Verordnung des WBF vom 7. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom
Juni 2010[^2] über die Deklaration von Holz und Holzprodukten,
verordnet:
Art. 1 Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.
Art. 2 Referenzsystem für die Deklaration der Holzart
Als Referenzsystem zur Deklaration der Holzart gelten:
- a. das Handelshölzerverzeichnis der Schweizer Holzhandelszentrale[^3]; und
- b. die Norm SN EN 13556:2003[^4].
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 944.021
[^3]: Das Verzeichnis kann eingesehen werden unter: www.konsum.admin.ch.
[^4]: Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.