Änderungshistorie

Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

9 Versionen · 2015-11-25

Änderungen vom 2016-01-01

@@ -1,16 +1,12 @@
# Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015[^1] (FinfraG),
verordnet:
<sup>1</sup> (FinfraG), gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 verordnet:
## 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich:
(Art. <sup>1</sup> und <sup>157</sup> FinfraG) Diese Verordnung regelt namentlich:
- a. die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen;
@@ -24,6 +20,8 @@
##### **Art. 2** Begriffe
(Art. <sup>2</sup> Bst. b und c FinfraG)
<sup>1</sup> Als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten gelten Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.
<sup>2</sup> Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird namentlich von:
@@ -36,15 +34,7 @@
- a. Kassageschäfte;
Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die:
- 1. auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden,
- 2. physisch geliefert werden müssen, und
- 3. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können;
- b.
- b. Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die: 1. auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden, 2. physisch geliefert werden müssen, und 3. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können;
- c. Derivatgeschäfte mit Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die nur bei einem Ausfall oder einem anderen Beendigungsereignis bar abgerechnet werden.
@@ -58,16 +48,18 @@
##### **Art. 3** Wesentliche Gruppengesellschaften
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
(Art. <sup>3</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
## 2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
### 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
#### 1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
##### **Art. 4** Bewilligungsgesuch
(Art. <sup>4</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
- a. den Geschäftsbereich (Art. 6);
@@ -90,6 +82,8 @@
##### **Art. 5** Änderung der Tatsachen
(Art. <sup>7</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:
- a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente;
@@ -102,18 +96,24 @@
##### **Art. 6** Geschäftsbereich
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
<sup>2</sup> Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
##### **Art. 7** Ort der Leitung
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
<sup>2</sup> Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
##### **Art. 8** Unternehmensführung und -kontrolle
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen:
- a. Organ für die Geschäftsführung;
@@ -132,11 +132,13 @@
##### **Art. 9** Risikomanagement
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>3</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Für das Risikomanagement muss die Finanzmarktinfrastruktur über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung verfügen, insbesondere in Bezug auf:
- a. rechtliche Risiken;
- b. Kredit- und Liquiditätsrisiken;
- b. Kreditund Liquiditätsrisiken;
- c. Marktrisiken;
@@ -154,37 +156,19 @@
<sup>4</sup> Die interne Dokumentation der Finanzmarktinfrastruktur über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
<sup>5</sup> 5Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
<sup>5</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
<sup>6</sup> Die interne Revision hat dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle oder einem seiner Ausschüsse Bericht zu erstatten. Sie muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
##### **Art. 10** Gewähr
(Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Finanzmarktinfrastruktur muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 9 Absatz 2 FinfraG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 9 Absatz 3 FinfraG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
zu natürlichen Personen:
- 1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
- 2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
- 3. Referenzen,
- 4. einen Strafregisterauszug;
- a.
zu Gesellschaften:
- 1. die Statuten,
- 2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
- 3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
- 4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
- b.
- a. zu natürlichen Personen: 1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichtsund Verwaltungsverfahren, 2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf, 3. Referenzen, 4. einen Strafregisterauszug;
- b. zu Gesellschaften: 1. die Statuten, 2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, 3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur, 4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichtsund Verwaltungsverfahren.
<sup>2</sup> Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
@@ -192,19 +176,21 @@
##### **Art. 11** Auslagerungen
<sup>1</sup> Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz 1 FinfraG liegt vor, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen.
(Art. <sup>11</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz <sup>1</sup> FinfraG liegt vor, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen.
<sup>2</sup> In der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer sind insbesondere zu regeln:
- a. die auszulagernde Dienstleistung und die Leistungen des Dienstleistungserbringers;
- b. die Zuständigkeiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte der Finanzmarktinfrastruktur;
- b. die Zuständigkeiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Einsichts-, Weisungsund Kontrollrechte der Finanzmarktinfrastruktur;
- c. die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen;
- d. die Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses der Finanzmarktinfrastruktur durch den Dienstleistungserbringer und, soweit dem Dienstleistungserbringer rechtlich geschützte Daten bekannt gegeben werden, des Berufsgeheimnisses;
- e. das Einsichts- und Zugangsrecht der internen Revision, der Prüfgesellschaft und der FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
- e. das Einsichtsund Zugangsrecht der internen Revision, der Prüfgesellschaft und der FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
<sup>3</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie integriert die ausgelagerte Dienstleistung in ihr internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend.
@@ -216,56 +202,26 @@
##### **Art. 12** Wesentliche Dienstleistungen
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance.
<sup>2</sup> Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
bei Handelsplätzen:
- 1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
- 2. das Betreiben von *Matching*- und Marktdatenverteilungssystemen;
- a.
bei zentralen Gegenparteien:
- 1. der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kontrakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
- 2. die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer;
- b.
bei Zentralverwahrern:
- 1. der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems,
- 2. das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto,
- 3. die Bestandesabstimmung;
- c.
bei Transaktionsregistern:
- 1. die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
- 2. die Veröffentlichung von gemeldeten Daten,
- 3. die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
- d.
bei Zahlungssystemen:
- 1. die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer,
- 2. das Führen von Verrechnungskonten.
- e.
- a. bei Handelsplätzen: 1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten, 2. das Betreiben von Matching - und Marktdatenverteilungssystemen;
- b. bei zentralen Gegenparteien: 1. der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kontrakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei, 2. die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer;
- c. bei Zentralverwahrern: 1. der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems, 2. das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto, 3. die Bestandesabstimmung;
- d. bei Transaktionsregistern: 1. die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten, 2. die Veröffentlichung von gemeldeten Daten, 3. die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
- e. bei Zahlungssystemen: 1. die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer, 2. das Führen von Verrechnungskonten.
##### **Art. 13** Mindestkapital
(Art. <sup>12</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Mindestkapital beträgt für:
- a. Handelsplätze: 1 Million Franken, wobei die FINMA in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen kann;
@@ -282,13 +238,13 @@
##### **Art. 14** Geschäftskontinuität
<sup>1</sup> Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:
(Art. <sup>13</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Strategie nach Artikel 13 Absatz <sup>1</sup> FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:
- a. die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen;
- b. die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2;
- c die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.
- b. die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2; c die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.
<sup>2</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt.
@@ -298,6 +254,8 @@
##### **Art. 15** Informationstechnische Systeme
(Art. <sup>14</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
- a. die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können;
@@ -310,6 +268,8 @@
##### **Art. 16** Auslandgeschäft
(Art. <sup>17</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
- a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
@@ -334,6 +294,8 @@
##### **Art. 17** Diskriminierungsfreier und offener Zugang
(Art. <sup>18</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen.
<sup>2</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.
@@ -342,11 +304,11 @@
##### **Art. 18** Vermeidung von Interessenkonflikten
Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
(Art. <sup>20</sup> FinfraG) Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
##### **Art. 19** Veröffentlichung wesentlicher Informationen
Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:
(Art. <sup>21</sup> FinfraG) Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:
- a. die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, einschliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer;
@@ -364,57 +326,31 @@
- h. die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Effekten;
- i. weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.
#### 2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
##### **Art. 20** Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
- i. weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards. 2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
##### **Art. 20** Stabilisierungsund Abwicklungsplanung
(Art. <sup>24</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> Der Stabilisierungsplan umfasst insbesondere eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
<sup>3</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
<sup>3</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit im Inund Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
<sup>4</sup> Sie reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
<sup>5</sup> Die FINMA räumt der Finanzmarktinfrastruktur für die vorbereitende Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen eine angemessene Frist ein.
##### **Art. 21** Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen:
strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch:
- 1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (*business-aligned legal entities*),
- 2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,
- 3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,
- 4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
- a.
finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:
- 1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,
- 2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,
- 3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;
- b.
operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:
- 1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,
- 2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,
- 3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
- c.
##### **Art. 21** Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit
(Art. <sup>24</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen:
- a. strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch: 1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten ( businessaligned legal entities ), 2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten, 3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur, 4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
- b. finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch: 1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene, 2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe, 3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;
- c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch: 1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln, 2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung, 3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
### 2. Kapitel: Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
@@ -422,17 +358,19 @@
##### **Art. 22** Multilateraler Handel
Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt.
(Art. <sup>26</sup> und <sup>42</sup> FinfraG) Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt.
##### **Art. 23** Nichtdiskretionäre Regeln
Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz oder dem Betreiber eines organisierten Handelssystems bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.
(Art. <sup>26</sup> und <sup>42</sup> FinfraG) Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz oder dem Betreiber eines organisierten Handelssystems bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.
#### 2. Abschnitt: Handelsplätze
##### **Art. 24** Regulierungs- und Überwachungsorganisation
<sup>1</sup> Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:
##### **Art. 24** Regulierungsund Überwachungsorganisation
(Art. <sup>27</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Eine angemessene Regulierungsund Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:
- a. eine Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt;
@@ -442,7 +380,7 @@
- d. eine Beschwerdeinstanz.
<sup>2</sup> Die Stellen, welche die Regulierungs- und Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
<sup>2</sup> Die Stellen, welche die Regulierungsund Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
<sup>3</sup> Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein.
@@ -450,6 +388,8 @@
##### **Art. 25** Genehmigung von Reglementen
(Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>4</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
- a. die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherstellen; und
@@ -460,13 +400,15 @@
##### **Art. 26** Organisation des Handels
Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
(Art. <sup>28</sup> FinfraG) Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
##### **Art. 27** Vorhandelstransparenz
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> Bst. b FinfraG)
<sup>1</sup> Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien.
<sup>2</sup> Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
<sup>2</sup> Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geldund Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.
@@ -482,6 +424,8 @@
##### **Art. 28** Nachhandelstransparenz
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> Bst. b FinfraG)
<sup>1</sup> Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.
<sup>2</sup> Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.
@@ -492,21 +436,15 @@
- a. Geschäften mit grossem Volumen nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d;
Geschäften:
- 1. die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,
- 2. bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und
- 3. bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Klein- oder Grossanleger handelt;
- b.
- b. Geschäften: 1. die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen, 2. bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und 3. bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Kleinoder Grossanleger handelt;
- c. Geschäften mit Effekten, für die kein liquider Markt besteht.
##### **Art. 29** Ausnahmen von der Vor- und der Nachhandelstransparenz
<sup>1</sup> Nicht den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
##### **Art. 29** Ausnahmen von der Vorund der Nachhandelstransparenz
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b FinfraG)
<sup>1</sup> Nicht den Bestimmungen zur Vorund zur Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
- a. Bund, Kantonen oder Gemeinden;
@@ -514,9 +452,11 @@
- c. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);
- d. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012[^2] (ERV).
<sup>2</sup> Von den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
- d. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c
<sup>2</sup> (ERV). der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012
<sup>2</sup> Von den Bestimmungen zur Vorund zur Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
- a. ausländischen Zentralbanken;
@@ -534,6 +474,8 @@
##### **Art. 30** Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. <sup>30</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen.
<sup>2</sup> Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:
@@ -552,12 +494,14 @@
- g. regelmässig geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach den Buchstaben a–f erfüllt sind.
<sup>3</sup> Er muss mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen, eine Vereinbarung in schriftlicher Form oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abschliessen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass diese Teilnehmer die Regeln einhalten.[^3]
<sup>3</sup> Er hat über schriftliche Vereinbarungen mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion zu verfügen, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die die Einhaltung der Regeln durch diese Teilnehmer gewährleisten.
<sup>4</sup> Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben.
##### **Art. 31** Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. <sup>30</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:
- a. die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge;
@@ -576,15 +520,7 @@
- d. Verstösse gegen die Artikel 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern;
angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur:
- 1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Teilnehmer in das System eingegeben werden können,
- 2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird, und
- 3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die auf dem Handelsplatz zulässig ist.
- e.
- e. angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur: 1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Teilnehmer in das System eingegeben werden können, 2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird, und 3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die auf dem Handelsplatz zulässig ist.
<sup>3</sup> Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für:
@@ -592,18 +528,12 @@
- b. Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist;
Teilnehmer mit:
- 1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung,
- 2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet, und
- 3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen.
- c.
- c. Teilnehmer mit: 1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung, 2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet, und 3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen.
##### **Art. 32** Überwachung des Handels
(Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen.
<sup>2</sup> Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.
@@ -612,14 +542,18 @@
##### **Art. 33** Zulassung von Effekten durch eine Börse
(Art. <sup>35</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Börse gewährleistet, dass sowohl alle zum Handel zugelassenen als auch alle kotierten Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
<sup>2</sup> Bei Derivaten stellt sie insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
<sup>3</sup> Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungs- und Kotierungsanforderungen hin zu überprüfen.
<sup>3</sup> Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungsund Kotierungsanforderungen hin zu überprüfen.
##### **Art. 34** Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
(Art. <sup>36</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
<sup>2</sup> Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
@@ -628,16 +562,22 @@
##### **Art. 35** Beschwerdeinstanz
(Art. <sup>37</sup> Abs. 1–3 FinfraG)
<sup>1</sup> Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
<sup>2</sup> Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt.
<sup>3</sup> Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^4].
<sup>3</sup> Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbe-
<sup>3</sup> stimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 .
<sup>4</sup> Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.
##### **Art. 36** Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
(Art. <sup>38</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf.
<sup>2</sup> Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
@@ -648,6 +588,8 @@
##### **Art. 37** Meldepflicht der Teilnehmer
(Art. <sup>39</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
- a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
@@ -664,13 +606,7 @@
<sup>4</sup> Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:
- 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses[^5] oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
- 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
- a.
- a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn: 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
- b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
@@ -678,12 +614,16 @@
#### 3. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme
##### **Art. 38** Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
Die Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^6].
##### **Art. 38** Bewilligungsund Anerkennungsvoraussetzungen
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Die Bewilligungsund Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach
<sup>4</sup> Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 .
##### **Art. 39** Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. <sup>44</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels.
<sup>2</sup> Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organisierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte.
@@ -692,21 +632,25 @@
##### **Art. 40** Sicherstellung eines geordneten Handels
Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen.
(Art. <sup>45</sup> FinfraG) Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen.
##### **Art. 41** Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
(Art. <sup>45</sup> FinfraG) Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
##### **Art. 42** Vorhandelstransparenz
(Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss.
<sup>2</sup> Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kursofferten auf Anfrage.
##### **Art. 43** Nachhandelstransparenz für Effekten
<sup>1</sup> Beim multilateralen Handel gelten die Artikel 28 Absätze 1 und 4 sowie 29 sinngemäss.
(Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Beim multilateralen Handel gelten die Artikel 28 Absätze <sup>1</sup> und 4 sowie 29 sinngemäss.
<sup>2</sup> Beim bilateralen Handel genügt eine aggregierte Publikation am Ende eines Handelstages.
@@ -714,9 +658,11 @@
##### **Art. 44** Funktion
Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeichnung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregister.
##### **Art. 45** Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische Systeme
(Art. <sup>48</sup> FinfraG) Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeichnung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregister.
##### **Art. 45** Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische
Systeme (Art. 8, <sup>13</sup> und <sup>14</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören. Dieses berät die zentrale Gegenpartei in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei auswirken können.
@@ -724,6 +670,8 @@
##### **Art. 46** Sicherheiten
(Art. <sup>49</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Werden im Voraus festgelegte Schwellenwerte überschritten, so zieht die zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen mindestens einmal täglich ein.
<sup>2</sup> Sie vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass sie rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
@@ -734,13 +682,17 @@
##### **Art. 47** Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
(Art. <sup>50</sup> FinfraG) Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
##### **Art. 48** Eigenmittel
<sup>1</sup> Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV[^7] unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.[^8]
<sup>2</sup> Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV.
(Art. <sup>51</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-
<sup>5</sup> eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 Absatz 4 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.– 3. Titel der ERV.
<sup>2</sup> Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz <sup>2</sup> Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV.
<sup>3</sup> Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
@@ -752,11 +704,15 @@
##### **Art. 49** Risikoverteilung
Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV[^9].
(Art. <sup>51</sup> FinfraG) Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der
<sup>6</sup> ERV .
##### **Art. 50** Liquidität
<sup>1</sup> Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:
(Art. <sup>52</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz <sup>1</sup> FinfraG gelten:
- a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
@@ -774,6 +730,8 @@
##### **Art. 51** Übertragbarkeit
(Art. <sup>55</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn:
- a. die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und
@@ -786,20 +744,24 @@
##### **Art. 52** Organisation
(Art. <sup>8</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind.
<sup>2</sup> Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen, die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen.
##### **Art. 53** Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
- a. das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur;
- b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.
##### **Art. 53** Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung
von Effekten (Art. <sup>62</sup> FinfraG) Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
- a. das Einbringen von Zahlungsund Übertragungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur;
- b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungsund Übertragungsaufträgen.
##### **Art. 54** Sicherheiten
(Art. <sup>64</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Zentralverwahrer muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, um seine laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken.
<sup>2</sup> Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
@@ -810,21 +772,29 @@
##### **Art. 55** Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
(Art. <sup>65</sup> FinfraG) Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
##### **Art. 56** Eigenmittel
<sup>1</sup> Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV[^10] unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.[^11]
(Art. <sup>66</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-
<sup>7</sup> eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 Absatz 4 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.– 3. Titel der ERV.
<sup>2</sup> Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss.
##### **Art. 57** Risikoverteilung
Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV[^12].
(Art. <sup>66</sup> FinfraG) Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berech-
<sup>8</sup> nungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV .
##### **Art. 58** Liquidität
<sup>1</sup> Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:
(Art. <sup>67</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz <sup>1</sup> FinfraG gelten:
- a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
@@ -844,15 +814,17 @@
##### **Art. 59** Nebendienstleistungen
Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.
(Art. <sup>10</sup> FinfraG) Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.
##### **Art. 60** Datenaufbewahrung
(Art. <sup>75</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:
- a. umgehend und vollständig registrieren;
- b. sowohl on- als auch offline speichern;
- b. sowohl onals auch offline speichern;
- c. in angemessener Anzahl kopieren.
@@ -868,6 +840,8 @@
##### **Art. 61** Datenveröffentlichung
(Art. <sup>76</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
- a. Warenderivate;
@@ -888,6 +862,8 @@
##### **Art. 62** Datenzugang für inländische Behörden
(Art. <sup>77</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:
- a. der FINMA: zu allen Transaktionsdaten;
@@ -906,12 +882,16 @@
##### **Art. 63** Datenzugang für ausländische Behörden
(Art. <sup>78</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des in ihre Zuständigkeit fallenden Vollzugs des Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten.
<sup>2</sup> Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
##### **Art. 64** Verfahren
(Art. <sup>77</sup> und <sup>78</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.
<sup>2</sup> Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.
@@ -934,6 +914,8 @@
##### **Art. 65** Datenübermittlung an Private
(Art. <sup>79</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
- a. Angaben zur Person;
@@ -948,6 +930,8 @@
##### **Art. 66** Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
(Art. <sup>82</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.
<sup>2</sup> Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
@@ -966,9 +950,11 @@
##### **Art. 67** Sicherheiten
(Art. <sup>82</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Zahlungssystem deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.
<sup>2</sup> Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
<sup>2</sup> Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kreditund Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
<sup>3</sup> Es vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass es rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
@@ -978,25 +964,29 @@
##### **Art. 68** Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
(Art. <sup>82</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Zahlungssystem ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.
<sup>2</sup> Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet es ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Es minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
<sup>2</sup> Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet es ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kreditund Liquiditätsrisiken aufweist. Es minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
<sup>3</sup> Für die Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen ermöglicht das Zahlungssystem den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem es sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
##### **Art. 69** Eigenmittel
Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
(Art. <sup>82</sup> FinfraG) Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
##### **Art. 70** Liquidität
<sup>1</sup> Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen, die ausreicht, um:
(Art. <sup>82</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz <sup>1</sup> verfügen, die ausreicht, um:
- a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem es die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
- b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
<sup>2</sup> Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
<sup>2</sup> Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Marktund Kreditrisiko an.
<sup>3</sup> Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
@@ -1006,12 +996,16 @@
##### **Art. 71** Prüfung
(Art. <sup>84</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertraglichen Grundlagen ergeben.
<sup>2</sup> Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
##### **Art. 72** Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
(Art. <sup>86</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen erstellen einen Plan, der zeigt, wie die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse bei einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet beendet werden sollen. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch, soweit die Aufgabe eines systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesses nicht zur Rückgabe der Bewilligung führt.
@@ -1020,17 +1014,21 @@
##### **Art. 73** Systemschutz
(Art. <sup>89</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:
- a. unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder
- b. der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
<sup>2</sup> Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.
<sup>2</sup> Ein Zahlungsoder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.
##### **Art. 74** Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz
<sup>1</sup> Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungs- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen.
(Art. <sup>90</sup> und <sup>91</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungsund Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen.
<sup>2</sup> Unter Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen zu verstehen sind insbesondere die Abtretung, die Aufhebung und die Neubegründung durch Übereinkunft sowie das Schliessen einer Position gefolgt von der Wiedereröffnung einer äquivalenten Position.
@@ -1038,6 +1036,8 @@
##### **Art. 75** Aufschub der Beendigung von Verträgen
(Art. <sup>92</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Aufgeschoben werden können insbesondere:
- a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten;
@@ -1048,7 +1048,7 @@
- d. Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes.
<sup>2</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30*a* BankG anerkennt.
<sup>2</sup> Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30 a BankG anerkennt.
## 3. Titel: Marktverhalten
@@ -1058,20 +1058,24 @@
##### **Art. 76** Kollektive Kapitalanlagen
Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finanzielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften.
(Art. <sup>93</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. e und f FinfraG) Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finanzielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften.
##### **Art. 77** Unternehmen
(Art. <sup>93</sup> Abs. <sup>3</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Als Unternehmen gilt im Sinne des FinfraG, wer als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist.
<sup>2</sup> Als Unternehmen gelten auch wirtschaftlich tätige ausländische Unternehmen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht juristische Personen sind, sowie Trusts oder ähnliche Konstruktionen.
##### **Art. 78** Niederlassungen
Stellt die FINMA fest, dass eine Schweizer Niederlassung einer ausländischen Gegenpartei einer Regulierung untersteht, die den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Teilen nicht entspricht, so kann sie die Niederlassung für die von dieser getätigten Derivatgeschäfte den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten unterstellen.
(Art. <sup>93</sup> Abs. <sup>5</sup> FinfraG) Stellt die FINMA fest, dass eine Schweizer Niederlassung einer ausländischen Gegenpartei einer Regulierung untersteht, die den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Teilen nicht entspricht, so kann sie die Niederlassung für die von dieser getätigten Derivatgeschäfte den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten unterstellen.
##### **Art. 79** Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Derivatgeschäfte mit folgenden Gegenparteien unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, nicht aber den anderen Pflichten im Handel mit Derivaten:
- a. ausländische Zentralbanken;
@@ -1092,7 +1096,7 @@
##### **Art. 80** Ausgenommene Derivate
Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>4</sup> FinfraG) Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:
- a. Derivate, die in Form eines Wertpapiers oder eines Wertrechts begeben sind;
@@ -1100,92 +1104,76 @@
##### **Art. 81** Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
(Art. <sup>95</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die FINMA anerkennt ausländisches Recht als gleichwertig, wenn die Pflichten im Handel mit Derivaten und die Bestimmungen zur Aufsicht in den wesentlichen Wirkungen mit den schweizerischen vergleichbar sind.
<sup>2</sup> Diese Voraussetzung ist erfüllt mit Bezug auf die:
- a. Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG: wenn die Abrechnung die System- und Gegenparteirisiken aus standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduziert;
- a. Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG: wenn die Abrechnung die Systemund Gegenparteirisiken aus standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduziert;
- b. die Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG: wenn die Meldung mindestens die Angaben nach Artikel 105 Absatz 2 FinfraG enthält;
- c. die Risikominderungspflicht nach den Artikeln 107–110 FinfraG: wenn die entsprechenden Massnahmen die System- und Gegenparteirisiken bei nicht-standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduzieren;
- d. die Plattformhandelspflicht nach Artikel 112 FinfraG: wenn durch den Handel von standardisierten Derivaten über Handelsplätze oder organisierte Handelssysteme die Vor- und Nachhandelstransparenz im Derivatmarkt angemessen verbessert wird.
- c. die Risikominderungspflicht nach den Artikeln 107–110 FinfraG: wenn die entsprechenden Massnahmen die Systemund Gegenparteirisiken bei nichtstandardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduzieren;
- d. die Plattformhandelspflicht nach Artikel 112 FinfraG: wenn durch den Handel von standardisierten Derivaten über Handelsplätze oder organisierte Handelssysteme die Vorund Nachhandelstransparenz im Derivatmarkt angemessen verbessert wird.
<sup>3</sup> Eine schweizerische Gegenpartei kann ihre Pflichten im Handel mit Derivaten mit einer anderen schweizerischen Gegenpartei nach einem von der FINMA anerkannten ausländischen Aufsichtsrecht erfüllen, sofern das Derivatgeschäft oder eine Gegenpartei zu diesem eine sachliche Beziehung aufweist. Die blosse Rechtswahl schafft keine sachliche Beziehung.
##### **Art. 82** Informationsfluss innerhalb der Gruppe
Beauftragt die Gegenpartei Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 93–117 FinfraG, so kann sie mit diesen alle hierzu erforderlichen Informationen, einschliesslich Kundendaten, austauschen, ohne dass es der Einwilligung der Kundin oder des Kunden bedarf.
(Art. <sup>96</sup> FinfraG) Beauftragt die Gegenpartei Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im Inund Ausland mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 93–117 FinfraG, so kann sie mit diesen alle hierzu erforderlichen Informationen, einschliesslich Kundendaten, austauschen, ohne dass es der Einwilligung der Kundin oder des Kunden bedarf.
##### **Art. 83** Erklärung über Parteieigenschaft
(Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Erklärung einer Gegenpartei über ihre Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels.
<sup>2</sup> Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatgeschäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren.
##### **Art. 84** Währungsswaps und Währungstermingeschäfte
Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107–111 FinfraG) sowie der Plattformhandelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Währungen, bei denen eine reale Erfüllung gewährleistet ist.
(Art. <sup>101</sup> Abs. 3, <sup>107</sup> Abs. 2, <sup>113</sup> Abs. <sup>3</sup> FinfraG) Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107–111 FinfraG) sowie der Plattformhandelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Währungen, bei denen eine reale Erfüllung gewährleistet ist.
#### 2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
##### **Art. 85** Beginn der Pflicht
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
(Art. <sup>97</sup> und <sup>101</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
- a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
nach Ablauf von 12 Monaten: für Derivatgeschäfte, die:
- 1. Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu abschliessen, oder
- 2. übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
- b.
- b. nach Ablauf von 12 Monaten: für Derivatgeschäfte, die: 1. Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu abschliessen, oder 2. übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
- c. nach Ablauf von 18 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
##### **Art. 86** Nicht erfasste Geschäfte
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
(Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.
<sup>2</sup> Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
<sup>3</sup> Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Das Derivatgeschäft dient ausschliesslich der Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken, die sich für den Deckungsstock aus der gedeckten Schuldverschreibung ergeben.
- b. Das Derivatgeschäft wird im Falle eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens, das über den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder über den Rechtsträger des Deckungsstocks eröffnet wird, nicht beendet.
Die Gegenpartei des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks ist mindestens gleichrangig mit den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung; ausgenommen sind Fälle, in denen:
- 1. die Gegenpartei die säumige oder die betroffene Partei ist; oder
- 2. die Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
- c.
- d. Die übrigen unter dem Netting-Set abgeschlossenen Derivatgeschäfte hängen mit dem Deckungsstock zusammen.
- e. Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Prozent.[^13]
##### **Art. 87** Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken
Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
(Art. <sup>98</sup> Abs. <sup>3</sup> FinfraG) Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditätsoder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
- a. der Absicherung von Risiken einer Veränderung des Werts der Aktiven oder Passiven dienen, über die die Nichtfinanzielle Gegenpartei oder deren Gruppe entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen verfügt;
- b. der Absicherung von Risiken dienen, die sich aus indirekten Auswirkungen von Schwankungen der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der Aktiven und Passiven ergeben;
- c. als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten, der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012[^14] über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
- d. als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfolio- oder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abgeschlossen werden.
- c. als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten,
<sup>9</sup> der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
- d. als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfoliooder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abgeschlossen werden.
##### **Art. 88** Schwellenwerte
(Art. <sup>100</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten die folgenden Schwellenwerte:
- a. Kreditderivate: 1,1 Milliarden Franken;
@@ -1198,11 +1186,11 @@
- e. Rohwarenderivate und sonstige Derivate: 3,3 Milliarden Franken.
<sup>2</sup> Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe.
<sup>2</sup> Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe.
##### **Art. 89** Durchschnittsbruttoposition
Bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition der ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte gelten folgende Regeln:
(Art. <sup>100</sup> FinfraG) Bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition der ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte gelten folgende Regeln:
- a. Es werden die bei der Berechnung aktuellen Wechselkurse verwendet.
@@ -1220,7 +1208,7 @@
##### **Art. 90** Grenzüberschreitende Geschäfte
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>102</sup> FinfraG) Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
- a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
@@ -1228,34 +1216,40 @@
##### **Art. 91** Gruppeninterne Geschäfte
Nichtfinanzielle Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, wenn sie über eine professionelle zentrale Tresorerie verfügen.
(Art. <sup>103</sup> Bst. b FinfraG) Nichtfinanzielle Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -messund -kontrollverfahren, wenn sie über eine professionelle zentrale Tresorerie verfügen.
#### 3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister
##### **Art. 92** Pflicht
(Art. <sup>104</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Derivatgeschäfte mit Parteien, die von den Bestimmungen über den Handel mit Derivaten ausgenommen sind, sind von der dem Gesetz unterstellten Gegenpartei zu melden.
<sup>2</sup> Unter Vorbehalt von Artikel 104 Absatz 4 FinfraG sind zentral abgerechnete Geschäfte, die über einen Handelsplatz oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, jeweils von derjenigen Gegenpartei zu melden, die sich in der Kette näher bei der zentralen Gegenpartei befindet.
<sup>3</sup> Vorbehältlich einer anderslautenden Einigung wird die Eigenschaft als verkaufende Gegenpartei nach den branchenüblichen und anerkannten internationalen Standards bestimmt.
<sup>4</sup> Vorbehältlich Artikel 105 Absatz 4 FinfraG kann eine Gegenpartei ohne Einwilligung oder Information ihrer Gegenpartei oder einer Endkundin oder eines Endkunden Daten an ein Transaktionsregister im In- oder Ausland melden, soweit dies in Erfüllung von Pflichten nach dem dritten Titel des FinfraG erfolgt.
<sup>4</sup> Vorbehältlich Artikel 105 Absatz <sup>4</sup> FinfraG kann eine Gegenpartei ohne Einwilligung oder Information ihrer Gegenpartei oder einer Endkundin oder eines Endkunden Daten an ein Transaktionsregister im Inoder Ausland melden, soweit dies in Erfüllung von Pflichten nach dem dritten Titel des FinfraG erfolgt.
##### **Art. 93** Inhalt der Meldung
Die Meldung enthält die Angaben nach Anhang 2.
(Art. <sup>105</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Die Meldung enthält die Angaben nach Anhang 2.
#### 4. Abschnitt: Risikominderung
##### **Art. 94** Pflichten
(Art. 107–111 FinfraG)
<sup>1</sup> Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung.
<sup>2</sup> Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.
##### **Art. 95** Bestätigung der Vertragsbedingungen
(Art. <sup>108</sup> Bst. a FinfraG)
<sup>1</sup> Die Vertragsbedingungen müssen spätestens am übernächsten Geschäftstag nach dem Abschluss des OTC-Derivatgeschäfts gegenseitig bestätigt werden.
<sup>2</sup> Nach 16 Uhr abgeschlossene OTC-Derivatgeschäfte sind spätestens am dritten Geschäftstag nach Abschluss zu bestätigen.
@@ -1266,7 +1260,9 @@
##### **Art. 96** Portfolioabstimmung
<sup>1</sup> Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
(Art. <sup>108</sup> Bst. b FinfraG)
<sup>1</sup> Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC- Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
<sup>2</sup> Die Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Bedingungen der abgeschlossenen OTC-Derivatgeschäfte und deren Bewertung.
@@ -1284,6 +1280,8 @@
##### **Art. 97** Streitbeilegung
(Art. <sup>108</sup> Bst. c FinfraG)
<sup>1</sup> Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
<sup>2</sup> In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen:
@@ -1294,9 +1292,11 @@
##### **Art. 98** Portfoliokompression
(Art. <sup>108</sup> Bst. d FinfraG)
<sup>1</sup> Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert.
<sup>2</sup> Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio-kompression namentlich dann, wenn:
<sup>2</sup> Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfoliokompression namentlich dann, wenn:
- a. das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivatgeschäfte enthält;
@@ -1306,6 +1306,8 @@
##### **Art. 99** Bewertung ausstehender Geschäfte
(Art. <sup>109</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Marktpreisen zulassen, sind gegeben, wenn:
- a. der Markt inaktiv ist; oder
@@ -1330,7 +1332,9 @@
- e. ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäftsleitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
##### **Art. 100**[^15] Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
##### **Art. 100** Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
@@ -1338,103 +1342,59 @@
- b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
<sup>2</sup> Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.
<sup>3</sup> Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.
##### **Art. 100***a*[^16] Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
<sup>1</sup> Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:
- a. die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;
- b. am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.
<sup>2</sup> Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.
<sup>3</sup> Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:
- a. auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder
- b. der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.
##### **Art. 100***b*[^17] Reduktion der Ersteinschusszahlungen
<sup>1</sup> Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.
<sup>2</sup> Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften.
<sup>3</sup> Bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
##### **Art. 101**[^18] Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen.
<sup>2</sup> Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.
<sup>3</sup> Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
##### **Art. 101***a*[^19] Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung
<sup>1</sup> Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.
<sup>2</sup> Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
<sup>4</sup> In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn:
eine Gegenpartei, ohne zur Leistung einer Ersteinschusszahlung verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. die zusätzlichen Sicherheiten wurden berechnet unter Berücksichtigung eines einseitigen Konfidenzintervalls von 99 Prozent bei der Bewertung der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode,
- 2. die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder
- a.
die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt:
- 1. die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und
- 2. die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.
- b.
##### **Art. 102**[^20] Handhabung der Ersteinschusszahlung
<sup>2</sup> Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als
<sup>8</sup> Milliarden Franken; die Pflicht besteht jeweils vom 1. September des betreffenden Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres.
<sup>3</sup> Auf einen Austausch von Ersteinschussund Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre.
<sup>4</sup> Auf einen Austausch der Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn sie weniger als 50 Millionen Franken beträgt. Bei Finanzoder Versicherungsgruppen bestimmt sich dieser Betrag unter Einbezug aller Gruppengesellschaften.
<sup>5</sup> Bei Geschäften mit kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien sind keine Sicherheiten auszutauschen.
##### **Art. 101** Zeitpunkt des Austauschs von Sicherheiten
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführungszeitpunkt des Derivategeschäfts auszutauschen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen und auszutauschen.
<sup>2</sup> Der Austausch der Nachschusszahlungen findet täglich statt. Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts gemäss Artikel 109 FinfraG.
##### **Art. 102** Handhabung der Ersteinschusszahlung
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
<sup>2</sup> In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.
<sup>3</sup> Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln.
<sup>4</sup> Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.
<sup>5</sup> Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
<sup>2</sup> Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlung ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Gegenparteien haben die empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
- a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
- b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des verwahrenden Dritten genügend abgesichert ist.
- b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei genügend abgesichert ist.
##### **Art. 103** Berechnung der Ersteinschusszahlung
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.
<sup>2</sup> Sie beträgt nach Derivatekategorien:
- a. 1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
- b. 2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- c. 4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- d. 5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- e. 6 Prozent für Fremdwährungsderivate;
- f. 10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- g. 15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate.
- a.[^1] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
- b.[^2] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- c.[^4] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- d.[^5] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- e.[^6] Prozent für Fremdwährungsderivate;
- f.[^10] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- g.[^15] Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Warenund für alle übrigen Derivate;
<sup>3</sup> Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
@@ -1444,11 +1404,17 @@
<sup>4</sup> Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.
<sup>5</sup> Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV[^21] für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50*a*–50*d* der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005[^22] zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
<sup>6</sup> …[^23]
##### **Art. 104** Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
<sup>5</sup> Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-
<sup>10</sup> Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den
<sup>11</sup> Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
<sup>6</sup> Haben sich Gegenparteien in einer Derivatkategorie einmal für die Methode der Berechnung nach Absatz 1 oder für diejenige nach Absatz 5 geeinigt, so dürfen sie diese nicht mehr wechseln.
##### **Art. 104** Zulässige Sicherheiten für Ersteinschussund Nachschusszahlung
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Zulässige Sicherheiten sind:
@@ -1460,19 +1426,11 @@
- d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
- e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV[^24] einschliesslich Wandelanleihen;
<sup>12</sup> einschliesse. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV lich Wandelanleihen;
- f. Gold;
- g. Geldmarktfonds;
Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006[^26], wenn:
- 1. die Anteile täglich bewertet werden, und
- 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
- h.[^25]
- g. Geldmarktfonds.
<sup>2</sup> Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
@@ -1482,13 +1440,11 @@
##### **Art. 105** Wertabschläge auf Sicherheiten
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.
<sup>2</sup> Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:
- a. die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
- b. die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden.[^27]
<sup>2</sup> Für Sicherheiten in Währungen, die von der Währung des zugrunde liegenden Derivategeschäfts abweichen, ist ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent vorzunehmen.
<sup>3</sup> Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.
@@ -1502,7 +1458,9 @@
##### **Art. 106** Grenzüberschreitende Geschäfte
<sup>1</sup> Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2<sup>bis</sup> und 2<sup>ter</sup> auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.[^28]
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>107</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt von Absatz 2 auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
<sup>2</sup> Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
@@ -1510,57 +1468,41 @@
- b. nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss.
<sup>2bis</sup> Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
- a. die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
- b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.[^29]
<sup>2ter</sup> Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2<sup>bis</sup> Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
- a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
- b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind.[^30]
<sup>3</sup> Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
##### **Art. 107** Gruppeninterne Geschäfte
(Art. <sup>111</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen.
<sup>2</sup> Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar.
#### 5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
<sup>2</sup> Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar. 5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
##### **Art. 108** Beginn der Pflicht
Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:
(Art. <sup>112</sup> FinfraG) Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:
- a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte:
- 1. die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder
- 2. die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
- b.
- b. nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte: 1. die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder 2. die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
- c. nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
##### **Art. 109** Nicht erfasste Geschäfte
(Art. <sup>112</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln.
<sup>2</sup> Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.
##### **Art. 110** Handel über ausländische organisierte Handelssysteme
Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.
(Art. <sup>95</sup> und <sup>112</sup> FinfraG) Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.
##### **Art. 111** Grenzüberschreitende Geschäfte
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>114</sup> FinfraG) Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
- a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist;
@@ -1568,13 +1510,15 @@
##### **Art. 112** Gruppeninterne Geschäfte
Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>115</sup> FinfraG) Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.
#### 6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung
##### **Art. 113** Dokumentation
<sup>1</sup> Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:[^31]
(Art. <sup>116</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:
- a. zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG);
@@ -1586,19 +1530,21 @@
- e. zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).
<sup>2</sup> Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.[^32]
<sup>2</sup> Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.
<sup>3</sup> Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.
##### **Art. 114** Prüfung und Anzeige
<sup>1</sup> Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten.
(Art. <sup>116</sup> und <sup>117</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a– e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten.
<sup>2</sup> Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.
<sup>3</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)[^33] hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728*b* Absatz 1 OR fest.
<sup>4</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727*a* OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.
<sup>3</sup> <sup>13</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.
<sup>4</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.
<sup>5</sup> Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse.
@@ -1610,6 +1556,8 @@
##### **Art. 115**
(Art. <sup>120</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
<sup>2</sup> Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.
@@ -1620,19 +1568,21 @@
##### **Art. 116** Hauptkotierung
Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.
(Art. <sup>125</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.
##### **Art. 117** Gebühren für die Prüfung des Angebots
(Art. <sup>126</sup> Abs. <sup>5</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:
- a. 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken;
- b. 0,2 Promille: für den Teil zwischen 250 und 625 Millionen Franken;
- c. 0,1 Promille: für den Teil, der 625 Millionen Franken übersteigt.
- a.[^0] ,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken;
- b.[^0] ,2 Promille: für den Teil zwischen 250 und 625 Millionen Franken;
- c.[^0] ,1 Promille: für den Teil, der 625 Millionen Franken übersteigt.
<sup>3</sup> Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.
@@ -1642,6 +1592,8 @@
##### **Art. 118** Gebühren für andere Entscheide
(Art. <sup>126</sup> Abs. <sup>5</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben.
<sup>2</sup> Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken.
@@ -1650,11 +1602,11 @@
##### **Art. 119** Gebührenvorschuss
Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.
##### **Art. 120** Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:
(Art. <sup>126</sup> Abs. <sup>5</sup> FinfraG) Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.
##### **Art. 120** Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen
Beteiligungspapiere (Art. <sup>137</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:
- a. deren Stimmrechte ruhen;
@@ -1662,22 +1614,24 @@
##### **Art. 121** Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
(Art. <sup>137</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.
<sup>2</sup> Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
<sup>3</sup> Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.
<sup>4</sup> Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen.
### 4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
<sup>4</sup> Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen. 4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
##### **Art. 122** Gegenstand
Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.
##### **Art. 123** Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:
- a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert;
@@ -1686,25 +1640,11 @@
- c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
der Kaufpreis nicht höher ist als:
- 1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder
- 2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt;
- d.
- e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;
Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen oder die folgenden Bedingungen erfüllen:
- 1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet,
- 2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme vom Emittenten veröffentlicht, und
- 3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
- f.
- d. der Kaufpreis nicht höher ist als: 1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder 2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt;
- e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungsoder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;
- f. Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen oder die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet, 2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme vom Emittenten veröffentlicht, und 3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
- g. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und
@@ -1730,7 +1670,9 @@
##### **Art. 124** Black-out-Perioden
<sup>1</sup> Artikel 123 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Artikel 123 Absätze <sup>1</sup> und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:
- a. während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;
@@ -1740,27 +1682,17 @@
<sup>2</sup> Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:
- a. ein Wertpapierhaus, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emittenten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;
- b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um ein Wertpapierhaus handelt.
- a. einen Effektenhändler, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emittenten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;
- b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um einen Effektenhändler handelt.
<sup>3</sup> Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.
##### **Art. 125** Inhalt des Rückkaufinserats
Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Informationen zum Emittenten, insbesondere zu:
- 1. seiner Identität,
- 2. dem ausgegebenen Kapital,
- 3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital,
- 4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG;
- a.
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. Informationen zum Emittenten, insbesondere zu: 1. seiner Identität, 2. dem ausgegebenen Kapital, 3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital, 4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG;
- b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms;
@@ -1768,13 +1700,13 @@
##### **Art. 126** Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:
- a. sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte getätigt werden;
- b. sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden;
- c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und das für ihre Tätigung zuständige Wertpapierhaus vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;
- b. sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugsoder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden;
- c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und der für ihre Tätigung zuständige Effektenhändler vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;
- d. sie der Börse spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
@@ -1782,21 +1714,15 @@
##### **Art. 127** Übrige zulässige Effektengeschäfte
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen:
- a. Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch den potenziellen Anbieter im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst;
Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
- 1. Bund, Kantonen oder Gemeinden,
- 2. der SNB,
- 3. der BIZ, und
- 4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der ERV[^34].
- b.
- b. Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von: 1. Bund, Kantonen oder Gemeinden, 2. der SNB, 3. der BIZ, und 4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buch-
<sup>14</sup> stabe c der ERV .
<sup>2</sup> Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
@@ -1814,39 +1740,29 @@
##### **Art. 128** Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn:
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn:
- a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder
die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber:
- 1. die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und
- 2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.
- b.
## 4. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### **Art. 129**[^35] Finanzmarktinfrastrukturen
<sup>1</sup> Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen.[^36]
<sup>1bis</sup> Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden.[^37]
<sup>1ter</sup> Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Wertpapierhäusern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.[^38]
<sup>2</sup> Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
- b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber: 1. die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und 2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.
## 4. Titel: Übergangsund Schlussbestimmungen
##### **Art. 129** Finanzmarktinfrastrukturen
<sup>1</sup> Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 36 Absatz 2, 37 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens zwölf Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
<sup>2</sup> Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 1. Januar 2017 ohne Vereinbarung nach Artikel 37 Absatz 4 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
##### **Art. 130** Meldung an ein Transaktionsregister
<sup>1</sup> Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:
- a. nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
- b. nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;
- c. ab dem 1. Januar 2024: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.[^39]
<sup>1</sup> Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA, spätestens erfüllt werden:
- a. nach 6 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
- b. nach 9 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;
- c. nach 12 Monaten für: zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.
<sup>2</sup> Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate.
@@ -1862,41 +1778,37 @@
<sup>2</sup> Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.
<sup>3</sup> Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5<sup>bis</sup> abgeschlossen werden.[^40]
<sup>3</sup> Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4 und 5 abgeschlossen werden.
<sup>4</sup> Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:
- a. ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken;
- a. ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken;
- b. ab dem 1. September 2017: für alle anderen Gegenparteien.
<sup>5</sup> Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern:
- a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016;
- b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2017;
- c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2018;
- d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2019;
- d<sup>bis</sup>.[^41] für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 50 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2020;
- e.[^42] für die Monate März, April und Mai 2021 jeweils grösser ist als 8 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2021.[^43]
<sup>5bis</sup> Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 4. Januar 2020.[^44]
<sup>5</sup> Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern:
- a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017;
- b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018;
- c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019;
- d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020.
<sup>6</sup> Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
##### **Art. 132** Prüfung
Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach 12 Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
##### **Art. 133**[^45] Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
<sup>1</sup> Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60*a *des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[^46] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 30. September 2021 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.[^47]
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach
<sup>12</sup> Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
##### **Art. 133** Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundes-
<sup>15</sup> gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 16. August 2017 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.
##### **Art. 134** Änderung anderer Erlasse
@@ -1908,96 +1820,32 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **958.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/853)
[^2]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^3]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^4]: [SR **173.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/218)
[^5]: Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^6]: [SR **956.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/736)
[^7]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^8]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/312)).
[^9]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^10]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^11]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/312)).
[^12]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^14]: [SR **221.432**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/812)
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^21]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^22]: [SR **961.011**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/735)
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^24]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^26]: [SR **951.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/822)
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^31]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^32]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^33]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^34]: [SR **952.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/629)
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS **2016** 2703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/434)).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3377](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/548)).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^41]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^42]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ([AS **2017** 3715](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/429)).
[^46]: [SR **831.40**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797)
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ([AS **2020** 3801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/697)).
[^1]: SR 958.1
[^2]: SR 952.03
[^3]: SR 173.110
[^4]: SR 956.1
[^5]: SR 952.03
[^6]: SR 952.03
[^7]: SR 952.03
[^8]: SR 952.03
[^9]: SR 221.432
[^10]: SR 952.03
[^11]: SR 961.011
[^12]: SR 952.03
[^13]: SR 220
[^14]: SR 952.03
[^15]: SR 831.40
2015-11-25
FinfraV
Originalfassung Text zu diesem Datum