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Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)

Geltender Text a fecha 2014-10-01

1 gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV), verordnet:

Art. 1 Kontrollierte Substanzen

1 Kontrollierte Substanzen sind Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2 a und Artikel 7 des Betäubumgsmittel-

2 gesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).

2 Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 2 a und Artikel 7 BetmG sind:

3 Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2 a BetmG sind:

4 Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.

5 Die kontrollierten Substanzen werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen aufgeführt.

Art. 2 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen

1 Die Verzeichnisse a–d mit den kontrollierten Substanzen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d BetmKV finden sich in den Anhängen 1–5.

2 Das Verzeichnis e mit den Rohmaterialien und Erzeugnissen mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e BetmKV findet sich in Anhang 6.

3 Das Verzeichnis f mit den Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f BetmKV findet sich in Anhang 7.

4 Das Verzeichnis g mit den Hilfschemikalien nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g BetmKV findet sich in Anhang 8.

Art. 3 Mohnstroh

Mohnstroh (Mohnkapseln, Mohnköpfe, Mohnstängel), das nicht zur Herstellung von Betäubungsmitteln dient, darf nur mit Bewilligung des Instituts einoder ausgeführt werden. Dessen Handel im Inland bedarf keiner Bewilligung.

Art. 4 Cannabissamen

Cannabissamen nach Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung vom 7. Dezember

3 4 1998 und dem gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union sind von den Bestimmungen für kontrollierte Substanzen ausgenommen.

Art. 5 Vorläuferstoffe

1 Vorläuferstoffe, welche der Kontrolle unterliegen, sind im Verzeichnis f in Anhang 7 aufgeführt.

2 Wer in einem Kalenderjahr weniger als 10 Gramm eines Vorläuferstoffes, ausgenommen Lysergsäure, verwendet, braucht diesen Stoff nicht kontrollieren zu lassen. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber.

3 Werden für Vorläuferstoffe Synonyme oder Fantasienamen verwendet, so muss zusätzlich die Registernummer für Chemikalien nach «Chemical Abstract Services» (CAS-Nummer) angegeben werden.

Art. 6 Hilfschemikalien

1 Die Hilfschemikalien im Verzeichnis g im Anhang 8 unterstehen der Kontrolle je nach Zielland und Gesamtausfuhrmenge.

2 Bei jedem Stoff werden die Gesamtausfuhrmenge pro Kalenderjahr und Zielland, sowie die Zielländer aufgeführt, für welche die Ausfuhr vom Institut bewilligt werden muss. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt der oder dem Ausführenden.

Art. 7 Nachführen der Verzeichnisse

Das Institut überprüft, gestützt auf die internationale Entwicklung und auf vermutete neue Gefährdungen, regelmässig die einzelnen Verzeichnisse und stellt dem EDI Antrag auf Anpassungen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 812.121.1

[^2]: SR 812.121

[^3]: [AS 1999 429, 2000 626, 2004 2711, 2012 2835. AS 2013 1947 Art. 2]. Siehe heute: die Sortenverordnung vom 12. Juni 2013 (SR 916.151.6 ).

[^4]: Gemeinsamer Sortenkatatlog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 29. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 337 A vom 14.12.2010, S. 1.