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Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)

Geltender Text a fecha 2017-12-19

gestützt auf die Artikel 11, 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 über die Binnenschifffahrt, vom 3. Oktober 1975 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungsund Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.

2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzinoder Dieseltreibstoff betrieben werden.

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

6 14 2 lent);

Fussnoten

[^1]: SR 747.201