Verordnung des SBFI vom 21. Oktober 2016 über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
51914 Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ Etancheuse CFC / Etancheur CFC Impermeabilizzatrice AFC / Impermeabilizzatore AFC 51915 Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ Couvreuse CFC / Couvreur CFC Copritetto AFC 51916 Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ Façadière CFC / Façadier CFC Costruttrice di facciate AFC / Costruttore di facciate AFC 51917 Gerüstbauerin EFZ / Gerüstbauer EFZ Echafaudeuse CFC / Echafaudeur CFC Costruttrice di ponteggi AFC / Costruttore di ponteggi AFC 51918 Storenmonteurin EFZ / Storenmonteur EFZ Storiste CFC Montatrice di avvolgibili AFC / Montatore di avvolgibili AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
1 , gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
3 vom 28. September 2007 (ArGV 5),
4 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fachleute des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie erstellen Gebäudehüllen; insbesondere dämmen und dichten sie Fassaden, Steilund Flachdächer sowie Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnels; sie montieren Gerüste, Notüberdachungen, Bauaufzüge und Storenanlagen.
- b. Sie verfügen über eine breite Palette fachlicher Grundlagenkompetenzen für den gesamten Bereich der Gebäudehülle wie auch über fundierte fachliche Spezialkompetenzen des entsprechenden Berufes.
- c. Sie verfügen über ein angemessenes Mass an Flexibilität und Selbstständigkeit und handeln teamund kundenorientiert; sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert zu lösen; dabei berücksichtigen sie mit geeigneten Massnahmen die Aspekte des Umweltschutzes, der Ressourcenund Energieeffizienz, der Bauökologie sowie des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst für alle Berufe in den folgenden Handlungskompetenzbereichen (HKB) die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 169 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).