Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG),
2 in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.
3 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
- a. die Lieferung von Gütern, die ausschliesslich für die Mission der Afrikanischen Union (MISCA), das Integrierte Büro der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seine Wacheinheit, den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und die französischen Truppen, die diese unterstützen, oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind;
- b. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und des Bundes, Medienvertreter und humanitäres Personal;
- c. die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschliesslich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die im trinationalen Schutzgebiet am Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, in dem sie Wilderei, Elfenbeinund Waffenschmuggel und andere Aktivitäten bekämpfen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
- a. die Lieferung von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
- b. die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Gerät an die staatlichen Organe der Zentralafrikanischen Republik zu dem ausschliesslichen Zweck, die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden;
- c. sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom
3 4 13. Dezember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
- a. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- d. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Einund Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren, wenn die Einoder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.
2 Das BFM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 8 Veröffentlichung
Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Inter- net unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
[^3]: SR 946.202
[^4]: SR 514.51