Verordnung des BASPO vom 12. Juli 2012 über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO)
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2
1 und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV), auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 35 Absatz 2,
2 40 Absatz 4, 46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP),
3 sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, verordnet:
1. Abschnitt: J+S-Sportarten
Art. 1 J+S-Disziplinen
Die folgenden J+S-Sportarten sind in folgende Disziplinen unterteilt: Eislauf Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Synchronized Skating Pferdesport Reiten, Voltigieren Rollsport Inlinehockey, Rollhockey, Rollkunstlauf, Speedskating Schwimmsport Freitauchen, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserball, Wasserspringen Sportschiessen Armbrust, Bogensport, Gewehr, Pistole Turnsport Faustball, Geräteturnen, Korbball, Kunstturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen
Art. 2 Zuteilung der Sportarten zu den Nutzergruppen
1 Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Allround, Badminton, Baseball/Softball, Basketball, Curling, Eishockey, Eislauf, Fechten, Fussball, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Pferdesport, Radsport, Ringen, Rollsport, Rugby, Schwimmsport, Schwingen, Sportschiessen, Squash, Streethockey, Tanzsport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnsport, Unihockey und Volleyball.
2 Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsteigen, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern und Windsurfen.
3 Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.
4 Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.
5 Sportarten der Nutzergruppe 7 sind die Sportarten nach den Absätzen 1 und 2 sowie Behindertensport, Biathlon, Nordische Kombination und Pentathlon.
2. Abschnitt: J+S-Angebote
Art. 3 Inhalte von J+S-Kursen und -Lagern
1 Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S- Ausbildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten und Disziplinen festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.
2 In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Aktivität abgerechnet werden.
3 Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.
Art. 4 Bewilligung von J+S-Aktivitäten
1 Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:
- a. in der Sportart Bergsteigen: jede Tour;
- b. in der Sportart Skitouren: jede Tour;
- c. in der Sportart Lagersport/Trekking: jede Aktivität in den folgenden Bereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsbereiche): 1. «Berg», 2. «Wasser», 3. «Winter».
2 J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.
Art. 5 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Kursen
1 Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter in 80 Prozent der J+S-Aktivitäten innerhalb des Kurses erreicht wird.
2 Vorbehalten bleibt eine nach Artikel 5 Absatz 1 VSpoFöP bewilligte kleinere Mindestteilnehmerzahl in der Nutzergruppe 7.
Art. 6 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Lagern und vorzeitiger Abbruch
1 Ein Lager wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 12 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter bei 80 Prozent der J+S-Aktivitäten innerhalb des Lagers erreicht wird.
2 Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkrankung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.
Art. 7 Unterteilung von Gruppen
Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.
Art. 8 J+S-Angebote mit Kindern
1 J+S-Angebote, die ausschliesslich mit Kindern durchgeführt werden, können in einer einzigen J+S-Sportart, in mehreren J+S-Sportarten mit einer Hauptsportart oder in der J+S-Sportart Allround durchgeführt werden; die Art des Angebots ist mit der Anmeldung bekannt zu geben.
2 In J+S-Angeboten mit Kindern dürfen in der Sportart Lagersport/Trekking in den Sicherheitsbereichen «Berg», «Wasser» und «Winter» keine Aktivitäten durchgeführt werden.
3 Nimmt eine Gruppe mit Kindern an Wettkämpfen teil, so werden dieser keine Beiträge nach Artikel 46 VSpoFöP ausgerichtet und die entsprechenden Stunden dürfen nicht als Trainingsstunden nach Artikel 44 VSpoFöP abgerechnet werden.
3. Abschnitt: J+S-Kaderbildung
Art. 9 Ausund Weiterbildungsstruktur
Die Struktur für die Ausund Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.
Art. 10 Dauer der Kaderbildung
1 Die Dauer der Ausund Weiterbildungen ist wie folgt geregelt: Ausbildungsstufen Gesamtdauer der Ausbildung Dauer der einzelnen Kurse/Module auf der Stufe (Tage) (Tage) Grundausbildung Leiterin/Leiter: 5–6 Leiterkurs: 5–6 Coach: 0,5–2 Coachkurs: 0.5–2 Weiterbildung 1 Leiterin/Leiter: 5–8 Leiterin/Leiter: 1–6 Coach: 0,5–1 Coach: 0,5–1 Weiterbildung 2 Leiterin/Leiter: 3–8 Leiterin/Leiter: 1–6 Spezialisierung J+S-Nach- Trainerin/Trainer: 3–6 – Trainerkurs: 1–6 wuchstrainerin und -trainer – Weiterbildung: 1–4 Lokal Spezialisierung J+S-Expertin Expertin/Experte: 8–9 – Expertenkurs: 8–9 und -Experte – Weiterbildung: 1–4 Coachexpertin/ – Coachexpertenkurs: 2 Coachexperte: 2 – Weiterbildung: 1–2
2 Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.
3 Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Fachleitung.
4 Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.
Art. 11 Angebote unterschiedlicher Sportarten und Disziplinen
Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.
Art. 12 Qualifikation
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.
2 Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Ausoder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.
Art. 13 Bestehen eines Kurses oder eines Moduls
1 Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:
- a. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am gesamten J+S-Kurs oder -Modul teilgenommen hat; und
- b. der erforderliche Kompetenznachweis erbracht wurde.
2 Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenznachweises.
3 Die Leistungen in geprüften Kursoder Modulinhalten werden bewertet:
- a. mit einer der folgenden Noten: 1. Note 1: ungenügend, 2. Note 2: genügend, 3. Note 3: gut, 4. Note 4: sehr gut; oder
- b. mit dem Prädikat «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
Art. 14 Empfehlung
1 Ist eine Empfehlung aus einem Weiterbildungsmodul Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Angeboten der J+S-Kaderbildung, so gibt die Kursleitung eine diesbezügliche Einschätzung ab.
2 Es werden folgende Einschätzungen abgegeben:
- a. sehr empfohlen;
- b. empfohlen;
- c. bedingt empfohlen;
- d. nicht empfohlen.
3 Sind die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so berechtigen die Einschätzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b zur Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung.
4 Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Fachleitung, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.
4. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter
Art. 15 Anerkennung von J+S-Leiterinnen und -Leitern
1 Die Anerkennungen der J+S-Leiterinnen und -leiter werden erteilt:
- a. in den A- und B-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP: bezogen auf die Zielgruppe Kinder oder Jugendliche;
- b. im Schulsport: bezogen auf die Zielgruppe Kinder oder Jugendliche; oder
- c. im Kindersport.
2 In den Sportarten nach Artikel 1 wird die Anerkennung zusätzlich nach Disziplinen erteilt.
3 In der Sportart Allround wird keine Anerkennung erteilt.
Art. 16 Leiteranerkennung Schulsport
Die Leiteranerkennung Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in der Nutzergruppe 5 in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP.
Art. 17 Leiteranerkennung Kindersport
Die Leiteranerkennung Kindersport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten mit Kindern in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP.
Art. 18 Zusätzliche Anerkennung als J+S-Leiterin und -Leiter
1 Anerkannte J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP ausserhalb der Nutzergruppe 5 oder in der Sportart Schwimmsport eine J+S-Leitertätigkeit ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am entsprechenden Leiterkurs erfüllen.
2 Anerkannte Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2 Ziffer 1, die eine J+S-Leitertätigkeit ausüben wollen, können in den J+S-Sportarten und -Disziplinen nach Anhang 2 Ziffer 2 eine J+S-Leiteranerkennung im Jugendsport beantragen.
3 Die Gesuche nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den J+S-Coach des Organisators, für den die Leiterin oder der Leiter in der zusätzlichen Sportart oder Disziplin tätig sein wird, der für die Durchführung von J+S zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie an das BASPO zum Entscheid weiter.
Art. 19 Anerkennung von J+S Expertinnen und -Experten
sowie J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer als J+S-Leiterinnen und -Leiter
1 Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart oder Disziplin und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.
2 Anerkannte J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer sind in ihrer jeweiligen Sportart und Disziplin als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt, sofern es sich um eine A- oder B-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP oder eine Disziplin nach Artikel 1 handelt.
Art. 20 Hauptleiterin und -leiter
1 Der Organisator eines J+S-Angebots bezeichnet für jeden J+S-Kurs und jedes J+S- Lager mindestens eine J+S-Leiterin oder einen J+S-Leiter als Hauptleiterin oder Hauptleiter. Diese oder dieser muss über die erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte A verfügen.
2 Eine Hauptleiterin oder ein Hauptleiter muss während aller Aktivitäten im betreffenden J+S-Kurs oder -Lager persönlich anwesend sein.
3 Die weiteren erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter müssen über die erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte B verfügen.
Art. 21 Einsatzberechtigung der J+S-Leiterinnen und -Leiter für Aktivitäten
mit Jugendlichen (Jugendsport)
1 Für die Durchführung von J+S-Aktivitäten mit Jugendlichen müssen die J+S- Leiterinnen und -Leiter über die erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 in der Zielgruppe Jugendliche verfügen.
2 Ergänzende Konditionsund Mentaltrainings in J+S-Kursen mit Jugendlichen in allen Sportarten können von sämtlichen J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer spezifischen Weiterbildung erteilt werden.
Art. 22 Einsatzberechtigung der J+S-Leiterinnen und -Leiter für Aktivitäten
mit Kindern (Kindersport)
1 Für die Durchführung von J+S-Aktivitäten mit Kindern in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP müssen die J+S-Leiterinnen und -Leiter über eine Anerkennung Kindersport verfügen.
2 Für die Durchführung von J+S-Aktivitäten mit Kindern in einer B-Sportart müssen die J+S-Leiterinnen und -Leiter über die erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 in der Zielgruppe Kinder verfügen.
3 Verfügt bei der Durchführung einer J+S-Aktivität mit Kindern in einer B-Sportart die Hauptleiterin oder der Hauptleiter lediglich über eine Anerkennung Kindersport, nicht aber über die erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte A in einer der ausgeübten Sportarten oder Disziplinen, so muss zumindest eine weitere J+S- Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die fehlenden Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte A verfügt.
Art. 23 Einsatzberechtigung der J+S-Leiterinnen und -Leiter für
gemeinsame Aktivitäten von Jugendlichen und Kindern In J+S-Aktivitäten, in denen Jugendliche und Kinder gemeinsam trainieren, muss die Hauptleiterin oder der Hauptleiter für sich alleine oder zusammen mit einer weiteren eingesetzten J+S-Leiterin oder einem weiteren eingesetzten J+S-Leiter sowohl über die Anforderungen für die Einsatzberechtigung im Jugendsport nach Artikel 21 als auch über die Anforderungen für die Einsatzberechtigung im Kindersport nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 verfügen.
Art. 24 Einsatzberechtigung der J+S-Leiterinnen und -Leiter für Aktivitäten
in Sicherheitsbereichen der Sportart Lagersport/Trekking
1 Für die Durchführung einer J+S-Aktivität in Sicherheitsbereichen der Sportart Lagersport/Trekking müssen die J+S-Leiterinnen und -Leiter über die Ausbildungen nach Anhang 3 im Jugendsport verfügen.
2 Verfügt die Hauptleiterin oder der Hauptleiter nicht über alle erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte A, so muss zumindest eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die fehlenden Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte A verfügt.
5. Abschnitt: J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer
Art. 25 Weiterbildungspflicht von J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainern
J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer erfüllen mit Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiteranerkennung.
Art. 26 Einsatzberechtigung von J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer
1 Der Organisator eines Angebotes der J+S-Nachwuchsförderung bezeichnet für jeden J+S-Kurs als Hauptleiterin oder Hauptleiter mindestens eine Person, die über die erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte A und eine der folgenden Anerkennungen verfügt:
- a. J+S-Nachwuchstrainerin oder J+S-Nachwuchstrainer;
- b. J+S-Leiterin oder J+S-Leiter.
2 Die Hauptleiterinnen und Hauptleiter müssen während aller Aktivitäten im betreffenden J+S-Kurs persönlich anwesend sein.
3 Die weiteren erforderlichen J+S-Nachwuchstrainerinnen oder -Nachwuchstrainer müssen über die erforderlichen Ausbildungen nach Anhang 3 Spalte B verfügen.
4 Ergänzende Konditionsund Mentaltrainings in J+S-Kursen mit Jugendlichen in allen Sportarten können von sämtlichen J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainern mit einer spezifischen Weiterbildung erteilt werden.
6. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten
Art. 27 Weiterbildungspflicht von J+S-Expertinnen und -Experten
1 J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiterausund -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiteranerkennung.
2 J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Expertenausund -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S- Expertenanerkennung.
3 Sie erfüllen mit dem Besuch einer J+S-Expertenweiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Nachwuchstraineranerkennung.
Art. 28 Experteneinsatz in der Ausund Weiterbildung von J+S-Leiterinnen
und -Leitern
1 Für folgende Angebote der Ausund Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:
- a. in den Sportarten Lagersport/Trekking, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Snowboard, Sportklettern und Windsurfen: maximal 12 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte;
- b. in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren: maximal 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte.
2 J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.
7. Abschnitt: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung
Art. 29
1 Eine Entschädigung nach Artikel 1 a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom
4 25. September 1952 wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet:
- a. J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden;
- b. J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden;
- c. J+S-Nachwuchstrainerkurse, die vom BASPO durchgeführt werden;
- d. J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden;
- e. Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr.
- f. Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr;
- g. Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die zum Abschluss «Trainerin/Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Trainerin/Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung» führen, während maximal 6 Tagen je Ausbildungsgang.
2 Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.
3 Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind.
8. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 30
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 415.01
[^2]: SR 415.011
[^3]: SR 834.11
[^4]: SR 834.1