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Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG)

Geltender Text a fecha 2008-10-03

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2008[^2],

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:

2 Es gilt nicht für den Nachrichtendienst.

3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^3] über den Datenschutz anwendbar.

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1:

2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die erhebende Stelle oder Person ausdrücklich darauf hinweisen.

5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden.

Art. 2a[^5] Bearbeitung biometrischer Daten

1 Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zugangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten:

2 Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen.

3 Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung vernichtet.

4 Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach der Erfassung vernichtet.

Art. 3 Betrieb der Informationssysteme

Die Informationssysteme werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation von der Führungsunterstützungsbasis der Armee betrieben.

Art. 4 Verbund von Informationssystemen

1 Die Gruppe Verteidigung und die Gruppe armasuisse betreiben einen Verbund der Informationssysteme nach den Kapiteln 2–6.

2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die zuständigen Stellen und Personen:

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme

Der Bundesrat kann Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen

Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten, soweit ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.

2 Behörden und militärische Kommandos anderer Länder sowie internationale Organisationen dürfen die Daten nur dann mittels Abrufverfahren einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.

Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die armee- und verwaltungsinternen Kontrollstellen sowie die armee- und verwaltungsinternen Stellen oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten bearbeiten.

2 Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei nicht verändert werden.

Art. 8 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2 Die nicht mehr benötigten Daten werden gelöscht; in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist.

3 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 9 Anonymisierung

1 Daten, die für Zwecke der Statistik, der Forschung, der Einsatzanalyse oder der Qualitätssicherung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

2 Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden.

Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung

Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über:

Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung

1 Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.

2 Persönlichkeitsprofile werden längstens aufbewahrt:

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes[^6]

Art. 12[^7] Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).

Art. 13[^8] Zweck

Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 14[^9] Daten

1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

2 Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:

3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen:

Art. 15 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei:[^11]

2 Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können:

3 Es kann zudem mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[^16] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen die Daten, die im Register geführt werden dürfen, vom PISA ins Register übertragen können.[^17]

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:[^18]

1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle kann die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekanntgeben.[^27]

2 Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:[^28]

den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:

3 Die Gruppe Verteidigung gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:[^31]

3bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 Buchstabe e an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[^35] (WG) erfolgt über das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).[^36]

4 Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich bei der Gruppe Verteidigung die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.[^37]

Art. 17 Datenaufbewahrung

1 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten:

2 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt.

3 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen worden wäre.[^42]

4 Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten vernichtet.

4bis Daten über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 20 Jahren aufbewahrt.[^43]

5 Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.[^44]

2. Abschnitt: Informationssystem Rekrutierung

Art. 18 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung[^45] betreibt das Informationssystem Rekrutierung (ITR).

Art. 19 Zweck

Das ITR dient der Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals.

Art. 20 Daten

1 Das ITR enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen und des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals:

2 Das ITR enthält zudem die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen als Grundlage für die Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Daten. Diese betreffen:

Art. 21 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ITR bei:

Art. 22 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ITR den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzten durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Er gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:

3 Er gibt das Leistungsprofil und die Zuteilung bekannt:

4 Die Resultate der Tests nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben d und e dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der übrigen sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach Artikel 28.

Art. 23 Datenaufbewahrung

Die Daten des ITR werden nach Abschluss der Rekrutierung während einer Woche aufbewahrt.

3. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 24 Verantwortliches Organ

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).

Art. 25 Zweck

Das MEDISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 26 Daten

1 Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:

2 Sanitätsdienstliche Daten sind:

3 Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

Art. 27 Datenbeschaffung

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:

Art. 28 Datenbekanntgabe

1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDISA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:[^48]

2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:

2bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG[^54] erfolgt über das PSN.[^55]

3 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:[^56]

4 Sie gibt dem ZIVI bekannt:

Art. 29 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.[^57]

2 Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.[^58]

3 Gelten für eine Person die Absätze 1 und 2, so werden die sanitätsdienstlichen Daten bis zum Ablauf beider Fristen aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssysteme Patientenerfassung

Art. 30 Verantwortliche Organe

Die für den Sanitätsdienst zuständigen Stellen der Waffenplätze und die Militärspitäler betreiben dezentral je ein Informationssystem Patientenerfassung (ISPE).

Art. 31 Zweck

Die ISPE dienen der Auswertung der sanitätsdienstlichen Behandlungen in Schulen der Armee und Militärspitälern bezüglich:

Art. 32 Daten

Die ISPE enthalten folgende Daten:

Art. 33 Datenbeschaffung

Die für die ISPE zuständigen Stellen beschaffen sich die Daten bei:

Art. 34 Datenbekanntgabe

1 Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Qualitätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden.

Art. 35 Datenaufbewahrung

Die Daten der ISPE werden nach Abschluss der Schule beziehungsweise nach Entlassung aus dem Militärspital während zwei Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst

Art. 36 Verantwortliches Organ

Der PPD der Armee betreibt eine Falldokumentationsdatenbank (FallDok PPD).

Art. 37 Zweck

Die FallDok PPD dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 38 Daten

1 Die FallDok PPD enthält die folgenden Daten:

2 Die psychologischen Daten nach Absatz 1 Buchstabe c umfassen:

Art. 39 Datenbeschaffung

Der PPD beschafft die erforderlichen Daten für die FallDok PPD bei:

Art. 40 Datenbekanntgabe

1 Der PPD macht die Daten des FallDok PPD folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

2 Der PPD gibt das Resultat der Beurteilung der Dienstfähigkeit den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos bekannt.

Art. 41 Datenaufbewahrung

Die Daten der FallDok PPD werden nach Abschluss der Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.

6. Abschnitt: Informationssystem Flugmedizin

Art. 42 Verantwortliches Organ

Das Fliegerärztliche Institut betreibt das Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW[^59]).

Art. 43 Zweck

Das MEDIS LW dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 44 Daten

Das MEDIS LW enthält folgende Daten:

die sanitätsdienstlichen Daten, die für die Aufgaben nach Artikel 43 notwendig sind, insbesondere:

Art. 45 Datenbeschaffung

Das Fliegerärztliche Institut beschafft die Daten für das MEDIS LW bei:

Art. 46 Datenbekanntgabe

1 Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des MEDIS LW folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

2 Es gewährt in Anwesenheit eines Arztes, einer Ärztin, eines Psychologen oder einer Psychologin des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des MEDIS LW.

Art. 47 Datenaufbewahrung

1 Das Fliegerärztliche Institut bewahrt die medizinischen und psychologischen Daten in einem besonderen Archiv auf.

2 Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt.[^61]

7. Abschnitt: Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement

Art. 48 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung[^62] betreibt das Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD).

Art. 49[^63] Zweck

Das EAAD dient:

Art. 50[^64] Daten

Das EAAD enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des Durchhaltevermögens.

Art. 51 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das EAAD bei:

Art. 52[^65] Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des EAAD den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDIS LW bearbeitet.

Art. 53 Datenaufbewahrung

1 Daten von abgewiesenen Anwärterinnen und Anwärtern werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt.

2 Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements sowie von Personen des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.[^66]

8. Abschnitt: Informationssystem Sozialer Bereich

Art. 54 Verantwortliches Organ

Der Sozialdienst der Armee betreibt ein Informationssystem Sozialer Bereich (ISB).

Art. 55 Zweck

Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie deren Hinterbliebenen.

Art. 56 Daten

Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung.

Art. 57 Datenbeschaffung

Der Sozialdienst der Armee beschafft die Daten für das ISB bei:

Art. 58 Datenbekanntgabe

Der Sozialdienst der Armee macht die Daten des ISB seinen Mitarbeitenden durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 59 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISB werden nach der letzten sozialen Beratung oder Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.

9. Abschnitt: Informationssystem Personal Verteidigung

Art. 60 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) über ihr ziviles und militärisches Personal.

Art. 61 Zweck

Das IPV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 62 Daten

Das IPV enthält:

Art. 63 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPV bei:

2 Die Daten nach Artikel 62, die im Personalinformationssystem BV PLUS enthalten sind, werden dem IPV im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

Art. 64 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IPV folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

2 Sie gibt die Daten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 61 entscheidungsberechtigt sind.

Art. 65 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des IPV werden nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten von Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht.

10. Abschnitt: Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze

Art. 66 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS).

Art. 67 Zweck

Das PERAUS dient der Rekrutierung, dem Einsatz und der Verwaltung von Personal für den Friedensförderungsdienst.

Art. 68 Daten

Das PERAUS enthält folgende Daten:

sanitätsdienstliche Daten:

Art. 69 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das PERAUS bei:

Art. 70 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PERAUS den für Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz von Personal für den Friedensförderungsdienst zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Er gibt die Daten des PERAUS folgenden Stellen und Personen bekannt:

den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:

Art. 71 Datenaufbewahrung

Die Daten des PERAUS werden nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst

Art. 72 Verantwortliches Organ

Die für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) zuständige Stelle der Armee betreibt ein Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).

Art. 73 Zweck

Das IES-KSD dient dem oder der Beauftragten des Bundesrates für den KSD sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partnern), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben:

Art. 74 Daten

1 Das IES-KSD enthält die Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.

2 Das IES-KSD enthält folgende Daten der am KSD beteiligten Personen:

3 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Medizinalpersonen:

4 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Patientinnen und Patienten:

Art. 75 Datenbeschaffung

Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD sowie die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei:

Art. 76 Datenbekanntgabe

Die Daten des IES-KSD sind folgenden Stellen und Personen im KSD durch Abrufverfahren zugänglich:

Art. 77 Datenaufbewahrung

1 Die Daten, die im Rahmen eines sanitätsdienstlich relevanten Ereignisses anfallen, werden im IES-KSD bis zum Abschluss des Ereignisses aufbewahrt.

2 Die übrigen Daten werden aufbewahrt, bis die betreffenden Personen aus dem KSD ausscheiden.

2. Abschnitt: …

Art. 78–83[^71]

3. Abschnitt: Informationssystem Administration für Dienstleistungen[^72]

Art. 84 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt eine Administration für Dienstleistungen (MIL Office[^73]) und stellt es den militärischen Kommandos zur Verfügung.

Art. 85 Zweck

Das MIL Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere:[^74]

Art. 86 Daten

Das MIL Office enthält folgende Daten:[^80]

Art. 87 Datenbeschaffung

Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für MIL Office:

Art. 88 Datenbekanntgabe

Die militärischen Kommandos geben die Daten des MIL Office folgenden Stellen und Personen bekannt:

Art. 89[^84] Datenaufbewahrung

Die Daten des MIL Office werden während fünf Jahren aufbewahrt; bei Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.

4. Abschnitt: Informationssystem Kompetenzmanagement[^85]

Art. 90[^86] Verantwortliches Organ

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt ein Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) und stellt es den Personalverantwortlichen zur Verfügung.

Art. 91 Zweck

Das ISKM dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:[^87]

Art. 92 Daten

Das ISKM enthält folgende Daten:[^89]

Art. 93 Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat und die Personalverantwortlichen des VBS beschaffen die Daten für das ISKM[^91]:

Art. 94[^92] Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kaderplanung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS sowie den betroffenen Linienvorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 95 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISKM werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person aufbewahrt.

5. Abschnitt: …

Art. 96–101[^93]

6. Abschnitt: Führungsinformationssystem Heer

Art. 102[^94] Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Heer (FIS HE).

Art. 103 Zweck

Das FIS HE dient der Gruppe Verteidigung und seinen militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 104 Daten

Das FIS HE enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:

Art. 105 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS HE bei:

Art. 106 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS HE folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

Art. 107 Datenaufbewahrung

Die Daten des FIS HE werden während fünf Jahren aufbewahrt.

7. Abschnitt: Führungsinformationssystem Luftwaffe

Art. 108[^95] Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW).

Art. 109 Zweck

Das FIS LW dient der Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 110 Daten

Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:

Art. 111 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.

Art. 112[^96] Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 113 Datenaufbewahrung

Die Daten des FIS LW werden während fünf Jahren aufbewahrt.

8. Abschnitt: Führungsinformationssystem Soldat

Art. 114 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Soldat (IMESS).

Art. 115 Zweck

Das IMESS dient den militärischen Kommandos zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Angehörigen der Armee in den Bereichen:

Art. 116 Daten

Das IMESS enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:

Art. 117 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das IMESS:

Art. 118 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IMESS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

2 Die Daten werden zudem in das FIS Heer übermittelt.

Art. 119 Datenaufbewahrung

Die Daten des IMESS werden nach Beendigung des Einsatzes gelöscht.

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Informationssysteme von Simulatoren

Art. 120 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt Informationssysteme von Simulatoren und stellt diese den militärischen Kommandos zur Verfügung.

Art. 121 Zweck

Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von Angehörigen der Armee sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden.

Art. 122 Daten

Die Informationssysteme von Simulatoren enthalten Daten über:

Art. 123 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssysteme der Simulatoren bei:

Art. 124 Datenbekanntgabe

1 Die zuständigen Stellen und Personen machen die Daten der Informationssysteme von Simulatoren folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

2 Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt:

Art. 125 Datenaufbewahrung

1 Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss des Ausbildungsdienstes aufbewahrt.

2 Trainieren Angehörige der Armee regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils bis fünf Jahre aufbewahrt werden.

2. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungsmanagement[^97]

Art. 126[^98] Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) und stellt es der Armee und den Verwaltungseinheiten des VBS zur Verfügung.

Art. 127 Zweck

Das LMS VBS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung:[^99]

Art. 128 Daten

Das LMS VBS enthält folgende Daten:[^102]

Art. 129 Datenbeschaffung

Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS beschaffen die Daten für das LMS VBS bei:[^105]

Art. 130 Datenbekanntgabe

1 Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS machen die Daten des LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:[^108]

2 Sie geben die Daten bekannt:

Art. 131[^110] Datenaufbewahrung

Die Daten des LMS VBS werden aufbewahrt bis zur:

3. Abschnitt: Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

Art. 132 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung[^111] betreibt ein Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) und stellt es der Armeeapotheke zur Verfügung.

Art. 133 Zweck

Das ISGMP dient der Planung, Durchführung und Dokumentation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Armeeapotheke.

Art. 134 Daten

Das ISGMP enthält folgende Daten:

Art. 135 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISGMP:

Art. 136 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISGMP den für die Aufgaben nach Artikel 133 zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Die im ISGMP erfassten Personen erhalten einen Ausdruck ihrer Daten als persönlichen Ausbildungsnachweis.

Art. 137 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISGMP werden nach der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses während zehn Jahren aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen

Art. 138 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA).

Art. 139 Zweck

Das MIFA dient:

Art. 140 Daten

Das MIFA enthält folgende Daten von angehenden Fahrern, von Fahrberechtigten sowie der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer und der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten:

Art. 141 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MIFA:

Art. 142 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des MIFA bekannt:

2 Die Daten können elektronisch übermittelt oder abgerufen werden.

Art. 143 Datenaufbewahrung

Die Daten des MIFA werden bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.

5. Abschnitt:[^113] Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung

Art. 143a Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert).

Art. 143b Zweck

Das SPHAIR-Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 143c Daten

Das SPHAIR-Expert enthält folgende Daten:

Art. 143d Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für SPHAIR-Expert bei:

Art. 143e Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten von SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

2 Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt.

3 Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-Expert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.

Art. 143f Datenaufbewahrung

Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

1. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung

Art. 144[^114] Verantwortliches Organ

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS (Fachstelle PSP VBS) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).

Art. 145 Zweck

Das SIBAD dient der Durchführung der Personensicherheitsprüfung.

Art. 146 Daten

Das SIBAD enthält folgende Daten:

Art. 147 Datenbeschaffung

1 Die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden beschaffen die Daten für das SIBAD bei:[^115]

2 Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Rechtsgrundlagen:[^116]

3 Sie können Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Prüfbehörden ermächtigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzugreifen.[^118]

Art. 148 Datenbekanntgabe

1 Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:[^119]

den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen:

2 Die Prüfbehörden geben das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden Stellen und Personen bekannt:[^121]

3 Die Fachstelle PSP VBS kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicherheitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind:[^122]

Art. 149 Datenaufbewahrung

1 Die Prüfbehörden vernichten umgehend Daten:[^123]

2 Sie bewahren die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.[^124]

2. Abschnitt: Informationssystem Industriesicherheitskontrolle

Art. 150[^125] Verantwortliches Organ

Die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO).

Art. 151 Zweck

Das ISKO dient der Durchführung des Geheimschutzverfahrens und der damit zusammenhängenden Personensicherheitsprüfungen.

Art. 152 Daten

Das ISKO enthält folgende Daten:

Art. 153 Datenbeschaffung

Die Fachstelle GSV beschafft die Daten über eine Schnittstelle aus dem SIBAD.

Art. 154 Datenbekanntgabe

Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers der betreffenden Person bekannt gegeben werden.

Art. 155 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISKO werden während zehn Jahren aufbewahrt.

3. Abschnitt: Informationssystem Besuchsanträge

Art. 156[^126] Verantwortliches Organ

Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE).

Art. 157 Zweck

Das SIBE dient der Bearbeitung von Anträgen für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizierten Informationen.

Art. 158 Daten

Das SIBE enthält folgende Daten:

Art. 159 Datenbeschaffung

Die Fachstelle beschafft die Daten bei:

Art. 160 Datenbekanntgabe

Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes bekannt gegeben werden.

Art. 161 Datenaufbewahrung

Die Daten des SIBE werden während zehn Jahren aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Zutrittskontrolle

Art. 162 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO).

Art. 163 Zweck

Das ZUKO dient zur Erfüllung folgender Aufgaben bei und in schützenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes, insbesondere der Armee:

Art. 164 Daten

Das ZUKO enthält folgende Daten:

Art. 165 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ZUKO bei:

Art. 166 Datenbekanntgabe

Die Daten des ZUKO dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung eines Untersuchungsrichters oder einer Untersuchungsrichterin und nur der Militärjustiz bekannt gegeben werden.

Art. 167 Datenaufbewahrung

Die Daten des ZUKO werden nach ihrem letzten Gebrauch während zehn Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt:[^127] Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit

Art. 167a Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS).

Art. 167b Zweck

Das JORASYS dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG[^128], insbesondere:

Art. 167c Daten

1 Das JORASYS enthält von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, folgende Daten:

2 Bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder Angehörigen der Armee kann das JORASYS auch die folgenden Daten Dritter enthalten:

3 Das JORASYS kann auch Daten über Vorfälle im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee enthalten, wenn die Täterin oder der Täter unbekannt ist.

Art. 167d Datenbeschaffung

1 Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS bei:

2 Es hat durch Abrufverfahren Zugang zum:

Art. 167e Datenbekanntgabe

1 Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

2 Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt:

Art. 167f Datenaufbewahrung

1 Die Daten des JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während zehn Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten Dritter werden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens zum Vorfall gelöscht.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

1. Abschnitt: Informationssystem Schadenzentrum VBS

Art. 168 Verantwortliches Organ

Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE).

Art. 169 Zweck

Das SCHAWE dient:

Art. 170 Daten

Das SCHAWE enthält:

Art. 171 Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAWE bei:

Art. 172 Datenbekanntgabe

1 Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAWE den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Es gibt Dritten, die in seinem Auftrag bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.

Art. 173 Datenaufbewahrung

Die Daten des SCHAWE werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens während zehn Jahren aufbewahrt.

2. Abschnitt: Strategisches Informationssystem Logistik

Art. 174 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Strategische Informationssystem Logistik (SISLOG).

Art. 175 Zweck

Das SISLOG dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

Art. 176 Daten

Das SISLOG enthält folgende Daten:

Art. 177 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SISLOG bei:

Art. 178 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SISLOG folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

Art. 179 Datenaufbewahrung

Die Daten des SISLOG werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

3. Abschnitt:[^131] Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

Art. 179a Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 179b Zweck

Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt:

Art. 179c Daten

1 Das PSN enthält folgende Daten der Angehörigen der Armee:

2 Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee sowie von Besitzerinnen und Besitzern einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe:

3 Es enthält Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Dritte sowie deren Personalien.

4 Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber aus dem Bewerbungsdossier nach Artikel 27b und der Angestellten aus dem Personaldossier nach Artikel 27c BPG[^135].

Art. 179d Datenbeschaffung

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:

Art. 179e Datenbekanntgabe

1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:

der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren:

Art. 179f Datenaufbewahrung

1 Die Daten des PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten von Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Daten über Leihwaffen werden nach der Rückgabe während 20 Jahren aufbewahrt.

3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.

4 Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt, im Falle eines laufenden Rechtsstreits jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens.

4. Abschnitt:[^138] Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration

Art. 179g Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin).

Art. 179h Zweck

Das VVAdmin dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst bei:

Art. 179i Daten

Das VVAdmin enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mitgliedern sowie von Schützinnen und Schützen:

Art. 179j Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das VVAdmin bei:

Art. 179k Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des VVAdmin folgenden Stellen und Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren zugänglich:

2 Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des VVAdmin der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwaltungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt.

Art. 179l Datenaufbewahrung

1 Die Daten des VVAdmin werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt.

2 Sie werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt:

7. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 180 Verantwortliches Organ

Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, boden- und luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).

Art. 181 Zweck

1 Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:

2 Die Armee kann den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsmittel mit dem nötigen Personal zur Verfügung stellen:

für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen:

3 Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.

4 Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.

Art. 182 Daten

Mit Überwachungsmitteln dürfen alle Daten beschafft werden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 181 notwendig sind.

Art. 183 Datenbeschaffung

1 Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.

2 Der Einsatz von Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden darf nur im Rahmen der Rechtsgrundlagen erfolgen, die für die unterstützten zivilen Behörden gelten.

Art. 184 Datenbekanntgabe

1 Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Daten dürfen nur den Personen durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden.

2 Die bearbeiteten Daten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Daten nur gemäss Auftrag weitergeben.

3 Daten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Können diese Daten für die Strafverfolgung von Bedeutung sein, so dürfen sie dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden; dieses leitet sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.

Art. 185 Datenvernichtung

Die bearbeiteten Daten sind zu vernichten:

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 186 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über:

2 Er regelt die Einzelheiten:

Art. 187 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 188 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010[^139]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2008 3213

[^3]: SR 235.1

[^4]: SR 831.10

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^10]: SR 510.10

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^13]: SR 431.02

[^14]: SR 520.1

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^16]: SR 831.10

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^20]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

[^25]: SR 121

[^26]: Ursprünglich: Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^33]: SR 311.0

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

[^35]: SR 514.54

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^39]: SR 510.10

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^41]: SR 520.1

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^45]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

[^47]: SR 510.10

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^50]: SR 661

[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^52]: SR 824.0

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

[^54]: SR 514.54

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^59]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^62]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^67]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^69]: SR 172.220.1

[^70]: SR 811.11

[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^72]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^73]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^79]: SR 321.0

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^82]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^83]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^91]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^100]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^104]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^109]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^111]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^112]: SR 0.741.621

[^113]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^114]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^115]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^116]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^117]: SR 120

[^118]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^119]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^120]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^121]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^122]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^123]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^124]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsektretariat VBS), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6615).

[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsektretariat VBS), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6615).

[^127]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^128]: SR 510.10

[^129]: SR 510.10

[^130]: SR 510.10

[^131]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^132]: SR 514.54

[^133]: SR 510.10

[^134]: SR 514.54

[^135]: SR 172.220.1

[^136]: SR 514.54

[^137]: SR 514.54

[^138]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^139]: BRB vom 16. Dez. 2009