Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kanada
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010[^2],
beschliesst:
Art. 1
1 Das Protokoll vom 22. Oktober 2010[^3] zur Änderung des Abkommens vom 5. Mai 1997[^4] zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Kanada:
- a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
- b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2011 139
[^3]: AS 2012 417
[^4]: SR 0.672.923.21