Verordnung vom 20. Juni 2014 über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung
bis 1 gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anpassung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 erster Satz KVG, die nach Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt wurden.
Art. 2 Tarifstruktur für ärztliche Leistungen
In der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, vom Bun-
2 desrat genehmigt am 15. Juni 2012 , werden die Anpassungen nach dem Anhang vorgenommen.
3 Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen Art. 2 a Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach Anhang 2 festgelegt.
Art. 3 Informationen und Daten
Die Tarifpartner müssen dem Eidgenössischen Departement des Innern auf Verlangen kostenlos alle Informationen und Daten übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Anpassungen der Tarifstrukturen zu evaluieren.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.10
[^2]: Die Tarifstruktur TARMED, Version 1.08, kann als Version 1.08.0000 eingesehen werden unter www.tarmedsuisse.ch.
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft vom 1. Okt. 2016 bis zum 31. Dez. 2017 (AS 2016 4635).