Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
1 (SpoFöG), gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011
2 sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:
1. Titel: Programme und Projekte
1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung
Art. 1
Der Bund unterstützt Sportund Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.
2. Kapitel: «Jugend und Sport»
« » 1. Abschnitt: Ziele von Jugend und Sport
Art. 2
1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:
- a. J+S gestaltet und fördert kinderund jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.
- b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.
- c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.
- d. J+S fördert die langfristige, hochstehende und leistungsorientierte Ausbildung von talentierten Nachwuchsathletinnen und -athleten.
- e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.
2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.
2. Abschnitt: J+S-Angebote
Art. 3 Grundsatz
1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.
2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.
Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern
1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.
2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und -Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.
3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder -Lagers 5 Jahre alt wird.
4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.
6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.
Art. 5 Durchführungsort
1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.
2 J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.
3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen
Art. 6 Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sportart
1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn bei ihrer Ausübung die physische und psychische Leistungsfähigkeit gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Kinder und Jugendlichen.
2 Bei der Festlegung der Sportarten ist darauf zu achten, dass:
- a. die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Belange der Umwelt berücksichtigt werden;
- b. deren ideelle und pädagogische Ausrichtung den anerkannten Grundsätzen der Ethik entsprechen.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest. Das BASPO kann sie durch die Bezeichnung ihrer einzelnen Disziplinen genauer umschreiben.
4 Das BASPO bezeichnet zur Weiterentwicklung der J+S-Sportarten und als Kontaktstelle zu den jeweiligen Sportverbänden Fachleitungen. Es kann Sportarten, denen aufgrund der Teilnehmerzahlen nur eine geringe Bedeutung zukommt oder einzelne Disziplinen innerhalb einer Sportart davon ausnehmen.
Art. 7 Antrag um Aufnahme einer Sportart
1 Sportverbände können beim BASPO beantragen, dass eine Sportart aufgenommen wird. Das BASPO kann die Sportart für drei Jahre provisorisch aufnehmen. Danach entscheidet das VBS endgültig über ihre Aufnahme.
2 Nicht aufgenommen werden:
- a. Motorund Flugsportarten;
- b. Sportarten, die für Kinder und Jugendliche das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben;
- c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben
3 c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
Art. 8 Nutzergruppen
1 In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:
Fussnoten
[^1]: SR 415.0
[^2]: SR 172.220.1
[^3]: SR 935.91 ; BBl 2010 8971