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Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

Geltender Text a fecha 2018-08-16

1 (FinfraG), gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

(Art. 1 und 157 FinfraG) Diese Verordnung regelt namentlich:

Art. 2 Begriffe

(Art. 2 Bst. b und c FinfraG)

1 Als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten gelten Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.

2 Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird namentlich von:

3 Nicht als Derivate gelten:

4 Als Kassageschäfte gelten Geschäfte, die unmittelbar oder nach Ablauf der aufgeschobenen Abwicklungsfrist innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt werden. Ebenfalls als Kassageschäfte gelten:

Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften

(Art. 3 Abs. 2 FinfraG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.

2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1.

Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 4 Bewilligungsgesuch

(Art. 4 und 5 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:

2 Die Finanzmarktinfrastruktur legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.

Art. 5 Änderung der Tatsachen

(Art. 7 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:

2 Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.

Art. 6 Geschäftsbereich

(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2 Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.

Art. 7 Ort der Leitung

(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.

2 Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle

(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen:

2 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören.

3 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruktur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen.

4 Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

5 Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.

Art. 9 Risikomanagement

(Art. 8 Abs. 3 FinfraG)

1 Für das Risikomanagement muss die Finanzmarktinfrastruktur über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung verfügen, insbesondere in Bezug auf:

2 Sie muss Instrumente zur Verfügung stellen und Anreize schaffen, damit die Teilnehmer die Risiken, die für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können.

3 Sofern sie über indirekte Teilnehmer verfügt und diese ersichtlich sind, muss sie die von diesen für die Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen.

4 Die interne Dokumentation der Finanzmarktinfrastruktur über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

5 Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).

6 Die interne Revision hat dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle oder einem seiner Ausschüsse Bericht zu erstatten. Sie muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.

Art. 10 Gewähr

(Art. 9 Abs. 2 und 3 FinfraG)

1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Finanzmarktinfrastruktur muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 9 Absatz 2 FinfraG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 9 Absatz 3 FinfraG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

2 Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.

Art. 11 Auslagerungen

(Art. 11 FinfraG)

1 Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz 1 FinfraG liegt vor, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen.

2 In der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer sind insbesondere zu regeln:

3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie integriert die ausgelagerte Dienstleistung in ihr internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend.

4 Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner einer Finanzmarktinfrastruktur, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren.

5 Die Finanzmarktinfrastruktur, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, die SNB müssen die ausgelagerte Dienstleistung einsehen und prüfen können.

6 Die Absätze 1–5 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine technische Plattform auslagert, die als öffentliche Dienstleistung Effektenabwicklungssysteme verbindet. Diese Art von Auslagerung muss durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt sein. Dieser bedarf der Zustimmung der FINMA.

Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen

(Art. 11 Abs. 1 FinfraG)

1 Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance.

2 Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:

Art. 13 Mindestkapital

(Art. 12 FinfraG)

1 Das Mindestkapital beträgt für:

2 Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Finanzmarktinfrastruktur.

Art. 14 Geschäftskontinuität

(Art. 13 FinfraG)

1 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:

2 Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt.

3 Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest.

4 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

Art. 15 Informationstechnische Systeme

(Art. 14 FinfraG)

1 Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:

2 Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können.

Art. 16 Auslandgeschäft

(Art. 17 FinfraG)

1 Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:

2 Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:

Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang

(Art. 18 FinfraG)

1 Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen.

2 Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.

3 Macht sie eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.

Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten

(Art. 20 FinfraG) Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.

Art. 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen

(Art. 21 FinfraG) Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:

Art. 20 Stabilisierungsund Abwicklungsplanung

(Art. 24 FinfraG)

1 Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.

2 Der Stabilisierungsplan umfasst insbesondere eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

3 Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit im Inund Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.

4 Sie reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

5 Die FINMA räumt der Finanzmarktinfrastruktur für die vorbereitende Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen eine angemessene Frist ein.

Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit

(Art. 24 Abs. 1 FinfraG) Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen:

2. Kapitel: Handelsplätze und organisierte Handelssysteme

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 22 Multilateraler Handel

(Art. 26 und 42 FinfraG) Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt.

Art. 23 Nichtdiskretionäre Regeln

(Art. 26 und 42 FinfraG) Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz oder dem Betreiber eines organisierten Handelssystems bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.

2. Abschnitt: Handelsplätze

Art. 24 Regulierungsund Überwachungsorganisation

(Art. 27 FinfraG)

1 Eine angemessene Regulierungsund Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:

2 Die Stellen, welche die Regulierungsund Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.

3 Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein.

4 Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der Stellen sowie die Vertretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, in seinen Reglementen fest.

Art. 25 Genehmigung von Reglementen

(Art. 27 Abs. 4 FinfraG)

1 Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:

2 Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht.

Art. 26 Organisation des Handels

(Art. 28 FinfraG) Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Art. 27 Vorhandelstransparenz

(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG)

1 Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien.

2 Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geldund Briefkurse und das Volumen der Aufträge.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.

4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:

Art. 28 Nachhandelstransparenz

(Art. 29 Abs. 2 und 3 Bst. b FinfraG)

1 Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.

2 Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.

3 Absatz 1 gilt auch für Abschlüsse, die ausserhalb des Handelsplatzes getätigt werden, sofern sie während eines Handelstages an dem für die betreffende Effekte wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes getätigt werden. Andernfalls sind die Informationen unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Effekte zu veröffentlichen.

4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen eine spätere Veröffentlichung vorsehen bei:

Art. 29 Ausnahmen von der Vorund der Nachhandelstransparenz

(Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG)

1 Nicht den Bestimmungen zur Vorund zur Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:

2 (ERV). der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012

2 Von den Bestimmungen zur Vorund zur Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.

4 Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, ist dem Handelsplatz mitzuteilen.

Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels

(Art. 30 FinfraG)

1 Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen.

2 Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:

3 Er hat über schriftliche Vereinbarungen mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion zu verfügen, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die die Einhaltung der Regeln durch diese Teilnehmer gewährleisten.

4 Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben.

Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel

(Art. 30 FinfraG)

1 Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:

2 Er verlangt von Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewahren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme:

3 Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für:

Art. 32 Überwachung des Handels

(Art. 31 Abs. 2 FinfraG)

1 Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen.

2 Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.

3 Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen, automatisierten oder algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt werden können.

Art. 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse

(Art. 35 FinfraG)

1 Die Börse gewährleistet, dass sowohl alle zum Handel zugelassenen als auch alle kotierten Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.

2 Bei Derivaten stellt sie insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.

3 Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungsund Kotierungsanforderungen hin zu überprüfen.

Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem

(Art. 36 FinfraG)

1 Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.

2 Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.

3 Das multilaterale Handelssystem trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihm zum Handel zugelassenen Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.

Art. 35 Beschwerdeinstanz

(Art. 37 Abs. 1–3 FinfraG)

1 Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2 Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt.

3 Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbe-

3 stimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 .

4 Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.

Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer

(Art. 38 FinfraG)

1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf.

2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

3 Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.

4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.

Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer

(Art. 39 FinfraG)

1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:

2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.

4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:

5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.

3. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme

Art. 38 Bewilligungsund Anerkennungsvoraussetzungen

(Art. 43 Abs. 1 FinfraG) Die Bewilligungsund Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach

4 Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 .

Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten

(Art. 44 FinfraG)

1 Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels.

2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organisierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte.

3 Bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln dürfen sich deckende Kundenaufträge nur zusammengeführt werden, wenn die bestmögliche Erfüllung gewährt werden kann. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die betroffenen Kundinnen und Kunden ausdrücklich auf eine bestmögliche Erfüllung verzichtet haben.

Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels

(Art. 45 FinfraG) Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen.

Art. 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel

(Art. 45 FinfraG) Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.

Art. 42 Vorhandelstransparenz

(Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG)

1 Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss.

2 Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kursofferten auf Anfrage.

Art. 43 Nachhandelstransparenz für Effekten

(Art. 46 Abs. 1 und 2 FinfraG)

1 Beim multilateralen Handel gelten die Artikel 28 Absätze 1 und 4 sowie 29 sinngemäss.

2 Beim bilateralen Handel genügt eine aggregierte Publikation am Ende eines Handelstages.

3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien

Art. 44 Funktion

(Art. 48 FinfraG) Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeichnung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregister.

Art. 45 Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische

Systeme (Art. 8, 13 und 14 FinfraG)

1 Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören. Dieses berät die zentrale Gegenpartei in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei auswirken können.

2 Die zentrale Gegenpartei hat Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vorzusehen, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können.

Art. 46 Sicherheiten

(Art. 49 FinfraG)

1 Werden im Voraus festgelegte Schwellenwerte überschritten, so zieht die zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen mindestens einmal täglich ein.

2 Sie vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass sie rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.

3 Sie sieht Verfahren vor, anhand deren sie die ihrem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.

4 Verwahrt die zentrale Gegenpartei eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert sie die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt sie die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.

Art. 47 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen

(Art. 50 FinfraG) Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.

Art. 48 Eigenmittel

(Art. 51 FinfraG)

1 Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-

5 eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der

6 ERV.

2 Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV.

3 Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.

4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 zulassen oder Verschärfungen anordnen.

5 Die zentrale Gegenpartei hat über einen Plan zu verfügen, der darstellt, wie weitere Eigenmittel beschafft werden sollen, falls ihre Eigenmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1–4 nicht mehr genügen. Der Plan ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

6 Unterschreiten ihre Eigenmittel 110 Prozent der Anforderungen nach den Absätzen 1–4, so unterrichtet die zentrale Gegenpartei umgehend die FINMA und ihre Prüfgesellschaft und übermittelt der FINMA einen Plan, der darstellt, wie die Grenze wieder eingehalten werden kann.

Art. 49 Risikoverteilung

(Art. 51 FinfraG) Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der

7 ERV .

Art. 50 Liquidität

(Art. 52 FinfraG)

1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:

2 Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditätsgeber.

3 Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden.

Art. 51 Übertragbarkeit

(Art. 55 FinfraG)

1 Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn:

2 Kann eine Übertragung innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist nicht stattfinden, so kann die zentrale Gegenpartei alle nach ihren Regeln vorgesehenen Vorkehrungen treffen, um die Risiken in Bezug auf die betroffenen Positionen aktiv zu verwalten, inklusive der Liquidation der Vermögenswerte und Sicherheiten des ausfallenden Teilnehmers, die dieser für Rechnung eines indirekten Teilnehmers oder seiner Kundinnen und Kunden hält.

4. Kapitel: Zentralverwahrer

Art. 52 Organisation

(Art. 8 FinfraG)

1 Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind.

2 Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen, die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen.

Art. 53 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung

von Effekten (Art. 62 FinfraG) Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:

Art. 54 Sicherheiten

(Art. 64 FinfraG)

1 Der Zentralverwahrer muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, um seine laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken.

2 Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.

3 Er sieht Verfahren vor, anhand deren er die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.

4 Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.

Art. 55 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen

(Art. 65 FinfraG) Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.

Art. 56 Eigenmittel

(Art. 66 FinfraG)

1 Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-

8 eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der

9 ERV.

2 Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss.

Art. 57 Risikoverteilung

(Art. 66 FinfraG) Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berech-

10 nungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV .

Art. 58 Liquidität

(Art. 67 FinfraG)

1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:

2 Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber.

3 Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden.

5. Kapitel: Transaktionsregister

Art. 59 Nebendienstleistungen

(Art. 10 FinfraG) Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.

Art. 60 Datenaufbewahrung

(Art. 75 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:

2 Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an:

Art. 61 Datenveröffentlichung

(Art. 76 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:

2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.

Art. 62 Datenzugang für inländische Behörden

(Art. 77 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:

2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.

Art. 63 Datenzugang für ausländische Behörden

(Art. 78 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des in ihre Zuständigkeit fallenden Vollzugs des Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten.

2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.

Art. 64 Verfahren

(Art. 77 und 78 FinfraG)

1 Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.

2 Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.

3 Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:

4 Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.

5 Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.

Art. 65 Datenübermittlung an Private

(Art. 79 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:

2 Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen.

6. Kapitel: Zahlungssysteme

Art. 66 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung

(Art. 82 FinfraG)

1 Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.

2 Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:

3 Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:

4 Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages.

Art. 67 Sicherheiten

(Art. 82 FinfraG)

1 Das Zahlungssystem deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.

2 Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kreditund Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig.

3 Es vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass es rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.

4 Es sieht Verfahren vor, anhand deren es die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.

5 Verwahrt es eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert es die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt es die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.

Art. 68 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

(Art. 82 FinfraG)

1 Das Zahlungssystem ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.

2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet es ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kreditund Liquiditätsrisiken aufweist. Es minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

3 Für die Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen ermöglicht das Zahlungssystem den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem es sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.

Art. 69 Eigenmittel

(Art. 82 FinfraG) Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.

Art. 70 Liquidität

(Art. 82 FinfraG)

1 Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen, die ausreicht, um:

2 Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Marktund Kreditrisiko an.

3 Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber.

4 Die Anlagestrategie des Zahlungssystems muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Es hat Klumpenrisiken zu vermeiden.

7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung

Art. 71 Prüfung

(Art. 84 Abs. 1 FinfraG)

1 Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertraglichen Grundlagen ergeben.

2 Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.

Art. 72 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

(Art. 86 FinfraG)

1 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen erstellen einen Plan, der zeigt, wie die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse bei einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet beendet werden sollen. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

2 Absatz 1 gilt auch, soweit die Aufgabe eines systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesses nicht zur Rückgabe der Bewilligung führt.

8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Art. 73 Systemschutz

(Art. 89 FinfraG)

1 Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:

2 Ein Zahlungsoder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.

Art. 74 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz

(Art. 90 und 91 FinfraG)

1 Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungsund Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen.

2 Unter Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen zu verstehen sind insbesondere die Abtretung, die Aufhebung und die Neubegründung durch Übereinkunft sowie das Schliessen einer Position gefolgt von der Wiedereröffnung einer äquivalenten Position.

3 Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Vermögenswerten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, gehen, soweit sie in der Transaktionskette weiter übertragen worden sind, mit der Übertragung einer Position auf den übernehmenden Teilnehmer über.

Art. 75 Aufschub der Beendigung von Verträgen

(Art. 92 FinfraG)

1 Aufgeschoben werden können insbesondere:

2 Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30 a BankG anerkennt.

3. Titel: Marktverhalten

1. Kapitel: Handel mit Derivaten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 76 Kollektive Kapitalanlagen

(Art. 93 Abs. 2 Bst. e und f FinfraG) Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finanzielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften.

Art. 77 Unternehmen

(Art. 93 Abs. 3 FinfraG)

1 Als Unternehmen gilt im Sinne des FinfraG, wer als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist.

2 Als Unternehmen gelten auch wirtschaftlich tätige ausländische Unternehmen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht juristische Personen sind, sowie Trusts oder ähnliche Konstruktionen.

Art. 78 Niederlassungen

(Art. 93 Abs. 5 FinfraG) Stellt die FINMA fest, dass eine Schweizer Niederlassung einer ausländischen Gegenpartei einer Regulierung untersteht, die den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Teilen nicht entspricht, so kann sie die Niederlassung für die von dieser getätigten Derivatgeschäfte den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten unterstellen.

Art. 79 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen

(Art. 94 Abs. 2 FinfraG)

1 Derivatgeschäfte mit folgenden Gegenparteien unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, nicht aber den anderen Pflichten im Handel mit Derivaten:

2 Von der Meldepflicht ausgenommen werden können Derivatgeschäfte mit ausländischen Zentralbanken sowie den Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe e, soweit Gegenrecht gewährt wird.

3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der ausländischen Stellen, die unter Absatz 2 fallen.

Art. 80 Ausgenommene Derivate

(Art. 94 Abs. 4 FinfraG) Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:

Art. 81 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht

(Art. 95 FinfraG)

1 Die FINMA anerkennt ausländisches Recht als gleichwertig, wenn die Pflichten im Handel mit Derivaten und die Bestimmungen zur Aufsicht in den wesentlichen Wirkungen mit den schweizerischen vergleichbar sind.

2 Diese Voraussetzung ist erfüllt mit Bezug auf die:

3 Eine schweizerische Gegenpartei kann ihre Pflichten im Handel mit Derivaten mit einer anderen schweizerischen Gegenpartei nach einem von der FINMA anerkannten ausländischen Aufsichtsrecht erfüllen, sofern das Derivatgeschäft oder eine Gegenpartei zu diesem eine sachliche Beziehung aufweist. Die blosse Rechtswahl schafft keine sachliche Beziehung.

Art. 82 Informationsfluss innerhalb der Gruppe

(Art. 96 FinfraG) Beauftragt die Gegenpartei Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im Inund Ausland mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 93–117 FinfraG, so kann sie mit diesen alle hierzu erforderlichen Informationen, einschliesslich Kundendaten, austauschen, ohne dass es der Einwilligung der Kundin oder des Kunden bedarf.

Art. 83 Erklärung über Parteieigenschaft

(Art. 97 Abs. 3 FinfraG)

1 Die Erklärung einer Gegenpartei über ihre Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels.

2 Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatgeschäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren.

Art. 84 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte

(Art. 101 Abs. 3, 107 Abs. 2, 113 Abs. 3 FinfraG) Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107–111 FinfraG) sowie der Plattformhandelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Währungen, bei denen eine reale Erfüllung gewährleistet ist.

2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei

Art. 85 Beginn der Pflicht

(Art. 97 und 101 Abs. 2 FinfraG) Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:

Art. 86 Nicht erfasste Geschäfte

11 (Art. 94 Abs. 4 und 97 Abs. 2 FinfraG)

1 Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.

2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.

3 Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

12 zent.

Art. 87 Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken

(Art. 98 Abs. 3 FinfraG) Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditätsoder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:

13 der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder

Art. 88 Schwellenwerte

(Art. 100 FinfraG)

1 Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten die folgenden Schwellenwerte:

2 Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe.

Art. 89 Durchschnittsbruttoposition

(Art. 100 FinfraG) Bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition der ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte gelten folgende Regeln:

Art. 90 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 102 FinfraG) Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sofern die ausländische Gegenpartei:

Art. 91 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 103 Bst. b FinfraG) Nichtfinanzielle Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -messund -kontrollverfahren, wenn sie über eine professionelle zentrale Tresorerie verfügen.

3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister

Art. 92 Pflicht

(Art. 104 FinfraG)

1 Derivatgeschäfte mit Parteien, die von den Bestimmungen über den Handel mit Derivaten ausgenommen sind, sind von der dem Gesetz unterstellten Gegenpartei zu melden.

2 Unter Vorbehalt von Artikel 104 Absatz 4 FinfraG sind zentral abgerechnete Geschäfte, die über einen Handelsplatz oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, jeweils von derjenigen Gegenpartei zu melden, die sich in der Kette näher bei der zentralen Gegenpartei befindet.

3 Vorbehältlich einer anderslautenden Einigung wird die Eigenschaft als verkaufende Gegenpartei nach den branchenüblichen und anerkannten internationalen Standards bestimmt.

4 Vorbehältlich Artikel 105 Absatz 4 FinfraG kann eine Gegenpartei ohne Einwilligung oder Information ihrer Gegenpartei oder einer Endkundin oder eines Endkunden Daten an ein Transaktionsregister im Inoder Ausland melden, soweit dies in Erfüllung von Pflichten nach dem dritten Titel des FinfraG erfolgt.

Art. 93 Inhalt der Meldung

(Art. 105 Abs. 2 FinfraG) Die Meldung enthält die Angaben nach Anhang 2.

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 94 Pflichten

(Art. 107–111 FinfraG)

1 Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung.

2 Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.

Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen

(Art. 108 Bst. a FinfraG)

1 Die Vertragsbedingungen müssen spätestens am übernächsten Geschäftstag nach dem Abschluss des OTC-Derivatgeschäfts gegenseitig bestätigt werden.

2 Nach 16 Uhr abgeschlossene OTC-Derivatgeschäfte sind spätestens am dritten Geschäftstag nach Abschluss zu bestätigen.

3 Für komplexe Transaktionen und für kleine Gegenparteien verlängern sich die Fristen um einen Geschäftstag.

4 Die Gegenparteien können vereinbaren, dass ein OTC-Derivatgeschäft auch dann als bestätigt gilt, wenn eine von ihnen auf die Bestätigung hin keinen Widerspruch erhebt.

Art. 96 Portfolioabstimmung

(Art. 108 Bst. b FinfraG)

1 Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC- Derivatgeschäfts zu vereinbaren.

2 Die Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Bedingungen der abgeschlossenen OTC-Derivatgeschäfte und deren Bewertung.

3 Sie kann durch einen von den Gegenparteien beigezogenen Dritten vorgenommen werden.

4 Sie ist durchzuführen:

5 Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden zur Bestimmung der ausstehenden Geschäfte nach Absatz 4 nicht einberechnet.

Art. 97 Streitbeilegung

(Art. 108 Bst. c FinfraG)

1 Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.

2 In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen:

Art. 98 Portfoliokompression

(Art. 108 Bst. d FinfraG)

1 Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert.

2 Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfoliokompression namentlich dann, wenn:

3 Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre.

Art. 99 Bewertung ausstehender Geschäfte

(Art. 109 FinfraG)

1 Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Marktpreisen zulassen, sind gegeben, wenn:

2 Ein Markt für ein OTC-Derivatgeschäft wird als inaktiv angesehen, wenn:

3 Ist eine Bewertung nach Modellpreisen zulässig, so muss das Modell:

14 Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. 110 FinfraG)

1 Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:

2 Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als

8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.

3 Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.

15 Art. 100 a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. 110 FinfraG)

1 Auf einen Austausch von Ersteinschussund Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:

2 Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.

3 Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:

16 Art. 100 b Reduktion der Ersteinschusszahlungen (Art. 110 FinfraG)

1 Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.

2 Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanzoder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppenoder Konzerngesellschaften.

3 Bei gruppenoder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.

17 Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung (Art. 110 FinfraG)

1 Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle

10 Geschäftstage neu zu berechnen.

2 Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.

3 Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.

18 Art. 101 a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung (Art. 110 FinfraG)

1 Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.

2 Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

3 Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.

4 In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn:

19 Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung (Art. 110 FinfraG)

1 Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.

2 In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.

3 Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln.

4 Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.

5 Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:

Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung

(Art. 110 FinfraG)

1 Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.

2 Sie beträgt nach Derivatekategorien:

3 Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:

4 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.

5 Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-

20 Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den

21 Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.

6 22

Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschussund Nachschusszahlung

(Art. 110 FinfraG)

1 Zulässige Sicherheiten sind:

23 e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV einschliesslich Wandelanleihen;

24 h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom

25 23. Juni 2006 , wenn: 1. die Anteile täglich bewertet werden, und 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.

2 Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.

3 Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.

4 Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.

Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten

(Art. 110 FinfraG)

1 Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.

2 Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:

26 den.

3 Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.

4 Sie treffen Massnahmen, um:

Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG)

1 Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, bis ter besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2 und 2 auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig

27 wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.

2 Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:

28 kannten Standards entsprechen. 2ter Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Abbis satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind und:

29 einzubeziehen sind.

3 Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.

Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 111 FinfraG)

1 Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen.

2 Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar. 5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme

Art. 108 Beginn der Pflicht

(Art. 112 FinfraG) Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:

Art. 109 Nicht erfasste Geschäfte

(Art. 112 FinfraG)

1 Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln.

2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.

Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme

(Art. 95 und 112 FinfraG) Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.

Art. 111 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 114 FinfraG) Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:

Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 115 FinfraG) Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.

6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung

Art. 113 Dokumentation

(Art. 116 FinfraG)

1 Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:

2 Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.

3 Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.

Art. 114 Prüfung und Anzeige

(Art. 116 und 117 FinfraG)

1 Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a– e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten.

2 Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.

3 30 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.

4 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.

5 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse.

6 Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben.

7 Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen.

2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen

Art. 115

(Art. 120 FinfraG)

1 Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.

2 Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.

3 Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.

3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote

Art. 116 Hauptkotierung

(Art. 125 Abs. 1 FinfraG) Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.

Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)

1 Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots.

2 Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:

3 Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.

4 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt.

5 In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besonderen Aufwand verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.

Art. 118 Gebühren für andere Entscheide

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)

1 Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben.

2 Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken.

3 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 117 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.

Art. 119 Gebührenvorschuss

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG) Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.

Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen

Beteiligungspapiere (Art. 137 Abs. 1 FinfraG) Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:

Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

(Art. 137 FinfraG)

1 Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.

2 Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

3 Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.

4 Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen. 4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation

Art. 122 Gegenstand

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.

Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

1 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:

2 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:

3 Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist.

4 Es wird vermutet, dass die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als:

Art. 124 Black-out-Perioden

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

1 Artikel 123 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:

2 Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:

3 Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.

Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:

Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

1 Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen:

31 stabe c der ERV .

2 Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:

3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.

Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen

(Art. 142 Abs. 2 FinfraG) Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn:

4. Titel: Übergangsund Schlussbestimmungen

32 Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen

1 Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 40

33 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen. 1bis Die Aufzeichnungsund Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018

34 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden. 1ter Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem

35 1. Januar 2019 zu erfüllen.

2 Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.

Art. 130 Meldung an ein Transaktionsregister

1 Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA, spätestens erfüllt werden:

2 Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate.

3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

Art. 131 Risikominderungspflichten

1 Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a–d FinfraG gelten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung:

2 Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.

3 Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für bis Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5 abge-

36 schlossen werden.

4 Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:

5 Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern:

37 Franken: ab dem 1. September 2020. 5bis Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem

38 4. Januar 2020.

6 Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.

Art. 132 Prüfung

Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach

12 Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

39 Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen

1 Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60 a des

40 Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 31. August 2019 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur

41 Reduzierung von Risiken eingehen.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.

Art. 134 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 135 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 958.1

[^2]: SR 952.03

[^3]: SR 173.110

[^4]: SR 956.1

[^5]: SR 952.03

[^6]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^7]: SR 952.03

[^8]: SR 952.03

[^9]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^10]: SR 952.03

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^13]: SR 221.432

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^20]: SR 952.03

[^21]: SR 961.011

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^23]: SR 952.03

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^25]: SR 951.31

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^30]: SR 220

[^31]: SR 952.03

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2703).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

[^40]: SR 831.40

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juli 2018, in Kraft seit 16. Aug. 2018 (AS 2018 2995).