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Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

gestützt auf die Artikel 63 a , 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1

1 , der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.

2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.

2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:

3 Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitionsund die Baunutzungsbeiträge.

4 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.

Art. 3 Ziele

Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele:

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich

1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.

3 Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober

3 1991 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.

4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Kommission für Technologie und Innovation sowie an nationale und internationale Bildungsund Forschungsprogramme.

Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.

2 Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung

Art. 6

1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz.

3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen.

4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies:

5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor.

6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.

3. Kapitel: Gemeinsame Organe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Die Organe

Die gemeinsamen Organe sind:

Art. 8 Anwendbares Recht

1 Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

2 Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unterstehen dem Datenschutzund dem Beschaffungsrecht des Bundes.

Art. 9 Kostentragung

1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 14.

2 Die übrigen Kosten der Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte.

3 Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Art. 10 Stellung und Funktion

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

2 Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.

3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.

4 Ihr Organisationsreglement wird vom Hochschulrat erlassen.

Art. 11 Plenarversammlung

1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

2 Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:

Art. 12 Hochschulrat

1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.

3 Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen:

Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:

4 novation ;

5 b. …

6 die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsund h. Innovationsrates;

Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung

1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

2 Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest.

3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit.

4 Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz.

5 Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.

Art. 15 Ausschüsse

1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden:

2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind.

3 Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3.

4 Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen.

5 Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch.

Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung

1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.

2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

Art. 17 Entscheidverfahren im Hochschulrat

1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.

2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen:

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung

Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

Art. 19 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.

2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

3 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

Art. 20 Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen hat die Aufgaben und die Zuständigkeiten, die ihr die Zusammenarbeitsvereinbarung überträgt. 4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper. Die Lehrund Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss hauptsächlich im Ausland tätig sein.

2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.

4 Er ist weisungsunabhängig.

5 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

6 Er verfügt für sich und für die Schweizerische Akkreditierungsagentur je über ein eigenes Budget und führt je eine eigene Rechnung.

7 Er kann weitere inoder ausländische Akkreditierungsagenturen anerkennen.

8 Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Schweizerischen Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Schweizerische Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.

2 Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt. 4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen

Art. 23 Zulassung zu den universitären Hochschulen

1 Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität.

2 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

Art. 24 Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen

1 Die pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität.

2 Sie verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe für die Vorstufenund Primarlehrerausbildung entweder eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität pädagogischer Ausrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsmaturität; der Hochschulrat legt die Voraussetzungen fest.

3 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

Art. 25 Zulassung zu den Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe:

2 Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Art. 26 Studiengestaltung an den Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

2 Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.

5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre und Forschung sowie ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung

1 Akkreditiert werden:

2 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für:

3 Die Programmakkreditierung ist freiwillig.

Art. 29 Bezeichnungsrecht

1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».

2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen.

Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung

1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:

2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien. Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.

Art. 31 Voraussetzungen für die Programmakkreditierung

Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:

Art. 32 Akkreditierungsverfahren

Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen.

Art. 33 Entscheid

Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter inoder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung.

Art. 34 Dauer der Akkreditierung

Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der Akkreditierung.

Art. 35 Gebühren

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.

2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

7 6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung

Art. 36 Grundsätze

1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen.

2 Die Koordination umfasst:

3 Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungsund Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zuzuordnen.

Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten eine mehrjährige Entwicklungsund Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf.

2 Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs und ihre Träger berücksichtigen die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

Art. 38 Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen

Hochschulen

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen stellt der Schweizerischen Hochschulkonferenz Antrag zur gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

2 Sie stützt sich dabei auf die Entwicklungsund Finanzplanung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und berücksichtigt:

3 Sie ermittelt für die jeweilige Planungsperiode den Koordinationsbedarf unter den Hochschulen und trifft im Hinblick darauf die entsprechenden Massnahmen.

Art. 39 Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz

1 Der Hochschulrat legt die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest und bestimmt darin die Prioritäten und die dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen im Rahmen der gemeinsamen Ziele.

2 Er macht zuhanden der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen periodisch eine Aufstellung der für die Zielerreichung erforderlichen finanziellen Mittel.

3 Er kann Massnahmen vorsehen zum Aufbau von Studienangeboten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende Berücksichtigung finden.

Art. 40 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen

1 Der Hochschulrat bestimmt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die besonders kostenintensiven Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen.

2 Zur Bestimmung der besonders kostenintensiven Bereiche sind die Aufwendungen in einem Fachbereich oder einer Disziplin in Beziehung zu setzen zu den Aufwendungen im gesamten Hochschulbereich. Die Aufwendungen für einen besonders kostenintensiven Bereich müssen einen erheblichen Anteil an den Gesamtausgaben im schweizerischen Hochschulbereich ausmachen.

3 Kommt ein Träger den Beschlüssen nach Absatz 1 nicht nach, so können die Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.

8 7. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 41

1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt.

2 Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an.

3 Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.

2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln

Art. 42 Vorgehen

1 Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Finanzierungsperiode.

2 Er stützt sich dabei insbesondere auf:

Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen

Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Rahmenbedingungen fest, die in einer Finanzierungsperiode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an.

Art. 44 Referenzkosten

1 Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student.

2 Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten bilden die durchschnittlichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen.

3 Die Ausgangswerte werden so angepasst, dass die öffentlichen Beiträge die Finanzierung einer Lehre von hoher Qualität und der dazu erforderlichen Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche und Disziplinen Rechnung getragen.

4 Die Plenarversammlung legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch.

8. Kapitel: Bundesbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 45 Voraussetzungen

1 Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:

Art. 46 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

9 2. Abschnitt: Beitragsarten und Finanzierung

Art. 47 Beitragsarten

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von:

2 Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten.

3 Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.

Art. 48 Kreditbewilligung

1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten.

2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:

3 Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze gewährleisten.

4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Verpflichtungskredit für:

10 3. Abschnitt: Grundbeiträge

Art. 49 Verwendungszweck

Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.

11 Art. 50

Art. 51 Bemessungsgrundsätze

1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.

2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:

4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.

5 Der Bundesrat legt die Anteile nach den Absätzen 2 ‒ 4 sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 beitragen. Er berücksichtigt dabei:

6 Er überprüft die Festlegungen periodisch.

7 Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

8 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 52 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung der Grundbeiträge.

2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen

1 Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen anstelle von Grundbeiträgen nach den Artikeln 50–52 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten.

2 Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten.

3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze über die Gewährung fester Beiträge.

12 4. Abschnitt: Bauinvestitionsund Baunutzungsbeiträge

Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen

1 Bauinvestitionsund Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen.

2 Keine Beiträge werden gewährt an:

3 Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitionsund Baunutzungsbeiträge gewährt.

Art. 55 Voraussetzungen

1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

2 Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn:

Art. 56 Höchstbeitragssatz

Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

Art. 57 Berechnung

1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.

Art. 58 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitionsund Baunutzungsbeiträge.

2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

13 5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge

Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen

1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausgerichtet werden.

2 Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben:

3 Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

4 Projektgebundene Beiträge für pädagogische Hochschulen setzen die Beteiligung mehrerer Fachhochschulen oder universitärer Hochschulen voraus.

Art. 60 Bemessungsgrundlagen und Befristung

1 Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes ausgerichtet.

2 Sie werden befristet ausgerichtet.

Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung

1 Der Hochschulrat entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.

2 Gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats schliesst das zuständige Departement mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt:

Art. 62 Bezeichnungsund Titelschutz

1 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind.

2 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.

Art. 63 Strafbestimmungen

1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft:

2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

Art. 64 Verwaltungsmassnahmen

1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:

3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich

14 nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 , diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.

Art. 65 Rechtsschutz

1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2 Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sowie des Akkreditierungrates über die Akkreditierung sind nicht anfechtbar.

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. 10. Kapitel: Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge

Art. 66

1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

2 In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:

3 Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 67 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt.

Art. 68 Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten

Die Allgemeinverbindlicherklärung interkantonaler Verträge im Hochschulbereich

15 richtet sich nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanzund Lastenausgleich.

Art. 69 Evaluation

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über:

2 Er hört dazu vorgängig den Hochschulrat an.

Art. 70 Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome

1 Das zuständige Bundesamt stellt auf Gesuch hin mit Verfügung die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome mit schweizerischen Fachhochschuldiplomen im Hinblick auf deren Verwendung auf dem Arbeitsmarkt fest.

2 Es kann Dritte mit der Feststellung der Gleichwertigkeit beauftragen; diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 71

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 72 Anpassung der Beitragssätze

1 Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnittlichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebsund Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50.

2 Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest.

3 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen

1 Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhochschulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2–4.

2 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bauund Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Landund Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus:

3 Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August

16 2004 massgeblichen Beschlüsse:

4 Das zuständige Departement bestimmt:

Art. 74 Kohäsionsbeiträge

1 In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können durchschnittlich

6 Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 Prozent sinken.

2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.

Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen.

2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom

17 18 8. Oktober 1999 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 bleiben bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung bestehen, längstens bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die pädagogischen Hochschulen sowie die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gelten bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung, längstens jedoch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich projektgebundenen Beiträgen als beitragsberechtigt.

3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als institutionell akkreditiert.

Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen

Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden strafund verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht.

Art. 77 Hängige Gesuche

1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

2 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich

1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Masteroder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt.

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem und Absolventen. Er sorgt für Recht verliehenen Titeln.

Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich

Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.

Art. 80 Weitergeltung von Bestimmungen

des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes Der Bundesrat kann bei einer Inkraftsetzung nach Artikel 81 Absatz 3 vorsehen, dass die folgenden Bestimmungen für längstens fünf Jahre anwendbar bleiben:

19 : die Bestimmungen a. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Bundesbeiträge (Art. 13-21) sowie Artikel 23;

20 : die Bestimmungen über die b. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 Bundesbeiträge (Art. 18-21) sowie Artikel 23.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 81

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Er setzt die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung (6. Kap.; Art. 36–40), über die Finanzierung (7. Kap.; Art. 41–44) und die Bundesbeiträge (8. Kap.; Art. 45–61) spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2009 4561

[^3]: SR 414.110

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512 ) angepasst.

[^6]: Fassung gemäss Art. 57 Abs. 3 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der For- schung und der Innovation (AS 2013 4425; BBl 2011 8827).

[^7]: In Kraft seit 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3.

[^8]: In Kraft seit 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3.

[^9]: In Kraft seit 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3.

[^10]: In Kraft seit 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3.

[^11]: In Kraft seit 1. Jan. 2020.

[^12]: In Kraft seit 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3.

[^13]: In Kraft seit 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3.

[^14]: SR 616.1

[^15]: SR 613.2

[^16]: Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.

[^17]: AS 2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5, 2008 307 3437, 2012 3655 Ziff. I 10

[^18]: AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11

[^21]: Datum des Inkrafttretens: Die Artikel 1–35, 45, 46 und 62–81 am 1. Januar 2015; die Artikel 36–44 und 47–61 am 1. Januar 2017;

[^22]: . Artikel 50 am 1. Januar 2020

[^19]: AS 2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2007 5779, 2012 3655

[^20]: AS 1996 2588, 2005 4635

[^21]: BRB vom 12. Nov. 2014

[^22]: BRB vom 23. Nov. 2016 (AS 2016 ...).