Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB)

6 Versionen · 2012-10-24

Änderungen vom 2016-01-01

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### 1. Kapitel: Grundlagen
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.
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<sup>4</sup> 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB).
##### **Art. 2** Zweck
Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Bundesverwaltung sichergestellt werden.
<sup>5</sup> Art. 2 Zweck und Grundsatz der Bündelung
<sup>1</sup> Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Bundesverwaltung sichergestellt werden.
<sup>2</sup> Die Wirtschaftlichkeit wird insbesondere durch Bündelung von Beschaffungen
<sup>6</sup> gewährleistet.
##### **Art. 3** Begriffe
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- c. Produktekatalog: eine Liste marktgängiger und genormter Güter, die von den zentralen Beschaffungsstellen festgelegt wird;
- d. Beschaffungscontrolling: Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung im Beschaffungsbereich; es wird auf allen Stufen eingesetzt und gilt für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen; es besteht aus den folgenden Elementen: 1. Vertragsmanagement Bund, 2. Statistik Beschaffungszahlungen, 3. Monitoring nachhaltige Beschaffung.
#### 2. Abschnitt: Grundlagen des Beschaffungscontrollings
##### **Art. 4** Ziele des Beschaffungscontrollings
Das Beschaffungscontrolling ist auf folgende Ziele ausgerichtet:
- a. Steuerung der Einhaltung der Ordnungsmässigkeit und Transparenz der Beschaffungsvorgänge in den Einheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung;
- b. Steuerung der Beschaffung mit Fokus auf die Nachhaltigkeit, welche die Aspekte Wirtschaft, Ökologie und Soziales umfasst;
- c. Zentralisierung der Beschaffung; Bündelung der Beschaffungsvolumina zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile und Sicherstellung von rechtskonformen professionellen Beschaffungsprozessen;
- d. strategische Steuerung des Beschaffungswesens durch den Bundesrat aufgrund regelmässiger Berichterstattung über die Beschaffungsvorgänge.
##### **Art. 5** Übergeordnetes Beschaffungscontrolling
<sup>1</sup> Der Bundesrat nimmt das übergeordnete Beschaffungscontrolling wahr.
<sup>2</sup> Die Generalsekretärenkonferenz (GSK) erarbeitet zuhanden des Bundesrates Handlungsempfehlungen zum Beschaffungscontrolling.
<sup>3</sup> Dabei stützt sie sich auf die Berichterstattung des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL).
<sup>4</sup> Die zentralen Beschaffungsstellen stellen dem BBL die dafür erforderlichen konsolidierten Auswertungen zu.
##### **Art. 6** Vertragsmanagement Bund
<sup>1</sup> Das Vertragsmanagement Bund ist ein informatikbasiertes Vertragsbewirtschaftungssystem, das die Vertragssteuerung effizient und auf der Grundlage von sicheren, durchgängigen und systemgestützten Prozessen abwickelt.
<sup>2</sup> Mit dem Vertragsmanagement Bund erfassen die Bedarfsstellen namentlich folgende Angaben:
- a. für jede Vergabe über dem Schwellenwert: die Informationen zur Publikation auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen simap.ch (Identifikationsnummer, Datum, Ausschreibung und Zuschlag), den Zuschlagsempfänger, den Beschaffungsgegenstand und die Beschaffungskategorie
<sup>5</sup> gemäss CPV-Klassifizierung , den Beschaffungswert und die Verfahrensart;
- b. für jeden Vertrag, unabhängig vom Auftragswert: das Datum, die zugrundeliegende Verfahrensart (bei freihändigen Verfahren gemäss BöB inkl. Zusatzangaben), den Vertragspartner, die Beschaffungskategorie gemäss CPV-Klassifizierung und den Vertragswert.
<sup>3</sup> Aus diesen Angaben müssen konsolidierte Auswertungen erstellt werden können.
<sup>4</sup> Das BBL koordiniert Betrieb und Unterhalt der Informatikanwendung des Vertragsmanagements Bund sowie dessen Einsatz zwischen den Bedarfsstellen und den externen und internen Leistungserbringern.
##### **Art. 7** Statistik Beschaffungszahlungen
<sup>1</sup> Die Statistik Beschaffungszahlungen basiert auf der informatikbasierten Erfassung aller Zahlungen für kommerzielle Lieferungen, Dienstund Bauleistungen gemäss der CPV-Klassifizierung.
<sup>2</sup> Die Bedarfsstellen sind verpflichtet, sämtliche getätigten Zahlungen mit den Angaben zur Beschaffungsstelle, zum Beschaffungsgegenstand, zum Zahlungsempfänger und zum Betrag ins informatikgestützte Zahlungssystem einzutragen.
<sup>3</sup> Die Statistik Beschaffungszahlungen wird automatisch aus dem informatikgestützten Zahlungssystem generiert.
##### **Art. 8** Monitoring nachhaltige Beschaffung
<sup>1</sup> Das Monitoring nachhaltige Beschaffung umfasst die Kenndaten zur Berichterstattung über die Berücksichtigung von Wirtschafts-, Umweltund Sozialaspekten bei der Vergabe von Aufträgen.
<sup>2</sup> Die Kenndaten werden durch die Bedarfsstellen elektronisch erfasst. 2. Kapitel: Zentrale Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
<sup>7</sup> d. …
<sup>8</sup> Harmonisierte Beschaffungsprozesse Art. 4
<sup>1</sup> Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen erfolgt nach bundesweit harmonisierten Beschaffungsprozessen gemäss Anhang 4.
<sup>2</sup> Die Prozesse enthalten mindestens folgende Etappen:
- a. Einleitung des Vergabeverfahrens;
- b. Wahl des Beschaffungsverfahrens;
- c. Zuschlagserteilung;
- d. Vertragsabschluss.
<sup>9</sup> Art. 5–8 2. Kapitel: Zentrale Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
#### 1. Abschnitt: Organisation
##### **Art. 9** Zentrale Beschaffungsstellen
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Artikel 10:
Die in Anhang 1 aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Arti-
<sup>10</sup> kel 10:
- a. Gruppe armasuisse;
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##### **Art. 10** Weitere Beschaffungsstellen
Die folgenden Güter und Dienstleistungen werden von den nachstehenden Stellen beschafft:
<sup>1</sup> Die folgenden Güter und Dienstleistungen werden von den nachstehenden Stellen beschafft:
- a. Güter und Dienstleistungen für die internationale Entwicklungsund Ostzusammenarbeit und für den Erweiterungsbeitrag: von den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For-
<sup>6</sup> schung (WBF) ;
<sup>11</sup> schung (WBF) ;
- b. Güter und Dienstleistungen für die humanitäre Hilfe: von der zuständigen Stelle des EDA;
- c. Güter und Dienstleistungen im Ausland für den Bedarf der schweizerischen Auslandvertretungen: von der zuständigen Stelle des EDA;
- d. Güter und Dienstleistungen im Bereich der Kryptologie: von der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). 2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstellen
##### **Art. 11** Strategisches und operatives Beschaffungsmanagement
- d. Güter und Dienstleistungen im Bereich der Kryptologie: von der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
<sup>2</sup> Für Güter und Dienstleistungen, die nicht gemäss Artikel 9 zentral beschafft werden müssen, können die Departemente eine Verwaltungseinheit ihres Departementes
<sup>12</sup> definieren, welche diese zentral für das gesamte Departement beschafft. 2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstellen
<sup>13</sup> Art. 11 …
<sup>1</sup> Die zentralen Beschaffungsstellen sind verantwortlich für das strategische und operative Beschaffungsmanagement.
<sup>2</sup> Sie erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Sie erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie beschaffen nach Möglichkeit marktgängige, genormte Güter, die über ihren gesamten Lebensweg hohe wirtschaftliche, ökologische und soziale Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck können sie in Absprache mit den Fachstellen (Art. 28 und 29) für die Bedarfsstellen verbindliche Produktkataloge festlegen. Bei der Beschaffung von Informationsund Kommunikationstechnik (IKT) für die Verwaltung beachten sie die Vorgaben des zuständigen verwaltungsinternen Standardisierungsorgans.
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- d. Sie sorgen für klare und transparente Kompetenzen und Prozesse sowie ein adäquates internes Kontrollsystem bei der Durchführung von Beschaffungen.
##### **Art. 12** Beschaffungscontrolling
<sup>1</sup> Die zentralen Beschaffungsstellen treffen geeignete Massnahmen für ein effizientes Beschaffungscontrolling. Dazu gehören insbesondere:
- a. der Betrieb eines standardisierten Vertragsmanagementsystems;
- b. das Führen der Statistik Beschaffungszahlungen;
- c. das Monitoring der nachhaltigen Beschaffung des Bundes.
<sup>2</sup> Sie koordinieren diese Massnahmen mit den Bedarfsstellen.
<sup>3</sup> Sie erstellen konsolidierte Auswertungen aufgrund der von ihnen und den Bedarfsstellen erhobenen Daten. Sie stellen diese dem BBL zu.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann auf Antrag der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) die zum Beschaffungscontrolling nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
<sup>5</sup> Das BBL bietet Ausund Weiterbildungen zum Beschaffungscontrolling an.
#### 3. Abschnitt: Delegation von Beschaffungskompetenzen
##### **Art. 13** Grundsätze
<sup>1</sup> Die zentrale Beschaffungsstelle kann eine Beschaffung in Absprache mit der Bedarfsstelle oder einer anderen Dienststelle der Bundesverwaltung gemäss den Artikeln 14 und 15 an diese delegieren.
<sup>2</sup> Die Delegation ist zulässig, sofern die Stelle, an welche die Beschaffungskompetenz delegiert wird (Delegationsempfängerin), über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt.
<sup>3</sup> Die zentrale Beschaffungsstelle und die Delegationsempfängerin halten die Modalitäten schriftlich fest.
<sup>4</sup> Die Delegationsempfängerin informiert die zentrale Beschaffungsstelle über die gestützt auf die Delegation durchgeführten Beschaffungen.
<sup>5</sup> Die zentrale Beschaffungsstelle überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
<sup>6</sup> Die Delegation ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder das Beschaffungsrecht nicht eingehalten wird.
<sup>7</sup> Die zentrale Beschaffungsstelle führt ein Verzeichnis der erteilten Delegationen.
##### **Art. 14** Befristete Delegation
<sup>1</sup> Die zentrale Beschaffungsstelle kann die Durchführung einer Beschaffung zeitlich befristet an die Bedarfsstelle oder an andere Dienststellen der Bundesverwaltung delegieren, wenn es sich um ein Gut oder eine Dienstleistung handelt, für die nicht potenziell mehrere Verwaltungseinheiten den gleichen Bedarf haben (Spezialbeschaffung).
<sup>2</sup> Das BBL kann die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen der IKT, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, auf Antrag einer anderen zentralen Beschaffungsstelle befristet an diese delegieren.
<sup>3</sup> Das BBL kann die Beschaffung von Dienstleistungen der IKT, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, befristet an die Bedarfsstelle delegieren, sofern die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreichen. In diesem Fall nimmt es in Zusammenarbeit mit dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) die Aufgabe einer Koordinationsstelle nach den Artikeln 20 und 21 wahr.
##### **Art. 15** Dauernde Delegation
<sup>1</sup> Die zentrale Beschaffungsstelle kann die Beschaffung bestimmter Güter oder Dienstleistungen gemäss Anhang dauernd einer Bedarfsstelle übertragen, sofern eine zentrale Beschaffung nicht zweckmässig ist. Über diese Delegation entscheidet die BKB.
<sup>2</sup> Eine Bedarfsstelle kann der BKB beantragen, ein Gut oder eine Dienstleistung gemäss Anhang selbstständig beschaffen zu können, wenn sich dies zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erweist.
<sup>3</sup> Ist die zentrale Beschaffungsstelle oder die Bedarfsstelle mit dem Entscheid der BKB nicht einverstanden, so entscheidet das Generalsekretariat des EFD abschliessend.
<sup>15</sup> e. Sie können die Ausschreibungsunterlagen sowie die Verträge für die Bedarfsstellen erstellen.
#### 3. Abschnitt: Delegation von Beschaffungskompetenzen <sup>16</sup>
##### **Art. 12** Delegationsarten und Delegationsbefugnis
<sup>1</sup> Es gibt drei Arten von Delegationen:
- a. unterschwellige Delegationen: für die dauernde Beschaffung von Dienstleistungen bis zum Schwellenwert für öffentliche Ausschreibungen;
- b. Projektdelegationen: für die befristete Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem spezifischen Projekt;
- c. Sonderdelegationen: für die dauernde Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, unabhängig von den Schwellenwerten.
<sup>2</sup> Delegationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden durch die zentralen Beschaffungsstellen erteilt, Delegationen nach Absatz 1 Buchstabe c durch die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB).
##### **Art. 13** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Delegationen werden nur auf Antrag und in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
<sup>2</sup> Die Delegationsempfängerin muss in jedem Fall über fundierte Fachkenntnisse im öffentlichen Beschaffungswesen gemäss Anhang 2 Ziffer 1 verfügen.
<sup>3</sup> Für den Erhalt einer Projektdelegation muss die Delegationsempfängerin zusätzlich zu Absatz 2 nachweisen, dass nur sie Bedarf an den zu beschaffenden Gütern oder Dienstleistungen hat; eine Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen durch die Delegationsempfängerin für andere Verwaltungseinheiten (Bündelungseffekt) ist nicht zulässig.
<sup>4</sup> Für den Erhalt einer Sonderdelegation muss die Delegationsempfängerin zusätzlich zu Absatz 2 nachweisen, dass sich die Delegation zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erweist oder eine zentrale Beschaffung nicht zweckmässig ist.
##### **Art. 14** Verfahren und Verantwortlichkeiten
<sup>1</sup> Die Bedarfsstelle richtet ihren Antrag auf eine Delegation an die zuständige Stelle und begründet ihn.
<sup>2</sup> Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen. Erteilt sie die Delegation, so hält sie die Modalitäten für deren Ausübung in einer Vereinbarung mit der Delegationsempfängerin schriftlich fest.
<sup>3</sup> Sie führt ein Verzeichnis der von ihr erteilten Delegationen.
<sup>4</sup> Ab dem Zeitpunkt der Delegation übernimmt die Delegationsempfängerin die Verantwortlichkeiten der zentralen Beschaffungsstelle.
<sup>5</sup> Die Delegationsempfängerin stellt sicher, dass die Voraussetzungen erfüllt bleiben und die Modalitäten jederzeit eingehalten werden; sie erstellt zuhanden der zuständigen Stelle periodisch einen Bericht.
<sup>6</sup> Anhand der Berichte muss die zuständige Stelle in der Lage sein, stichprobeweise zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Delegation weiterhin erfüllt sind und die Modalitäten eingehalten werden. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder werden die Modalitäten nicht eingehalten, so widerruft sie die Delegation.
<sup>7</sup> Des Weiteren richten sich das Verfahren und die Verantwortlichkeiten nach Anhang 2.
##### **Art. 15**
Aufgehoben
#### 4. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bedarfsstellen
##### **Art. 16** Bedarfsdeckung und -meldung
<sup>1</sup> Die Bedarfsstelle deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen gemäss Anhang bei den zentralen Beschaffungsstellen, soweit die Kompetenz zur Beschaffung nicht ihr oder einer anderen Stelle delegiert wurde.
<sup>2</sup> Sie prüft vor dem Entscheid der Beschaffung den Bedarf unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Überlegungen.
<sup>1</sup> Die Bedarfsstelle deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen gemäss Anhang 1 bei den zentralen Beschaffungsstellen, soweit die Kompetenz zur Be-
<sup>17</sup> schaffung nicht ihr oder einer anderen Stelle delegiert wurde.
<sup>2</sup> Sie prüft vor dem Entscheid der Beschaffung den Bedarf unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Überlegungen; dabei werden auch umweltund ressourcen-
<sup>18</sup> bezogene Aspekte berücksichtigt.
<sup>3</sup> Sie meldet der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf. Nach Möglichkeit fasst sie den Bedarf an gleichartigen Gütern oder Dienstleistungen zusammen.
<sup>4</sup> Sie unterstützt die zentrale Beschaffungsstelle bei der Erstellung der Dokumente, insbesondere der Ausschreibungsunterlagen und des Vertrags. Der Umfang dieser Mitwirkungspflicht hängt vom Fachwissen der Bedarfsstelle ab.
<sup>4</sup> Sie erstellt Dokumente, insbesondere die Ausschreibungsunterlagen und den Vertrag; dabei hält sie den harmonisierten Beschaffungsprozess gemäss Artikel 4
<sup>19</sup> ein.
<sup>5</sup> Sie stellt das fachliche Wissen über die zu beschaffenden Güter und Dienstleistungen sicher.
##### **Art. 17** Beschaffungscontrolling
<sup>1</sup> Die Bedarfsstelle gibt ihre Daten zum Vertragsmanagement Bund, zur Statistik Beschaffungszahlungen und zum Monitoring nachhaltige Beschaffung des Bundes gemäss den Artikeln 6–8 in die entsprechenden Informatiksysteme ein.
<sup>2</sup> Sie ist für die Qualität und Konsolidierbarkeit ihrer Beschaffungsdaten verantwortlich.
<sup>3</sup> Sie koordiniert ihre Massnahmen mit denjenigen der zentralen Beschaffungsstellen.
##### **Art. 18** Verfahren bei Differenzen
<sup>1</sup> Die Bedarfsstelle klärt Differenzen, insbesondere darüber, ob es sich um eine zentrale Beschaffung nach Artikel 9 handelt, umgehend mit der zentralen Beschaffungsstelle ab.
<sup>2</sup> Können sich die zentrale Beschaffungsund die Bedarfsstelle über eine konkrete Beschaffung nicht einigen, so entscheidet das Generalsekretariat des EFD nach Konsultation der BKB.
<sup>20</sup> Art. 17 und 18
### 3. Kapitel: Dezentrale Beschaffung übriger Dienstleistungen
##### **Art. 19** Grundsatz
Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, selbst beschaffen.
<sup>21</sup> Art. 19 Grundsatz Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, selbst beschaffen.
##### **Art. 20** Koordination der dezentralen Beschaffungen
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<sup>2</sup> Schliessen die Bedarfsstellen selber Verträge ab, so orientieren sie sich an den Musterverträgen der zentralen Beschaffungsstellen und der Koordinationsstellen.
##### **Art. 23** Kompetenzen, Abläufe und Beschaffungscontrolling
<sup>22</sup> Art. 23 Kompetenzen und Abläufe
<sup>1</sup> Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter sorgen bei der Beschaffung von Dienstleistungen für klare Kompetenzen und Abläufe.
<sup>2</sup> Artikel 17 gilt sinngemäss.
<sup>3</sup> Die zentralen Beschaffungsstellen erstellen konsolidierte Auswertungen aufgrund der von den Bedarfsstellen erhobenen Daten. Sie stellen diese dem BBL zu.
<sup>2</sup> <sup>23</sup> Sie halten den harmonisierten Beschaffungsprozess gemäss Artikel 4 ein.
<sup>3</sup> <sup>24</sup> …
<sup>3</sup> a . Kapitel: Beschaffungscontrolling <sup>25</sup>
##### **Art. 23** a Ziele des Beschaffungscontrollings
Das Beschaffungscontrolling ist ein Informationsund Führungsinstrument, das die notwendigen Instrumente und Informationen zeitund adressatengerecht zur Verfügung stellt. Es stellt Transparenz über erfolgte Beschaffungen her und ist insbesondere auf folgende Ziele ausgerichtet:
- a. strategische und operative Steuerung von Beschaffungen;
- b. Einhaltung der Ordnungsund Rechtmässigkeit;
- c. nachhaltige öffentliche Beschaffung, welche die Aspekte Wirtschaft, Ökologie und Soziales umfasst.
##### **Art. 23** b Aufgaben und Verantwortlichkeiten
<sup>1</sup> Die Bedarfsstellen nehmen die in Anhang 3 Buchstabe B genannten Angaben in die Instrumente des Beschaffungscontrollings auf. Sie stellen die geforderte Qualität und die Konsolidierbarkeit der Daten sicher.
<sup>2</sup> Die Departemente und die Bundeskanzlei nehmen das Beschaffungscontrolling
<sup>26</sup> gemäss Artikel 21 Absatz 3 RVOV wahr.
<sup>3</sup> Das BBL erstellt einen Bericht auf Stufe Bund zuhanden der Generalsekretärenkonferenz (GSK); es hält darin Auffälligkeiten fest und empfiehlt Massnahmen. Es stützt sich dabei auf die verfügbaren Daten der Departemente und der Bundeskanzlei. Die Erstellung des Berichtes auf Stufe Bund wird von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe Beschaffungscontrolling (IDA BC) koordiniert. Die IDA BC wird vom BBL geleitet.
<sup>4</sup> Die GSK prüft den Bericht des BBL und kann zuhanden des Bundesrates Massnahmen für die gesamte Bundesverwaltung vorschlagen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat nimmt das übergeordnete Beschaffungscontrolling wahr. Er nimmt den Bericht des BBL und die von der GSK allenfalls vorgeschlagenen Massnahmen zur Kenntnis und beauftragt die Departemente mit der Umsetzung von Massnahmen.
<sup>6</sup> Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Beschaffungscontrolling sind in Anhang 3 aufgeführt.
<sup>7</sup> Das BBL ist verantwortlich für Betrieb und Unterhalt der Informatikanwendungen, die für das Beschaffungscontrolling nötig sind.
<sup>8</sup> Das BBL bietet Ausund Weiterbildungen zum Beschaffungscontrolling an.
### 4. Kapitel: Beschaffungskonferenz des Bundes
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<sup>1</sup> Die BKB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und höchstens 9 weiteren Mitgliedern.
<sup>2</sup> Die Mitglieder rekrutieren sich insbesondere aus den zentralen Beschaffungsstellen, dem ISB, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Staatssekretariat für Wirt-
<sup>7</sup> schaft (SECO) und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA).
<sup>2</sup> Die Mitglieder rekrutieren sich insbesondere aus den zentralen Beschaffungsstellen, dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Direktion für Ent-
<sup>27</sup> wicklung und Zusammenarbeit (DEZA).
<sup>3</sup> Sie werden auf Antrag des EFD vom Bundesrat für 4 Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
<sup>4</sup> Die Schweizerische Post AG, die SBB AG, der ETH-Bereich, das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) und die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK)
<sup>8</sup> können in der BKB den Status von Beobachtern einnehmen.
<sup>28</sup> können in der BKB den Status von Beobachtern einnehmen.
<sup>5</sup> Sie kann ständige Gäste aufnehmen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter kantonaler und kommunaler Organisationen.
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- a. Es berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei beschaffungsund vertragsrechtlichen Fragen.
- b. Es unterstützt und berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen.
<sup>29</sup> b. Es unterstützt und berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen.
- c. Es konzipiert die Ausund Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Beschaffungsund des Vertragswesens und bietet entsprechende Ausund Weiterbildungsveranstaltungen an. Diese Veranstaltungen können für Teilnehmende aus kantonalen und kommunalen Beschaffungsstellen geöffnet werden. Zur Festlegung kostendeckender Preise erlässt das BBL die dafür notwendigen Tarife.
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<sup>2</sup> Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie gibt Empfehlungen für ökologische Produktkriterien ab, die für öffentliche Beschaffungen anwendbar sind.
<sup>30</sup> a. Sie gibt Empfehlungen für ökologische Produktkriterien ab, die für öffentliche Beschaffungen anwendbar sind, und informiert über neue ressourcenschonende Technologien.
- b. Sie berät die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Integration ökologischer Aspekte bei öffentlichen Beschaffungen.
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- e. Sie wirkt mit in den zuständigen Gremien für nachhaltiges Bauen.
- f. Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente und ihre eingesetzten Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten.
<sup>31</sup> f. Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente und ihre eingesetzten Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen und den Gemeinden. Sie führt den Dialog mit der Privatwirtschaft, um die nachhaltige Beschaffung zu fördern.
- g. Sie ist Mitglied der Fachgruppe Ressourcenund Umweltmanagement der Bundesverwaltung (RUMBA) und darin zuständig für Fragen betreffend ökologisches öffentliches Beschaffungswesen.
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- d. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit der BKB und den zentralen Beschaffungsstellen die Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen und legt diese den zuständigen Gremien zum Beschluss vor.
<sup>32</sup> e. Sie unterstützt die Ausund Weiterbildung des KBB zur Umsetzung der Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen.
<sup>33</sup> f. Sie hat Einsitz im Fachausschuss Ausund Weiterbildung der BKB und wirkt mit beim Schulungsangebot des KBB.
<sup>3</sup> Sie ist administrativ dem ISB zugeordnet.
##### **Art. 30** Unterstützungsleistungen bei Fragen zu Arbeitsbedingungen
<sup>1</sup> Wird die Leistung in der Schweiz erbracht, so berät die Direktion für Arbeit des SECO die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen nach Bedarf bezüglich der Vorschriften zu Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verord-
<sup>9</sup> nung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB).
<sup>34</sup> nung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB).
<sup>2</sup> Wird die Leistung im Ausland erbracht, so berät die Direktion für Arbeit des SECO die zentralen Beschaffungsstellen und Bedarfsstellen nach Bedarf bei Fragen zur Beachtung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Artikel 7 Absatz 2 VöB.
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<sup>2</sup> Das EBG informiert die interessierten Stellen über die Ergebnisse ihrer Kontroll-
<sup>10</sup> tätigkeit gemäss Artikel 6 Absatz 4 VöB . 6. Kapitel: Weitere Zuständigkeiten und Pflichten der beteiligten Stellen
<sup>35</sup> tätigkeit gemäss Artikel 6 Absatz 4 VöB . 6. Kapitel: Weitere Zuständigkeiten und Pflichten der beteiligten Stellen
##### **Art. 32** Entscheid über Schadenersatzbegehren
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Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung.
<sup>36</sup> Art. 37 a Weisungen des BBL
<sup>1</sup> Das BBL kann Weisungen über die Beschaffungsprozesse, die Delegationen und das Beschaffungscontrolling erlassen.
<sup>2</sup> Dazu hört es vorgängig die anderen zentralen Beschaffungsstellen und bei den Weisungen zu den Beschaffungsprozessen und dem Beschaffungscontrolling die Departemente und die Bundeskanzlei an.
##### **Art. 38** Aufsicht
Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug des öffentlichen Beschaffungsrechts und dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.
<sup>37</sup> Art. 38 a Verfahren bei Differenzen
<sup>1</sup> Meinungsverschiedenheiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.
<sup>2</sup> Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet abschliessend:
- a. die BKB bei Differenzen über die Erteilung von unterschwelligen Delegationen oder von Projektdelegationen sowie bei der Frage, ob es sich um eine Beschaffung in zentraler Zuständigkeit gemäss Anhang 1 handelt;
- b. die GSK bei Differenzen im Beschaffungscontrolling;
- c. das EFD bei Differenzen über die Erteilung von Sonderdelegationen;
- d. das EFD nach Konsultation der BKB bei anderen Differenzen.
##### **Art. 39** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>11</sup> Die Verordnung vom 22. November 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> …
<sup>1</sup> <sup>38</sup> Die Verordnung vom 22. November 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>39</sup> …
##### **Art. 40** Übergangsbestimmung
Die Departemente und die Bundeskanzlei richten bis zum 31. Dezember 2015 ein effizientes Beschaffungscontrolling ein. Die Federführung obliegt dem EFD.
<sup>40</sup> Art. <sup>40</sup> a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015
<sup>1</sup> Delegationen, die vor dem 1. Januar 2016 von den zentralen Beschaffungsstellen erteilt wurden, gelten entsprechend den Artikeln 12–14 weiter.
<sup>2</sup> Die Bedarfsstellen erfassen die in Anhang 3 Tabelle B Ziffern 4, 10 und 11 in Bezug auf den Vertrag genannten Angaben ab dem 1. Januar 2018.
##### **Art. 41** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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[^3]: SR 172.010.1
[^4]: SR 172.010.21 der Bundesverwaltung. V
[^5]: CPV = Common Procurement Vocabulary der EU : Empfehlung der Kommission vom 30. Juli 1996 über die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Auf- träge (CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstands, ABl. L 222 vom 3.9.1996, S. 10.
[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. der Bundesverwaltung. V der Bundesverwaltung. V der Bundesverwaltung. V
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 549).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 549). der Bundesverwaltung. V
[^9]: SR 172.056.11
[^10]: SR 172.056.11 der Bundesverwaltung. V
[^11]: [AS 2006 5613, 2009 6149 Ziff. III 2, 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 3, 2011 6093 Anhang Ziff. 2]
[^12]: Die Änderung kann unter AS 2012 5935 konsultiert werden.
[^4]: SR 172.010.21
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873). der Bundesverwaltung. V
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^11]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873). der Bundesverwaltung. V
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873). der Bundesverwaltung. V
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^26]: SR 172.010.1 der Bundesverwaltung. V
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 549).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 549).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873). der Bundesverwaltung. V
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^34]: SR 172.056.11 der Bundesverwaltung. V
[^35]: SR 172.056.11
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
[^38]: [AS 2006 5613, 2009 6149 Ziff. III 2, 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 3, 2011 6093 Anhang Ziff. 2]
[^39]: Die Änderung kann unter AS 2012 5935 konsultiert werden. der Bundesverwaltung. V
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
2012-10-24
Org-VöB
Originalfassung Text zu diesem Datum