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Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung)

Geltender Text a fecha 2010-04-01

1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen sowie auf die Artikel 5 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der

2 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Anforderungen

Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

2 Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Bundesamt für Metrologie (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.

Art. 6 Nacheichung von Audiometern

1 Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.

2 Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.

3 Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

Art. 7 Nacheichung von Hörprüfkabinen

1 Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.

2 Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 genügen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 941.210