Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)
gestützt auf Artikel 109 e des Ausländerund Integrationsgesetzes vom
1 2 (AIG) , 16. Dezember 2005 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Verantwortung für das nationale Visumsystem (ORBIS) und dessen Inhalt;
- b. die Zugangsberechtigungen der Behörden zum ORBIS;
- c. die Zugangsberechtigungen der Behörden zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS);
- d. das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die Behörden nach den Artikeln 17 und 18;
- e. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
- f. die Rechte der betroffenen Personen;
- g. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a. VIS-Mail: Kommunikationssystem, das die Datenübermittlung zwischen
3 Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;
- b. Drittstaat: Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
- c. Schengen-Staat : Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;
- d. Dublin-Staat : Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
2. Kapitel: Nationales Visumsystem
1. Abschnitt: Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems
Art. 3 Verantwortung
1 4 Das Staatsekretariat für Migration (SEM) trägt die Verantwortung für das ORBIS.
2 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 4 Zweck
ORBIS dient folgenden Zwecken:
- a. Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen;
5 erfassten Daten b. Übermittlung der in Anwendung der EU-VIS-Verordnung an das C-VIS;
- c. Zugang zu den Daten des C-VIS.
Art. 5 Inhalt und Struktur
1 Das ORBIS enthält zu jedem zulässigen Visumgesuch die Daten, die in Anhang 2 festgelegt sind.
2 6 Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.
3 Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EU- VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
2. Abschnitt: Erfassung der Daten und Übermittlung an das C-VIS
7 Art. 5 a Elektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten
1 Bei Gesuchen für Schengen-Visa kann die gesuchstellende Person ihre für das Gesuch erforderlichen Personendaten der Visumbehörde elektronisch übermitteln.
2 Die Gebühren können elektronisch bezahlt werden.
3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen für eine Dauer von höchstens vier Monaten auf Servern des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
8 Datenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer Art. 5 b
1 Die gesuchstellende Person kann ihre für ein Visumgesuch erforderlichen Personendaten einem externen Dienstleistungserbringer, der mit Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens betraut ist, übermitteln.
2 Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung
9 der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)
10 und leitet diese der Visumbehörde weiter.
11 Art. 6 Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS
1 12 13 Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex zulässig, so erfassen die
14 Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und
15 anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.
2 Betrifft das Gesuch ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2
16 an das C-VIS übermittelt.
3 Die Visumbehörden erfassen zudem die in Anhang 2 aufgeführten Daten der Kategorie VII. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.
Art. 7 Erfassung in Vertretung eines anderen Schengen-Staates
1 Erfasst eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates, so gibt sie im ORBIS den Namen des vertretenen Staates an.
2 Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuchs nicht fortführt, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.
Art. 8 Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden
1 Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten, die an das C-VIS übermittelt werden.
2 Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen. Sie werden zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.
Art. 9 Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen
1 Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisen-
17 den Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.
2 Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Gesuchsdatensatzes erfasst hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.
3. Abschnitt: Online-Zugang zum ORBIS
(Art. 109 c AIG)
Art. 10
1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:
- a. beim SEM: 1. die Abteilung Zulassung Aufenthalt und die Abteilung Einreise: zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation, 2. der Direktionsbereich Asyl: zur Prüfung der Asylgesuche, 3. die Registratur: zur Archivierung, 4. die Sektion Informatik und der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken, 5. die Abteilung Zulassung Arbeitsmarkt: zur Prüfung von Gesuchen im Bereich des Ausländerrechts;
- b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Durchführung von Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
- c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
- d. das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung von Visumgesuchen und von Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA;
- e. die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen und zur Zuteilung und Überprüfung von AHV-Versichertennummern;
- f. beim Bundesamt für Polizei (fedpol): 1. der Rechtsdienst: zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG, 2. die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung nach der RIPOL-Verordnung vom
18 15. Oktober 2008 , 3. die Dienststellen, die für den internationalen Schriftverkehr zuständig sind, und die Einsatzzentrale: zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^7]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^9]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^12]: Siehe Fussnote zu Art. 5 b Abs. 2.
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^14]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^16]: Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).
[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^18]: SR 361.0