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Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)

Geltender Text a fecha 2011-06-29

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 37a Absatz 2, 37b Absatz 3 und 37c Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985[^1] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1[^2] Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen nach Artikel 37a Absatz 1 MinVG.

2 Die Artikel 6, 7, 8, 9, 10 Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für:

Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes

Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990[^5] ist anwendbar.

2. Abschnitt: Verteilschlüssel und Höhe der Beiträge

Art. 3 Verteilschlüssel

1 Der Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels nach Artikel 37a MinVG beträgt 12 Jahre.[^6]

2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann vom Verteilschlüssel vorübergehend abweichen:

3 Wird vom Verteilschlüssel abgewichen, so muss sichergestellt werden, dass der Verteilschlüssel über den Zeitraum nach Absatz 1 eingehalten wird.

Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen

1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren.

2 Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.

3 Die Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.

Art. 5 Mehrjahresprogramm

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37a Absatz 3 MinVG fest.

2 Das Mehrjahresprogramm legt für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b–e MinVG Höchstsätze zwischen 40 und 80 Prozent der anrechenbaren Kosten fest, soweit der Höchstsatz nach Artikel 4 Absatz 1 VFAL[^7] auf die Beiträge nach Artikel 37f Buchstabe e MinVG nicht anwendbar ist.[^8]

3 Die Dauer eines Mehrjahresprogramms beträgt vier Jahre.

Art. 6 Anrechenbare Kosten

1 Nicht als Kosten einer Massnahme anrechenbar sind insbesondere:

2 Der Gesuchsteller muss die Kosten belegen. Fallen für wiederkehrende Massnahmen jeweils ungefähr gleich hohe Kosten an, so können die anrechenbaren Kosten aufgrund von Erfahrungswerten bestimmt werden.

Art. 7 Bemessung der Beiträge

1 Die Höhe der einzelnen Beiträge bemisst sich nach:

2 Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.

3 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, werden für jedes Kalenderjahr Teilbeträge festgesetzt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 8[^9] Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist mittels eines Gesuchsformulars beim BAZL einzureichen. Das BAZL stellt das Gesuchsformular zur Verfügung.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

3 Das BAZL kann weitere Unterlagen anfordern.

4 Das Gesuch ist spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzureichen. Sind Beiträge für mehrjährige Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 bereits festgelegt, so müssen sie nicht jährlich beantragt werden.

5 Wird eine Massnahme, für die bereits ein Beitrag beantragt oder zugesprochen wurde, wesentlich geändert, so sind die Änderungen dem BAZL mitzuteilen.

Art. 9 Prioritätenordnung

1 Übersteigt der Gesamtbetrag der Gesuche, die die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 8 erfüllen, die für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel, so erstellt das BAZL gestützt auf das Mehrjahresprogramm eine Prioritätenordnung.

2 Es gibt die Prioritätenordnung den interessierten Kreisen bekannt.

Art. 10 Beitragszusicherung

1 Das BAZL entscheidet mit Verfügung über das Gesuch.

2 Übersteigt der beantragte Beitrag fünf Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.[^10]

3 Die Verfügung bezeichnet:

4 Wird mit der Durchführung der Massnahme nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung festgelegten Frist begonnen und ist ein fristgerechter Abschluss nicht mehr möglich, so widerruft das BAZL die Zusicherung des Beitrags.[^12]

Art. 11 Auszahlung

1 Das BAZL veranlasst die Auszahlung der Beiträge.

2 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, wird jedes Jahr der entsprechende Teilbetrag ausbezahlt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

…[^13]

Art. 13[^14] Übergangsbestimmungen

1 Am 1. Januar 2012 beginnt der erste Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels (Art. 3).

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Dauer des bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 laufenden Mehrjahresprogramms auf höchstens sechs Jahre verlängern.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 725.116.2

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

[^3]: SR 748.03

[^4]: SR 748.132.1

[^5]: SR 616.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

[^7]: SR 748.03

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

[^13]: Die Änderung kann unter AS 2011 3473 konsultiert werden.

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).