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Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Geltender Text a fecha 2014-09-01

1 gestützt auf Artikel 354 Absatz 4 des Strafgesetzbuches , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol).

2 Die Bearbeitung dient den Behörden des Bundes und der Kantone zur Identifikation von lebenden und toten Personen, zur Identifikation von Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, sowie zum Erkennen von Tatzusammenhängen.

3 2 Im Übrigen gelten der Artikel 87 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Artikel 226 der Zoll-

3 verordnung vom 1. November 2006 (ZV) .

Art. 2 Biometrische erkennungsdienstliche Daten

Biometrische erkennungsdienstliche Daten nach dieser Verordnung sind:

Art. 3 Aufgaben von fedpol

1 Die zuständigen Dienste von fedpol bearbeiten erkennungsdienstliche Daten bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

2 4 Die zuständigen Dienste nach Absatz 1 müssen gemäss der Norm ISO/IEC 17025 akkreditiert sein.

Art. 4 Auftraggebende Behörden

1 Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst biometrische erkennungsdienstliche Daten abgleichen lassen:

2 Der kantonale Erkennungsdienst nach Absatz 1 Buchstabe g ist gegenüber fedpol der zentrale Ansprechpartner bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung durch die polizeilichen Dienste im jeweiligen Kanton.

Art. 5 Rechte der betroffenen Person

1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz

5 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG).

2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.

Art. 6 Archivierung der Daten

Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet

6 7 sich nach Artikel 21 DSG und nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 .

2. Abschnitt: AFIS

Art. 7 Grundsätze

1 Das AFIS beinhaltet biometrische erkennungsdienstliche Daten.

2 Jeder erkennungsdienstlichen Erfassung einer Person und jeder Spur wird eine einmalige Prozesskontrollnummer zugewiesen.

3 Von den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten werden alle für den Abgleich erforderlichen Daten gespeichert.

4 Zur Dokumentierung des Analyseprozesses und zur Qualitätssicherung können zusätzlich zu den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die dazugehörigen Prozessund Fallangaben gespeichert werden.

Art. 8 Inhalt des AFIS

1 In das AFIS werden nach erfolgtem Abgleich aufgenommen:

8 mäss der Strafprozessordnung , 2. bei der Abklärung einer strafbaren Handlung, 3. durch eine schweizerische oder ausländische Polizeibehörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe;

2 Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des NDB werden nicht in das AFIS aufgenommen.

Art. 9 Nachfotografie oder erkennungsdienstliche Meldung zuhanden

des IPAS

1 Im Einzelfall kann sich eine Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und g darauf beschränken, von einer Person, die bereits erkennungsdienstlich erfasst ist, eine Fotografie zu erstellen oder eine erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweisund Verwaltungssystems (IPAS) von fedpol zu machen.

2 Die Verknüpfung zwischen Fotografie oder erkennungsdienstlicher Meldung zuhanden des IPAS und den bereits vorliegenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erfolgt mittels Prozesskontrollnummer. Sie wird vorgängig mittels einer Zwei-Finger-Überprüfung verifiziert.

Art. 10 Daktyloskopische Daten von tatortberechtigten Personen

1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können daktyloskopische Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Aufgaben in den Bereichen Kriminaltechnik und Beweisaufnahme wahrnehmen, aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den übrigen an einem Tatort gesicherten Spuren zu unterscheiden.

2 Die Behörden übermitteln dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Daten nach Absatz 1 zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.

3 Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst speichert die daktyloskopischen Daten in einem vom Informationssystem getrennten Index.

4 Die Behörden ordnen die Löschung der daktyloskopischen Daten im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.

Art. 11 Index zur Überprüfung des Bearbeitungsprozesses

1 Um das Ergebnis eines Abgleichs im Informationssystem nachvollziehen oder nachträglich überprüfen zu können, werden die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie die Prozessund Fallangaben nach Artikel 7 Absatz 4 in einem separaten Index gespeichert; dieser Index darf nicht zum Zweck eines Abgleichs genutzt werden.

2 Die bei einer Personenidentifikation erfassten Daten werden während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abfrage in diesem Index aufbewahrt, die Daten im Zusammenhang mit einer Spur während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt eines Treffers.

Art. 12 Bearbeitungsreglement

Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten im AFIS.

Art. 13 Geschäftsplanung, Tests und Schulungen

Für die Geschäftsplanung sowie für Tests, Systemoptimierungen und Schulungen dürfen pseudonymisierte Daten bearbeitet werden.

Art. 14 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

9 a. der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

10 b. der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 .

3. Abschnitt: Datenbearbeitung in anderen Informationssystemen

Art. 15

1 Die Prozesskontrollnummer und die entsprechenden Personendaten oder Fallangaben werden im IPAS oder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des BFM bearbeitet.

2 Die Prozesskontrollnummer wird vom für die Führung des AFIS zuständigen Dienst mit den weiteren Personenoder Spurendaten des IPAS oder ZEMIS verknüpft.

4. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Datenübermittlung

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Bei der Bekanntgabe des Vergleichsergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt das fedpol folgende Daten mit:

2 Stimmen Fingerabdruckbogen ausländischer Polizeistellen mit denjenigen des BFM überein, so entscheidet dieses, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an die ausländischen Behörden zulässig ist.

5. Abschnitt: Löschung der Daten

Art. 17 Löschung der im Rahmen eines Strafverfahrens erfassten

biometrischen erkennungsdienstlichen Daten

1 Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Artikel 2, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind:

11 22–24 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG);

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d werden die Daten nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit der Täterin oder des Täters erfolgte.

3 Alle Daten, die nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind, werden unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4 spätestens gelöscht:

4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen löscht fedpol die Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme.

Art. 18 Einzelheiten der Löschung

1 Stellt sich im Zeitpunkt, in dem die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer bestimmten Person zu löschen sind, heraus, dass diese Daten in einem weiteren Verfahren gegenüber derselben Person weiterhin benötigt werden, im IPAS jedoch zu dieser Person nur eine Nachfotografie oder eine erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des IPAS (Art. 9) vorliegt, so wird im IPAS die Löschung im Zusammenhang mit dem ersten Verfahren als erfolgt protokolliert, während die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mittels Vermerk auf das andere Verfahren übertragen werden.

2 Wird im Zeitpunkt der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer bestimmten Person im IPAS aufgrund der dort verzeichneten Angaben festgestellt, dass diese Daten einen Treffer auf eine Spur erzielt haben, so wird die Löschung der Daten dem Kanton, der diese Spur besitzt, mitgeteilt.

Art. 19 Zustimmungsbedürftige Löschungen

1 In den Fällen nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben e–k und 4 holt die auftraggebende Behörde die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

2 Sobald ihr die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde vorliegt, beantragt die auftraggebende Behörde dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Löschung der Daten.

3 Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.

Art. 20 Löschung von Spuren und der biometrischen erkennungsdienstlichen

Daten toter Personen Fedpol löscht eine Spur und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer toten Person sowie die dazugehörigen Fallangaben:

Art. 21 Löschung der ausserhalb von Strafverfahren erfassten biometrischen

erkennungsdienstlichen Daten

1 Biometrische erkennungsdienstliche Daten, die von einer toten Person ausserhalb eines Strafverfahrens erfasst worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist.

2 Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 in das AFIS aufgenommen worden sind, verbleiben im AFIS, solange die Gründe, die die Speicherung veranlasst haben, fortbestehen.

3 Die ausserhalb von Strafverfahren erfassten Daten werden in jedem Fall nach

50 Jahren gelöscht.

Art. 22 Meldung über zu löschende Daten

1 Die folgenden Behörden melden dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und von Spuren:

2 Die Meldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt beziehungsweise Bekanntwerden des für die Löschung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.

3 Die Kantone bestimmen eine zentrale Stelle, die für die Erstattung der Meldung verantwortlich ist.

Art. 23 Bearbeitung der Löschmeldungen

Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht aufgrund der Meldung nach Artikel 22 die Daten im IPAS gemäss Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom

12 15. Oktober 2008 . Gleichzeitig löst er die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten im AFIS aus.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines andern Erlasses

13 Die Verordnung vom 21. November 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wird aufgehoben.

Art. 25 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Biometrische erkennungsdienstliche Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in AFIS erfassten wurden, werden auf Gesuch der betroffenen Person in Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und c–k gelöscht; Artikel 17 Absätze 2–4 gilt sinngemäss.

2 Besteht zu einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellten daktyloskopischen Datensatz zu einer bestimmten Person auch ein DNA-Profil, so werden mit der Löschung dieses Profils gleichzeitig auch die mit diesem verknüpften daktyloskopischen Daten gelöscht.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 142.201

[^3]: SR 631.01

[^4]: ISO/IEC 17025: 2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien. Die Normen können bei fedpol kostenlos eingesehen werden oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistr. 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

[^5]: SR 235.1

[^6]: SR 235.1

[^7]: SR 152.1

[^8]: SR 312.0

[^9]: SR 235.11

[^10]: SR 172.010.58

[^11]: SR 311.1

[^12]: SR 361.2

[^13]: [AS 2002 171, 2004 2577 4813 Anhang Ziff. 11, 2006 957 1945 Anhang 3 Ziff. 7, 2008 4943 Ziff. I 13]