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Verordnung des WBF vom 7. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten

Geltender Text a fecha 2010-06-07

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom

4.

Juni 2010[^2] über die Deklaration von Holz und Holzprodukten,

verordnet:

Art. 1 Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte

Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.

Art. 2 Referenzsystem für die Deklaration der Holzart

Als Referenzsystem zur Deklaration der Holzart gelten:

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 944.021

[^3]: Das Verzeichnis kann eingesehen werden unter: www.konsum.admin.ch.

[^4]: Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.