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Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

(Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) 1 vom 31. August 2010 (Stand am 1. Januar 2011) Das Bundesstrafgericht, gestützt auf die Artikel 51 und 53 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes

2 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG), vom 19. März 2010 beschliesst:

1. Titel: Organisation

1. Kapitel: Gerichtsverwaltung

1. Abschnitt: Das Gesamtgericht

Art. 1 Zusammensetzung des Gesamtgerichts

Die Zusammensetzung des Gesamtgerichts bestimmt sich nach Artikel 53 Absatz 1 StBOG.

Art. 2 Aufgaben des Gesamtgerichts

1 Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 StBOG.

2 Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für:

3 Jedes Gerichtsmitglied kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Einberufung des Gesamtgerichts verlangen.

Art. 3 Beschlüsse des Gesamtgerichts

1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 53 Absätze 3 und 4 und 57 StBOG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53 Absatz 3 StBOG zudem ausgeschlossen, wenn ein Mitglied des Gesamtgerichts bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

2. Abschnitt: Die Verwaltungskommission

Art. 4 Zusammensetzung der Verwaltungskommission

1 Die Zusammensetzung der Verwaltungskommission bestimmt sich nach Artikel 54 Absatz 1 StBOG.

2 Bei Verhinderung oder Ausstand eines Mitglieds der Verwaltungskommission richtet sich dessen Vertretung nach Artikel 52 Absatz 4 StBOG.

3 Den Vorsitz der Verwaltungskommission führt der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts bzw. dessen oder deren Vertretung im Sinne von Artikel 52 Absätze 3 und 4 StBOG.

4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil (Art. 54 Abs. 2 StBOG).

Art. 5 Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Der Verwaltungskommission obliegen die Aufgaben nach Artikel 54 Absatz 4 StBOG.

2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:

3 Die Verwaltungskommission kann die Erledigung von Geschäften an das Präsidium oder an das Generalsekretariat übertragen.

4 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Einberufung der Verwaltungskommission verlangen.

Art. 6 Beschlüsse der Verwaltungskommission

1 Beschlüsse sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen.

2 Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 57 Absatz 1 StBOG mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend, bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los (Art. 57 Abs. 2 StBOG).

3 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

3. Abschnitt: Das Gerichtspräsidium

Art. 7 Die Wahl des Präsidiums

Die Wahl des Präsidiums und der Vertretung richtet sich nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 StBOG.

Art. 8 Die Aufgaben des Präsidiums

1 Dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin obliegen:

2 Die Unterschriftsbefugnis richtet sich nach Artikel 11.

4. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 9 Die Anstellung des Generalsekretariats

Die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin obliegt dem Gesamtgericht auf Antrag der Verwaltungskommission (Art. 53 Abs. 2 Bst. g StBOG).

Art. 10 Die Aufgaben des Generalsekretariats

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission (Art. 61 StBOG).

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:

3 Die Verwaltungskommission kann einzelne Aufgabenbereiche der Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.

Art. 11 Unterschrift

1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.

2 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin fallen, zeichnet dieser oder diese allein.

3 In den übrigen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Gleiches gilt für die Stellvertretung in ihrem Aufgabenbereich.

2. Kapitel: Kammern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Die Kammern des Bundesstrafgerichts

Das Bundesstrafgericht besteht gemäss Artikel 33 StBOG aus:

Art. 13 Zusammensetzung der Kammern

1 Die Kammern setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e StBOG).

2 Den Kammern können nebenamtliche Richter und Richterinnen im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe f StBOG zugeteilt werden.

3 Die Richter und Richterinnen sind zur Mitwirkung in anderen Kammern verpflichtet (Art. 55 Abs. 3 StBOG). Soweit nötig kann der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin vorübergehend die Aushilfe durch Mitglieder und Gerichtsschreiber oder -schreiberinnen einer anderen Kammer anordnen. Die Ausstandsgründe

3 nach Artikel 56 der Strafprozessordnung (StPO) bleiben vorbehalten.

Art. 14 Kammerpräsidium

1 Das Präsidium der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 Absatz 1 StBOG.

2 Die Vertretung des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin erfolgt primär nach Dienstalter und subsidiär nach Lebensalter durch einen Richter oder eine Richterin der Kammer (Art. 56 Abs. 2 StBOG). Bei Verhinderung der Richter und Richterinnen der Kammer ist eine Vertretung durch einen Richter oder eine Richterin einer anderen Kammer möglich.

3 4 Verwendet die StPO den Begriff «Präsidentin oder Präsident des betreffenden Gerichts», so obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer des Gerichts; er oder sie kann die Aufgabe an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers delegieren.

Art. 15 Spruchkörper und Geschäftsverteilung

1 Die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen verteilen die Geschäfte und bestimmen die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz.

2 Bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper berücksichtigen sie namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten.

3 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin kann einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin sowie einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende eines aus drei Richtern oder Richterinnen bestehenden Spruchkörpers bestimmen und ihm oder ihr die Instruktion des Verfahrens und die Präsidialfunktionen übertragen.

4 Die Kammerpräsidenten oder -präsidentinnen sind zuständig für die Gewährung von Amtsoder Rechtshilfe gegenüber anderen Behörden bezüglich der bei ihnen hängigen Verfahren.

Art. 16 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1 Die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen versehen die Aufgaben nach Artikel 59

5 Absätze 1 und 2 StBOG und den Artikeln 335 Absatz 1 und 348 Absatz 2 StPO .

2 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen oder, im Regelfall nach Rücksprache mit diesen, die Verwaltungskommission übertragen (Art. 59 Abs. 3 StBOG).

Art. 17 Genehmigung und Unterzeichnung der Entscheide

1 Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss.

2 Der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin unterzeichnen die Entscheide der Kammern. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Gerichtsmitglied bzw. ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.

3 Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnen der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein stellvertretendes Gerichtsmitglied; im Einzelrichterverfahren kann der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin vertreten werden.

2. Abschnitt: Strafkammern

Art. 18 Aufgaben der Strafkammern

1 Den Strafkammern obliegen die Aufgaben, die ihnen nach Artikel 35 StBOG oder nach anderen Bundesgesetzen zugewiesen sind.

2 Die Strafkammer urteilt in der Einzelrichterbesetzung oder in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen im Sinne von Artikel 36 StBOG.

3 Ein Entscheid, der nicht während der Hauptverhandlung gefällt wird oder dem keine Hauptverhandlung vorangehen muss, kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.

3. Abschnitt: Beschwerdekammern

Art. 19 Aufgaben der Beschwerdekammern

1 Der I. Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 Absätze 1 und 2 Buchstaben b und d–g und 65 Absatz 3 StBOG zugewiesen sind.

2 Der II. Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und c StBOG zugewiesen sind.

3 Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder

6 Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO bzw.

Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Ein-

stimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.

2. Titel: Gerichtsbetrieb

Art. 20 Sitzungsdisziplin

Die Sitzungsleitung trifft organisatorische Massnahmen und sorgt für Sitzungsdisziplin im Rahmen der Sitzungen und der Gerichtsverhandlungen.

Art. 21 Bekleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtsmitglieder, die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf die Justizverwaltung

1 7 Die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 wird gemäss Artikel 64 StBOG sinngemäss angewendet.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann für ein Dokument aus dem Bereich der Justizverwaltung den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom

8 17. Dezember 2004 gewähren. Gesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen. Über den gewährten Zugang ist eine Aktennotiz zu erstellen, die von der ersuchenden Person zu unterzeichnen ist.

3 Wird der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert, so teilt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin dies der ersuchenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

9 vom 20. Dezember 1968 mit. Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82–89 des Bundesgerichts-

10 gesetzes vom 17. Juni 2005 .

4 11 Für die Gebührenerhebung gilt das Reglement vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

12 Das Reglement für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: AS 2011 633

[^2]: SR 173.71

[^3]: SR 312.0

[^4]: SR 312.0

[^5]: SR 312.0

[^6]: SR 312.0

[^7]: SR 152.31

[^8]: SR 152.3

[^9]: SR 172.021

[^10]: SR 173.110

[^11]: SR 173.110.210.2

[^12]: [AS 2006 4459, 2008 2115]