← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des WBF vom 21. April 2011 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Geltender Text a fecha 2011-04-21

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],

gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom

28.

September 2007[^2],

verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht

In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.

Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien

und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

Art. 5 Milchtechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

3 Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:

Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:[^8]

3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:[^9]

Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen

Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen:[^10]

Art. 8 Fleischfachbranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.

Art. 9 Tierhaltung und -pflege

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.

Art. 10 Gesundheitswesen

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.

3 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

Art. 11[^13] Gleisbau

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

Art. 11a[^14] Netzelektrik

1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 11b[^15] Öffentlicher Verkehr

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab dem 16. Altersjahr wie folgt in der Nacht arbeiten:

3 Lernende nach Absatz 1 dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen arbeiten:

Art. 11c[^16] Logistik

1 Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:

2 Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.

Art. 12 Veranstaltungsbereich

1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 2008[^17] über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 822.115

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug. 2017 (AS 2017 3821).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2089).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 927).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1087).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3859).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1087).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1411).

[^17]: [AS 2008 2473, 2009 1613, 2010 533 1507]