Verordnung des EHB-Rates vom 17. Februar 2011 über die Gebühren der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gebührenverordnung)
Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat),
gestützt auf Artikel 33 Absatz 3 der EHB-Verordnung vom 14. September 2005[^1]
verordnet:[^2]
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung[^3] bestimmt die Gebühren, die das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung für seine Bildungsangebote und seine Dienstleistungen erhebt.
2 Nicht unter diese Verordnung[^4] fallen gewerbliche Leistungen nach Artikel 48a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^5] (BBG).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^6].
Art. 3[^7] Ausbildungsstudiengänge: Einschreibegebühr
1 Die Einschreibegebühr für die Ausbildungsstudiengänge beträgt 200 Franken.
2 Die Einschreibegebühr bleibt auch im Fall einer Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs geschuldet; sie wird nicht zurückerstattet.
Art. 3a[^8] Ausbildungsstudiengänge: Semester- und Materialgebühren
1 Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen:
für Diplomstudiengänge mit einer Studiendauer:
-
- von zwei Jahren: 660 Franken,
-
- von drei Jahren: 450 Franken;
- a.
für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:
-
- von einem Jahr: 280 Franken,
-
- von zwei Jahren: 210 Franken.
- b.
2 Verlängert sich die Studiendauer, so werden für zusätzliche Semester die Gebühren der jeweils längeren Studiendauer gemäss Absatz 1 erhoben.
3 Die Semestergebühren für den Bachelor- und für den Masterstudiengang betragen je 800 Franken.[^9]
4 Zusätzlich zur Semestergebühr werden für Material pro Semester 50 Franken erhoben.
5 Im Fall einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn werden bereits bezahlte Semester- und Materialgebühren zurückerstattet.
6 Im Fall einer späteren Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs bleiben die Semester- und die Materialgebühren geschuldet beziehungsweise werden nicht zurückerstattet.
Art. 3b[^10] Ausbildungsstudiengänge: Gebühren für zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a. Abnahme der abschlussrelevanten Probelektion: 150 Franken;
- b. Abnahme der Diplomarbeit: 150 Franken;
- c.[^11] Abnahme der Bachelor- oder der Masterarbeit und deren Verteidigung: 200 Franken.
Art. 4 Anrechnungsverfahren
1 Für das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden (VAE-Verfahren), wird eine Gebühr erhoben.
2 In Diplom- und in Zertifikatsstudiengängen beträgt die Gebühr pro angerechneten ECTS-Punkt 30 Franken.
Art. 5 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote
1 Die Gebühren für Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote werden auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung bemessen.
2 Die Gebühr für Weiterbildungskurse und für übrige Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche beträgt höchstens 400 Franken pro Ausbildungshalbtag.
3 Die Gebühr für Weiterbildungslehrgänge beträgt 400–1000 Franken pro ECTS-Punkt, der im Lehrgang erworben werden kann.
4 Keine Gebühren werden erhoben für Weiterbildungsangebote, die auf Vorschlag des Bundes, der Kantone oder der Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, sowie für übrige Bildungsangebote, die für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden. Es sind dies namentlich:
- a. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 BBG[^12]);
- b. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung.
Art. 6 Dienstleistungen
1 Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–300 Franken.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Das EHB-Gebührenreglement vom 22. September 2006[^13] wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 412.106.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).
[^5]: SR 412.10
[^6]: SR 172.041.1
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).
[^12]: SR 412.10
[^13]: [AS 2006 5697]