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Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien

Geltender Text a fecha 2017-07-20

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen

Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten. 2bis Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit

2 Ursprung in Syrien sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Ausund Durchfuhr, der Herstellung oder der Verbis 3 wendung von Gütern nach den Absätzen 1–2 sind verboten.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den

4 Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.

6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur

5 Herstellung chemischer Waffen bezweckt.

Art. 3 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:

6 nen des Bundes.

4 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

5 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1,

7 2, 4 und 5 bewilligen.

Art. 4 Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung

und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.

3 Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Ver-

8 boten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

9 Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze Art. 4 a

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 10 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8, die:

4 Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 5 Verbote betreffend die Stromerzeugung

1 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen.

2 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen.

3 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.

4 Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach

10 Anhang 4 ist verboten.

5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen bewilligen:

11 cke.

Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software

zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Verbote betreffend Banknoten und Münzen

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.

Art. 8 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten

Es ist verboten:

Art. 9 Verbote der Lieferung von Luxusgütern

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 8 nach Syrien sind verboten.

12 Art. 9 a Verbote betreffend Kulturgüter

1 Verboten sind die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:

2 Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:

13 die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden; a.

Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das Verbot gilt nicht für den Kauf und den Transport von Erdölprodukten für Zwecke

14 nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.

3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

15 finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 e. aufgeführt sind und die in der Schweiz: 1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder 2. in der akademischen Forschung tätig sind;

16 f. Verwendung für humanitäre Zwecke;

17 g. Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;

18 h. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.

4 Das SECO kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:

5 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Art. 11 Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank

Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.

Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen

1 Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

2 Es ist verboten, für eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.

3 Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

19 Art. 12 a Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

1 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine mittelund langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien ein.

2 Sie übt Zurückhaltung, wenn sie kurzfristige Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien eingeht.

Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien

1 Banken ist es verboten:

2 Syrischen Banken ist es verboten:

20 Art. 13 a Ausnahmen zu humanitären Zwecken Das SECO kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 12–13 bewilligen.

Art. 14 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

1 Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:

2 Absatz 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in der Schweiz und für die Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Schweiz.

3 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.

4 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftoder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.

5 Versicherungsoder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

21 Art. 15 Verbote betreffend den Luftverkehr

1 Schweizer Flughäfen sind für alle von der Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge gesperrt.

2 Sie sind zudem für alle von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge gesperrt, ausgenommen sind gemischte Passagierund Frachtflüge.

3 Flüge zu humanitären Zwecken sind gestattet.

22 Art. 16 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

Art. 17 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 23 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

24 Art. 18 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2– 9, 10–14 und 16.

2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15.

3 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 17.

4 Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 9 a .

5 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

6 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 19 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 20 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen 25

26 Art. 20 a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

27 Die Verordnung vom 18. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 (AS 2017 705).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 (AS 2015 1219).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 (AS 2017 705).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).

[^23]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

[^27]: [AS 2011 2193 4483 4515 6269, 2012 1209 2339 3257]