Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus
1 gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung ,
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011 , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Wissensaufbaus im Tourismus gewähren.
Art. 2 Unterstützte Vorhaben
1 Der Bund kann Vorhaben unterstützen, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:
- a. die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Vertriebskanäle;
- b. die Verbesserung der bestehenden Dienstleistungen;
- c. die Schaffung wettbewerbsfähiger Strukturen, die eine Steigerung der Effizienz ermöglichen;
- d. die Verbesserung der Ausund Weiterbildung.
2 Er konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige, bedeutende Vorhaben.
Art. 3 Voraussetzungen
1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie:
- a. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland beitragen;
- b. zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus beitragen; und
- c. attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen oder sichern.
2 Vorhaben nach Absatz 1 werden zudem nur unterstützt, wenn sie:
- a. gesamtschweizerisch angelegt sind oder eine gesamtschweizerische Koordination verlangen; oder
- b. regional oder lokal angelegt sind und den Kriterien von Modellvorhaben des Bundes entsprechen.
3 Vorhaben müssen auf überbetrieblicher Ebene geplant und umgesetzt werden.
Art. 4 Auflage
Die Vorhaben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden.
Art. 5 Höhe und Art der Finanzhilfen
1 Der Bund kann Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Die Finanzhilfe wird in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.
2 Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten betragen.
Art. 6 Verfahren
1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.
2 Es entscheidet nach Konsultation der direkt betroffenen Bundesämter über die Gewährung der Finanzhilfen.
Art. 7 Information und Evaluation
1 Das SECO fördert den Austausch von Informationen im Tourismus im Allgemeinen sowie über die unterstützten Vorhaben im Besonderen.
2 Es stellt die Evaluation der unterstützen Vorhaben sicher.
Art. 8 Finanzierung
Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel alle vier Jahre als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.
Art. 9 Berichterstattung
Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel.
Art. 10 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2011 2337 Wissensaufbau im Tourismus. BG
[^3]: Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 2012
[^3]: BRB vom 30. Nov. 2011