personenverkehrs von zentraler Bedeutung sind.

2 Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.

3 Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.

6 b . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote 40

41 Art. 33 Zielvereinbarung

1 Die Besteller können für bestellte Verkehrsangebote, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.

2 Die Zielvereinbarung kann namentlich Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnahmen für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.

3 Sie kann ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen enthalten.

4 Sie wird für eine Dauer von mindestens zwei Fahrplanperioden abgeschlossen.

42 Art. 33 a Festlegung der Abgeltung Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann das BAV nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellverfahren beantragt hat.

43 Art. 34

7. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 35 Grundsätze

1 Das UVEK regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Kantone die Rechnungslegung der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahnge-

44 setzes vom 20. Dezember 1957 .

2 Es kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.

3 45 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.

Art. 36 Ausweis des Spartenerfolgs

1 Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen einer Verkehrssparte mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.

2 Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen einer abgeltungsberechtigten Verkehrssparte, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten zu. Erreicht die Spezialreserve der Verkehrssparten 25 Prozent des Jahresumsatzes der abgeltungsberechtigten Verkehrssparten oder beträgt sie 12 Millionen Franken, so steht der Gewinn dem Unternehmen zur freien Verfügung.

3 Beendet das Unternehmen seine Tätigkeit in abgeltungsberechtigten Verkehrssparten, so muss es die Spezialreserve auflösen.

4 Übersteigen die Erträge einer nicht abgeltungsberechtigten Sparte des konzessionierten Verkehrs die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so ist der entstandene Ertragsüberschuss frei verfügbar. Das Unternehmen kann diesen oder einen Teil davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen. Beendet es seine Tätigkeit in konzessionierten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.

Art. 37 Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten,

46 reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.

2 Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und

47 Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.

3 Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.

4 Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV vertiefte Prüfungen bei den Transportunternehmen vornehmen. Es kann bei Bedarf in die gesamte Ge-

48 schäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.

Art. 38 Streitigkeiten

1 Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den Artikeln 35–37, so trifft das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.

2 Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes verweigert, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.

Art. 39 Revisionsstelle

Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle

49 nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.

8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen

Art. 40 Grundsatz

Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.

Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarifund Fahrplanpflicht aufheben.

9. Abschnitt: Vertragliche Haftung

Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.

Art. 43 Schadenersatz

1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.

2 Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen.

Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.

Art. 45 Klageberechtigung

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen:

Art. 46 Geltendmachen der Ansprüche

1 Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht werden gegen das Unternehmen:

2 Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, so kann gegen die andern nicht mehr geklagt werden.

3 Klagt eines der andern Unternehmen gegen die berechtigte Person, so kann diese ihre Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen dieses Unternehmen geltend machen.

Art. 47 Erlöschen der Ansprüche

1 Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet.

2 Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.

3 Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn:

Art. 48 Verjährung

1 Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.

2 Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.

Art. 49 Haftungsgemeinschaft der Unternehmen

1 Das Unternehmen, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Transportweg eingehalten wird.

2 Das folgende Unternehmen, das den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Transportvertrag ein.

Art. 50 Pfandrecht

Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Reisegepäck. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Reisegepäck im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Reisegepäck zurückverlangen kann.

10. Abschnitt: Ausservertragliche Haftung

Art. 51

1 Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die

50 Artikel 40 b –40 f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .

2 Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrs-

51 gesetzes vom 19. Dezember 1958 .

11. Abschnitt: Aufsicht

Art. 52 Aufsichtsbehörde

Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 53 Datenbearbeitung durch das BAV

1 Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen

52 Angaben einreichen.

2 Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den ent-

53 sprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

3 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

4 Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Art. 54 Datenbearbeitung durch Unternehmen

1 Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigbis 54 keiten den Artikeln 16–25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.

2 Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

3 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.

Art. 55 Videoüberwachung

1 Die Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

2 Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.

4 Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

5 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind. 12. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 56 Rechtsweg

1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Unternehmen beurteilt der Zivilrichter.

2 Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.

3 Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32 i ist die Rüge der

55 Unangemessenheit unzulässig.

56 Übertretungen Art. 57

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt.

4 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich:

5 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären.

57 Art. 58 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

2 58 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 59 Verfolgung von Amtes wegen

59 Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:

60 Zuständigkeit Art. 60

1 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen

61 nach Artikel 57 Absätze 1 und 2.

2 Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen

62 nach Artikel 57 Absätze 3–5 sowie Vergehen nach Artikel 58.

3 Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März

63 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 61 Verwaltungsmassnahmen

1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

2 Sie entziehen Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

3 Auf Begehren des BAV sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe von Unternehmen mit Konzessionen oder Bewilligungen nach den Artikeln 6–8, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, von diesen Funktionen zu entheben.

4 Besteht der Verdacht, dass eine Übertretung nach Artikel 57 Absatz 1 oder 2 begangen worden ist, so kann die Fahrt der betroffenen Fahrzeuge von der Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der mutmasslich auszusprechenden Busse abhän-

64 gig gemacht werden.

5 Massnahmen nach den Absätzen 1–4 können unabhängig von der Einleitung und

65 vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.

Art. 62 Meldepflicht

Polizeiund Strafbehörden sowie die Zollstellen melden der zuständigen Behörde alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 61 nach sich ziehen könnten.

13. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge.

2 Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.

3 Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.

4 Das UVEK kann bewilligen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abweichen.

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

66 Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben.

Art. 65 Übergangsbestimmung

Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.

67 Art. 66

68 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Art. 67 Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.

Fussnoten

[^1]: Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)

[^2]: SR 101

[^3]: BBl 2005 2415

[^4]: BBl 2007 2681

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungspro- gramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^44]: SR 742.101

[^45]: SR 220

[^46]: Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabili- sierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungspro- gramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

[^48]: Berichtigung des letzten Satzes der RedK vom 31. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 (AS 2016 3169).

[^49]: SR 220

[^50]: SR 742.101

[^51]: SR 741.01

[^52]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^54]: SR 235.1

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^59]: SR 311.0

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^63]: SR 313.0

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010

[^69]: Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft

[^66]: [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2, 2006 5753 Anhang Ziff. 2]

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs- programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

[^69]: BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5597)