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Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)

Geltender Text a fecha 2020-07-01

gestützt auf die Artikel 20 a Absatz 6 und 63 Absatz 1

1 2 (PBG), des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Regelmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG)

1 Hinund Rückfahrt gelten als zwei Fahrten.

2 Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie innerhalb eines Monats mindestens viermal durchgeführt werden.

Art. 3 Gewerbsmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG)

1 Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geldoder eine Naturalleistung.

2 Die Gewerbsmässigkeit einer Fahrt hängt nicht davon ab, ob diese öffentlich ist.

Art. 4 Grundsatz

(Art. 6 und 8 PBG)

1 Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an:

2 Die Konzession oder Bewilligung legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln die Personenbeförderung erfolgt.

3 Die Konzessionen und Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. 2. Kapitel: Konzessionen und Bewilligungen für die Personenbeförderung im Binnenverkehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Erschliessungsfunktion

(Art. 3 PBG)

1 Die Erschliessungsfunktion ist gegeben, wenn sich an mindestens einem Linienende ein Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs und am anderen Ende oder zwischen den Linienenden eine Ortschaft befindet.

2 Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen in:

3 22. Juni 1979 , einschliesslich Schutzzonen für Gewässer, bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler;

Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht

(Art. 6 PBG) Eine Konzession ist erforderlich für:

4 1. für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Flussfähren, 2. für nicht spurgeführte Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden;

5 e. Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).

Art. 7 Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht

(Art. 7 Abs. 2 PBG) Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für:

Art. 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal

(Art. 5 PBG)

1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:

2 Sind die Fahrten in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie dem Personenbeförderungsregal.

3 In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV), ob für einen Transportdienst eine Konzession oder Bewilligung erforderlich ist.

Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien

1 Konzessionen und Bewilligungen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt.

2 Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangsund Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Frühund Spätkursen auf Teilstrecken. Als Anfangsund Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert.

3 Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten als eigene Linie.

Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete

1 Konzessionen und Bewilligungen können für die Personenbeförderung innerhalb eines bestimmten Gebietes erteilt werden, wenn sie mit nicht spurgeführten Fahrzeugen durchgeführt werden, für:

2 Pro Gebiet darf für dieselben Transportdienste nur eine einzige Gebietskonzession oder -bewilligung erteilt werden.

2. Abschnitt: Konzessionen

6 Art. 11 Flughafentransfers (Art. 9 Abs. 2 PBG) Bei der Prüfung des Gesuchs für ein Angebot von Flughafentransfers wird vermutet, dass für das bestehende Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen.

7 Art. 12 Konzessionsgesuch

1 Das Unternehmen muss das Konzessionsgesuch frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, beim BAV einreichen. Wird das Gesuch im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Arti-

8 kel 27 e Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

2 Das Gesuch muss begründet sein und die im Anhang genannten Angaben enthalten. Das BAV kann insbesondere bei Erneuerungen und Änderungen auf einzelne Angaben verzichten.

3 Das Gesuch ist mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Das Gesuch und die Gesuchsunterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Das BAV kann weitere Exemplare des Gesuchs und der Gesuchsunterlagen auf Papier verlan-

9 gen.

4 Bei einer Ausschreibung müssen die Unternehmen das Gesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Das Gesuch muss die Angaben nach Anhang Ziffer I Buchstaben a, d, f, i, k, l und n sowie Anhang Ziffer II Buchstabe a enthalten. Die Besteller können vom Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot nach Artikel 32 g Absatz 1 PBG vor Beginn der Anhörung zusätzliche Angaben verlangen.

Art. 13 Anhörung

(Art. 6 Abs. 1 PBG)

1 Das BAV hört vor der Erteilung einer Konzession die betroffenen Kantone, Ver-

10 kehrsverbünde, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen an.

2 Die Anhörung von Gemeinden, anderen Behörden sowie weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.

11 Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs.

12 Art. 15 Dauer der Konzession (Art. 6 Abs. 3 PBG)

1 Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert.

2 Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn:

3 Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden.

4 13 ...

Art. 16 Erneuerung der Konzession

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11–15 gelten sinngemäss.

Art. 17 Änderung der Konzession

1 14 Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern.

2 Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession.

3 Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit.

4 Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss.

Art. 18 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann auf Gesuch der beteiligten Unternehmen auf eine Drittperson übertragen werden.

Art. 19 Betriebsvertrag

1 Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden.

2 Das konzessionierte Unternehmen ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.

3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebsoder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vor-

15 schriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.

4 Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 20 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession

16 (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Artikel 11–14 gelten bei der Änderung und der Übertragung von Konzessionen sinngemäss.

Art. 21 Aufhebung der Konzession

Will die Inhaberin der Konzession ihre Tätigkeit aufgeben, so muss sie beim BAV ein Gesuch um Aufhebung der Konzession stellen. Sie darf vor der Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.

17 Art. 22

Art. 23 Amtliche Bezeichnung

Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und Initialen fest. Diese sind für Fahrplanund Tarifpublikationen verbindlich. 3. Abschnitt: Zulassung von Fahrzeugen für konzessionierte Verkehrsangebote

Art. 24 Fahrzeugprüfung vor der Zulassung

1 Das BAV prüft die Strassenfahrzeuge und Schiffe, die zum konzessionierten Betrieb zugelassen werden sollen, nach den Vorschriften über die Zulassung zum Strassenund Schiffsverkehr.

2 Für Strassenfahrzeuge kann das BAV die Prüfung im Einzelfall den kantonalen Zulassungsbehörden oder den von diesen autorisierten Betrieben und Organisationen übertragen, wenn sie für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Sie erstatten dem BAV Bericht über die vorgenommenen Prüfungen.

18 Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge

1 Das BAV erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die Zulassungsprüfung ergeben hat, dass das Strassenfahrzeug oder das Schiff den massgebenden Vorschriften entspricht.

2 Die Kantone erteilen die zusätzlich erforderliche Zulassung zum Strassenverkehr.

Art. 26 Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge

1 Das konzessionierte Unternehmen muss die zur Erfüllung seiner Pflichten aus der Konzession erforderlichen Strassenfahrzeuge und Schiffe in ständiger Einsatzbereitschaft halten und über die nötige Zahl von Ersatzfahrzeugen verfügen.

2 Mehrere konzessionierte Unternehmen können Ersatzfahrzeuge gemeinsam benützen.

Art. 27 Prüfung nach der Zulassung

1 Die kantonalen Zulassungsbehörden sind für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Strassenfahrzeuge nach deren Zulassung zuständig.

2 Das BAV ist für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Schiffe nach deren Zulassung zuständig.

Art. 28 Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung

Fahrzeugwechsel, Änderungen und polizeiliche Beanstandungen an Strassenfahrzeugen und Schiffen sind dem BAV unverzüglich zu melden.

Art. 29 Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen

Die zuständige Behörde kann Änderungen oder Ergänzungen an zugelassenen Strassenfahrzeugen und Schiffen anordnen, wenn die Verkehrssicherheit oder andere wichtige Gründe es erfordern.

4. Abschnitt: Kantonale Bewilligungen

19 Art. 30

20 Befreiung von den Grundpflichten Art. 30 a (Art. 7 Abs. 3 PBG) Für die Personenbeförderung von geringer Bedeutung nach Artikel 7 PBG ist das Unternehmen von den Grundpflichten nach den Artikeln 12–16 PBG befreit.

Art. 31 Erneuerung der Bewilligung

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Bewilligung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind.

Art. 32 Änderung und Übertragung der Bewilligung

Die Bewilligung kann auf Gesuch der Inhaberin geändert oder übertragen werden.

Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung

1 Die Inhaberin einer Bewilligung kann jederzeit auf die bewilligte Tätigkeit verzichten.

2 Sie muss den Verzicht der Bewilligungsbehörde melden.

Art. 34 Zuständigkeit für die Bewilligung

(Art. 7 Abs. 2 PBG)

1 Für Bewilligungen nach diesem Abschnitt sind die Kantone zuständig.

2 Für Schülerund Arbeitnehmertransporte, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort der Lehranstalt oder der Arbeitsort befindet. Für die übrigen Transporte, die die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt der Fahrten befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das BAV.

Art. 35 Mitteilung an das BAV

Die Kantone stellen dem BAV ihre Bewilligungen zur Kenntnisnahme zu.

Art. 36 Kantonale Vorschriften

Die Kantone erlassen ergänzende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungsund Aufsichtsbehörden. Sie legen die Gebühren fest. 3. Kapitel: Bewilligungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung (Art. 8 und 9 PBG)

Art. 37 Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel gilt für die Personenbeförderung, bei der Reisende ausschliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden.

2 Mit einer Bewilligung nach diesem Kapitel dürfen Reisende nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz befördert werden (Kabotageverbot).

Art. 38 Personenbeförderungen mit eidgenössischer Bewilligung

Eine eidgenössische Bewilligung ist erforderlich für:

Art. 39 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal

(Art. 5 PBG)

1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:

2 Sind die geplanten Fahrten in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des bewilligungspflichtigen Verkehrs vergleichbar und auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie der Bewilligungspflicht.

3 In Zweifelsfällen entscheidet das BAV, ob für einen Transportdienst eine Bewilligung erforderlich ist.

Art. 40 Bewilligungen für Linien

Bewilligungen werden ausschliesslich für Linien und nicht für Gebiete erteilt.

Art. 41 Fahrtenblatt im Strassenverkehr

1 Im Strassenverkehr ist bei grenzüberschreitenden Rundfahrten und Pendelfahrten mit Unterbringung nach Artikel 39 Buchstaben f und g ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.

2 Das Fahrtenblatt muss mindestens folgende Angaben enthalten:

3 Es wird vom BAV oder durch eine von ihm benannte Stelle herausgegeben.

Art. 42 Streckenführung und Haltestellen

1 Als Strecke ist ein direkter Weg zwischen Ausgangsund Zielort zu wählen.

2 Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden. Das BAV kann ihre Anzahl pro Verkehrsdienst begrenzen.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

4 Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und stellen deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicher.

5 Das BAV kann in Absprache mit den betroffenen Behörden festlegen, welche Grenzübergänge verwendet werden.

Art. 43 Aufteilung der Verkehrsleistung

Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der jährliche Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

21 b. ...

22 die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen c. eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird;

23 d. ...

24 tikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt;

2 Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von

15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr.

4 Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenkund Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Niederlassungskanton des geschäftsführenden Unternehmens zuständig.

Art. 45 Erneuerung und Änderung der Bewilligung

Artikel 44 gilt für die Erneuerung und die Änderung von Bewilligungen sinngemäss. Zudem muss die Bewilligungsinhaberin nachweisen, dass die Verkehrsleistung nach Artikel 43 aufgeteilt wurde.

Art. 46 Verzicht auf die Bewilligung

1 Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten. Sie muss den Verzicht begründen.

2 Der Verzicht wird drei Monate, nachdem die Bewilligungsbehörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam.

3 Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat.

4 Das Unternehmen hat die Einstellung des Verkehrsdienstes den Kundinnen und Kunden sowie der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

25 Art. 47 Entzug der Bewilligung (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) Das UVEK entzieht die Bewilligung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Art. 48 Bewilligungsgesuche

1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen nach diesem Kapitel sind in einfacher Ausfertigung dem BAV frühestens zehn und spätes-- tens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.

2 Die Gesuche müssen die in Ziffer VI des Anhangs genannten Angaben enthalten.

Art. 49 Anhörung

1 Die zuständige Behörde hört vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone und Transportunternehmen an.

2 Die Anhörung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Gemeinden, anderen Behörden und weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.

Art. 50 Bewilligung und Bewilligungsurkunde

1 Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Die Inhaberin der Bewilligung kann den Verkehrsdienst jedoch durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist.

2 Die Bewilligungsurkunde nennt:

3 Eine vom BAV oder der ausländischen Behörde beglaubigte Kopie der Bewilligungsurkunde ist im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 51 Fahrgastlisten im Strassenverkehr

1 Beim Strassenverkehr sorgt die Inhaberin der Bewilligung im Linienverkehr für das Erstellen einer Fahrgastliste vor jeder Fahrt. Die Fahrgastliste muss auf der Fahrt mitgeführt werden.

2 Die Liste muss mindestens folgende Angaben enthalten:

3 Die Bewilligungsinhaberin sorgt für die Löschung der erhobenen Daten innerhalb von 100 Tagen.

Art. 52 Fahrgastinformationen

1 Die Unternehmen müssen die Fahrpläne öffentlich zugänglich machen.

2 Sie müssen die Streckenführung am Fahrzeug gut sichtbar anschreiben.

Art. 53 Fahrzeuge

1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden.

2 Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren.

Art. 54 Schiffe

Die Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen für konzessionierte Verkehrsangebote nach den Artikeln 24–29 gelten für die Verkehrsangebote mit Schiffen im grenzüberschreitenden Verkehr sinngemäss.

26 Art. 55 Zuständigkeit

1 Für die Erteilung, den Widerruf und den Entzug von Bewilligungen ist das UVEK zuständig.

2 Das BAV ist zuständig für die Erneuerung und die Änderung der Bewilligungen.

4. Kapitel: Transportvertrag

1.

Abschnitt: Personentransport im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Verkehr

27 Art. 55 a Tarifpflicht (Art. 15 PBG)

1 Für die Bestimmung der Tarifhöhe sind insbesondere die Reisedistanz, der Komfort der Fahrzeuge sowie die Attraktivität des Angebotes und der Anschlussverbindungen massgebend.

2 Die Unternehmen stimmen ihre Tarifgestaltungen zur Dämpfung der Nachfragespitzen sowie zur Glättung der Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur untereinander ab.

3 Bei streckenbezogenen Fahrausweisen, die an einen oder mehrere Kurse gebunden sind, muss die Bindung durch einen angemessenen Aufpreis aufgehoben werden können.

28 Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr (Art. 16 PBG)

1 Ein direkter Verkehr kann sich auch nur über Teile der Schweiz oder über einzelne Agglomerationen und Regionen innerund ausserhalb von Organisationen nach Artikel 17 PBG erstrecken.

2 Im gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG bestellten regionalen Personenverkehr sowie im Fernverkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten.

3 Im übrigen konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten, wenn:

4 In der Konzession wird festgelegt, für welche Linien des Fernverkehrs, des Regionalverkehrs und des Ortsverkehrs kein direkter Verkehr angeboten werden muss.

Art. 57 Fahrausweis

(Art. 19 und 20 PBG)

1 Die Reisenden müssen gültige Fahrausweise besitzen. Sie müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen.

2 Die Tarife können die Reisenden verpflichten, ihre Fahrausweise zu entwerten. Diese Pflicht ist an den Stationen bekannt zu machen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuzeigen.

3 Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar.

Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden

Linienbusverkehr (Art. 19 Abs. 3 PBG)

1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung muss das Unternehmen den Fahrgästen einen Einzeloder Sammelfahrausweis ausstellen, der folgende Angaben enthält:

2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

29 Art. 58 a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit (Art. 20 a PBG)

1 In Informationssystemen über Reisende ohne gültigen Fahrausweis können zur Identifizierung dieser Reisenden deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatoder Geburtsort, Adresse sowie die zur Identifizierung notwendigen Daten aus den vorgelegten Dokumenten bearbeitet werden.

2 Die Daten dürfen nur von den Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.

3 Wer über Mutationen informiert wird, muss seine Daten unverzüglich berichtigen.

4 Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.

30 Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Art. 58 b Auskunft und Berichtigung (Art. 20 a PBG)

1 Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis oder die Berichtigung dieser Daten, so muss sie beim Betreiber des Informationssystems ein schriftliches Gesuch einreichen. Sie muss sich im Gesuch über ihre Identität ausweisen.

2 Der Betreiber des Informationssystems muss mindestens monatlich prüfen, welche Daten nach Artikel 20 a Absatz 4 Buchstabe b PBG zu löschen sind.

Art. 59 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen

PBG)31 (Art. 12 Abs. 2

1 Das Unternehmen kann Personen vom Transport ausschliessen, die:

2 Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet sind oder nicht.

Art. 60 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr

zur Ausübung eines Sports (Art. 12 Abs. 2 PBG)

1 Im konzessionierten Verkehr kann das Unternehmen Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen, wenn die Witterungsbedingungen zur Ausübung dieses Sports ungünstig sind, insbesondere bei Lawinengefahr.

2 Der Transportvertrag kann vorsehen, dass das Unternehmen eine Person vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen und ihr im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen den Fahrausweis entziehen kann, wenn die betreffende Person im Gebiet, das vom Unternehmen bedient wird, unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährdet hat und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden wird.

3 Eine Gefährdung Dritter kann namentlich darin bestehen, dass die betreffende Person:

Art. 61 Anschlussbruch im konzessionierten Verkehr

(Art. 21 PBG)

1 Hindert im konzessionierten Verkehr eine Verspätung oder der Ausfall eines Kurses Reisende daran, ihre Reise mit dem im Fahrplan vorgesehenen Kurs fortzusetzen, so können sie:

2 Wer seine Reise nicht gleichentags fortsetzen kann, hat Anrecht auf Ersatz der Unkosten, höchstens jedoch für eine Übernachtung mit Frühstück.

3 Die Reisenden müssen ihre Ansprüche unverzüglich anmelden, sonst verlieren sie sie.

Art. 62 Handgepäck

(Art. 23 Abs. 1 PBG) Die Tarife regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.

Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck

(Art. 23 Abs. 1 PBG)

1 Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden:

32 a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der

33 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR);

2 Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen.

3 Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist.

2. Abschnitt: Transport von Reisegepäck

Art. 64 Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck

im konzessionierten Verkehr

1 Als Reisegepäck dürfen nicht gesendet werden:

34 a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der

35 SDR ;

2 Besteht der Verdacht, dass Sachen transportiert werden, die vom Transport ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen das Reisegepäck überprüfen.

Art. 65 Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

1 Im konzessionierten Verkehr wird das Reisegepäck nach der Annahme zum Transport oder nach einer Umladung mit dem nächsten geeigneten Kurs transportiert.

2 Das Unternehmen kann den Transport von Reisegepäck mit bestimmten Kursen ausschliessen.

Art. 66 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung darf nur Handund Reisegepäck von Reisenden transportiert werden, die an der gleichen Fahrt teilnehmen.

2 Dem Fahrgast ist eine Transporturkunde abzugeben. Diese muss eine eindeutige Identifizierung jedes Gepäckstücks ermöglichen und den Namen sowie die Adresse des Unternehmens enthalten.

3 Der Transport von Reisegepäck im Fahrgastraum ist verboten. Im Gepäckraum darf ausschliesslich Reisegepäck transportiert werden.

4 Jeder Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderung mindestens eines Reisegepäckstücks von angemessenem Umfang und Gewicht.

5 Von der Beförderung sind Reisegepäckstücke nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und c ausgenommen. Die Überprüfung des Reisegepäckes richtet sich nach Artikel 64 Absatz 2.

Art. 67 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr

(Art. 26 Abs. 3 PBG)

1 Im konzessionierten Verkehr muss Reisegepäck, das bis 19 Uhr aufgegeben wird, ab dem übernächsten Tag, 9 Uhr, zur Abholung bereitgestellt werden.

2 Nach 19 Uhr aufgegebenes Reisegepäck gilt als am nächsten Tag aufgegeben.

Art. 68 Ablieferung im konzessionierten Verkehr

1 Im konzessionierten Verkehr wird das Reisegepäck gegen Rückgabe des Berechtigungsnachweises und gegen Bezahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgehändigt.

2 Das Unternehmen überprüft die Empfangsberechtigung, wenn der Berechtigungsnachweis nicht vorgelegt wird. Es kann eine Sicherheit verlangen.

Art. 69 Abholfrist im konzessionierten Verkehr

(Art. 26 Abs. 3 PBG) Im konzessionierten Verkehr regeln die Tarife die Abholfrist.

Art. 70 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck

im konzessionierten Verkehr (Art. 26 Abs. 3 und 9. Abschnitt PBG)

1 Im konzessionierten Verkehr kann nicht abgeholtes Reisegepäck drei Monate nach dem Ablauf der Abholfrist verkauft werden.

2 Reisegepäck mit äusserlich erkennbar leichtverderblichem Inhalt oder solches, dessen Wert die Lagerkosten nicht deckt, kann sofort nach Ablauf der Abholfrist verkauft werden.

3 Die berechtigte Person muss mindestens fünf Tage vor dem Verkauf benachrichtigt werden, sofern es die Natur des Reisegepäcks gestattet.

4 Das Unternehmen hat die Rechte und Pflichten eines Beauftragten der berechtigten Person. Es haftet für Schäden jedoch nur bis zum Wert des Reisegepäcks.

Art. 71 Verlust im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG)

1 Im konzessionierten Verkehr gilt das Reisegepäck als verloren, wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt worden ist.

2 Wird das Reisegepäck nicht ausgehändigt, so kann die berechtigte Person verlangen, dass ihr bescheinigt wird, wann sie die Ablieferung verlangt hat.

3 Geht das Reisegepäck ganz oder teilweise verloren, so schuldet das Unternehmen ausschliesslich Ersatz für:

Art. 72 Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG)

1 Wird im konzessionierten Verkehr das für verloren gehaltene Reisegepäck binnen eines Jahres nach der verlangten Ablieferung aufgefunden, so muss das Unternehmen die berechtigte Person benachrichtigen.

2 Diese kann binnen 30 Tagen nach der Benachrichtigung verlangen, dass ihr das Reisegepäck auf einer geeigneten schweizerischen Station unentgeltlich abgeliefert wird. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die Entschädigung für verspätete Ablieferung. Sie muss jedoch die Entschädigung für Verlust, abzüglich der darin enthaltenen Kosten nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b, zurückzahlen.

3 Das Unternehmen verfügt über Reisegepäck, das nicht zurückverlangt oder erst nach Ablauf der Frist aufgefunden wird.

Art. 73 Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG)

1 Im konzessionierten Verkehr erstellt das Unternehmen eine Tatbestandsaufnahme, wenn eine Beschädigung oder ein teilweiser Verlust:

2 Die Tatbestandsaufnahme enthält die Masse und den Zustand des Reisegepäcks und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens. Sie wird wenn möglich in Gegenwart der berechtigten Person erstellt.

3 Der berechtigten Person ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. Es bleibt ihr vorbehalten, eine gerichtliche Feststellung zu verlangen.

4 Wird das Reisegepäck beschädigt, so muss das Unternehmen eine dem nachgewiesenen Sachschaden entsprechende Entschädigung zahlen.

5 Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen:

Art. 74 Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 PBG)

1 Wird im konzessionierten Verkehr das Gepäck zu spät abgeliefert, so muss das Unternehmen den nachgewiesenen Schaden ersetzen, jedoch höchstens 200 Franken je Gepäckstück und je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen der Ablieferung und für höchstens 14 Tage.

2 Diese Entschädigung ist zusätzlich zur Entschädigung für teilweisen Verlust oder teilweise Beschädigung zu bezahlen, sofern der Schaden nicht wegen der verspäteten Ablieferung entstanden ist. In diesem Fall darf sie insgesamt jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für den ganzen Verlust.

3 Die Entschädigung für verspätete Ablieferung wird nicht bezahlt, wenn eine Entschädigung für den ganzen Verlust bezahlt wird.

Art. 75 Besondere Schadenursachen im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz PBG) Im konzessionierten Verkehr wird eine andere Schadenursache als der Transport vermutet, wenn:

Art. 76 Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad)

(Art. 27 PBG)

1 Das Unternehmen haftet für begleitete Motorfahrzeuge, die es zum Transport zugelassen hat, für höchstens 8000 Franken je Fahrzeug.

2 Die Entschädigung für verspätete Ablieferung darf den Transportpreis nicht übersteigen.

3 Das Unternehmen haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die auf dem Motorfahrzeug gelassen werden. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert werden, haftet es nur, wenn die Schäden auf sein Verschulden zurückzuführen sind.

3. Abschnitt: Fundsachen

Art. 77

1 Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug findet, muss sie unverzüglich dem Personal abgeben.

2 Das Unternehmen wird als Finderin betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.

3 Das Unternehmen muss die Person, die die Sache verloren hat, benachrichtigen, wenn es sie kennt, und die Fundsache angemessen aufbewahren.

4 Nachdem das Unternehmen die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann es sie versteigern. Die Versteigerung muss bekannt gemacht werden. Fundsachen mit einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

5 Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

5. Kapitel: Kontrollen, Mitwirkungspflichten, Datenbearbeitung

Art. 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten

(Art. 52 PBG)

1 Die Unternehmen müssen dem BAV für die Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft über ihren Betrieb erteilen. Sie müssen die finanziellen und statistischen Unterlagen nach den Weisungen des BAV erstellen und sie diesem vorlegen.

2 Die Unternehmen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAV für dienstliche Zwecke jederzeit unentgeltlich mitfahren lassen und ihnen Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen gewähren.

3 Die Unternehmen lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenkund Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer, zu. Im Rahmen dieser Kontrollen können die Kontrollberechtigten insbesondere:

4 Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so muss das Unternehmen dies unverzüglich dem BAV sowie den betroffenen Kundinnen und Kunden mitteilen.

5 36 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 .

Art. 79 Datenbearbeitung durch das BAV

(Art. 53 PBG)

1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen folgende Daten zu den Linien, Linienabschnitten und Gebieten verlangen:

2 Die Daten dürfen auch von anderen Ämtern des Bundes und von den Kantonen für eigene Studien und Statistiken verwendet werden.

Art. 80 Verzeichnisse

1 Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich.

2 Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionärinnen und Bewilligungsinhaberinnen sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.

6. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 81

(Art. 61 PBG)

1 Stellt das BAV fest, dass ein Unternehmen wiederholt das Personenbeförderungsregal oder die Bestimmungen der Konzession oder Bewilligung verletzt, so räumt es ihm eine Frist zur Einhaltung seiner Pflichten ein mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verwaltungssanktionen angeordnet werden.

2 Das BAV kann Verwaltungssanktionen anordnen, wenn:

3 Es kann insbesondere:

4 Wird zudem die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann es Fahrzeuge beschlagnahmen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

37 1. Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession;

38 2. Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr.

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts

39 ...

Art. 84 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Entzug und den Widerruf gilt diese Verordnung.

2 Das Verfahren für Konzessionsund Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht, ausser für Flughafentransfers nach Artikel 6 Buchstabe e. Deren Verfahren richtet sich nach dieser Verordnung.

Art. 85 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 745.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).

[^3]: SR 700

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^5]: Die Berichtigung vom 5. April 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1077).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^8]: SR 745.16

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).

[^24]: SR 741.31

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217).

[^31]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst.

[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^33]: SR 741.621

[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^35]: SR 741.621

[^36]: [AS 2000 2103, 2006 4705 Ziff. II 68, 2011 4573 Art. 2 Bst. b 4575. AS 2015 215 Art. 59 Ziff. 2]. Siehe heute: V vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (SR 742.161 ).

[^37]: [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547]

[^38]: [AS 1986 1991, 1994 1848 2714, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697]

[^39]: Die Änderung kann unter AS 2009 6027 konsultiert werden.