Änderungshistorie

Verordnung des SBFI vom 27. Juli 2016 über die berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/Architekturmodellbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

3 Versionen · 2016-07-27

Änderungen vom 2017-01-01

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# Verordnung des SBFI vom 27. Juli 2016 über die berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/Architekturmodellbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
54603
Architekturmodellbauerin EFZ / Architekturmodellbauer EFZ
Maquettiste d’architecture CFC
Costruttrice di plastici architettonici AFC /
Costruttore di plastici architettonici AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1],
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:*[^4]*
54603 Architekturmodellbauerin EFZ / Architekturmodellbauer EFZ Maquettiste d’architecture CFC Costruttrice di plastici architettonici AFC / Costruttore di plastici architettonici AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
<sup>2</sup> auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September
<sup>3</sup> 2007 (ArGV 5), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
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<sup>1</sup> Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
<sup>2</sup> Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
<sup>2</sup> Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
<sup>3</sup> Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten:
- 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen,
- 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren;
- a.
Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen:
- 1. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten,
- 2. Bauelemente entwickeln und konstruieren,
- 3. komplexe Modelle erstellen,
- 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen,
- 5. Umweltschutz sicherstellen,
- 6. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.
- b.
- a. Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten: 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen, 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren;
- b. Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen: 1. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten, 2. Bauelemente entwickeln und konstruieren, 3. komplexe Modelle erstellen, 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 5. Umweltschutz sicherstellen, 6. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.
#### 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### **Art. 5**[^5]
##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
<sup>2</sup> Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
<sup>3</sup> Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
<sup>4</sup> In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
<sup>5</sup> Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
#### 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
##### **Art. 6** Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
<sup>3</sup> Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
<sup>4</sup> In Abweichung von Artikel <sup>4</sup> Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom
<sup>4</sup> 18. Mai 2005 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der
<sup>5</sup> Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verord-
<sup>6</sup> nung (EG) Nr. 1272/2008 versehen sind: R39/H370, R40/H351, R42/H334, R43/H317, R45/H350, R46/H340, R48/H372 und H373, R60/H360F und R61/H360D;
- b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
<sup>5</sup> Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt. 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
##### **Art. 6** Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren
Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
##### **Art. 7** Berufsfachschule
<sup>1</sup> Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Berufskenntnisse | | | | | |
| Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten | 120 | 120 | 80 | 80 | 400 |
| Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen | 80 | 80 | 120 | 120 | 400 |
| Total | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
<sup>1</sup> Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr4. Lehrjahr Total
<sup>2</sup> Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
<sup>3</sup> Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
<sup>3</sup> Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
<sup>7</sup> 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
<sup>4</sup> Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
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<sup>2</sup> Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf fünf Kurse aufgeteilt:
Kurs I (Maschinen) findet im ersten Lehrjahr statt, umfasst zwölf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren;
- 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten;
- 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;
- 4. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.
- a.
Kurs II (Giesstechnik) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst drei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren;
- 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten;
- 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;
- 4. Umweltschutz sicherstellen.
- b.
Kurs III (Farbmittel) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst zwei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren;
- 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten;
- 3. Bauelemente entwickeln und konstruieren;
- 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;
- 5. Umweltschutz sicherstellen.
- c.
Kurs IV (CAD/2D) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst vier Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen;
- 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren.
- d.
Kurs V (CAD/3D) findet im dritten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen;
- 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren;
- 3. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten.
- e.
- a. Kurs I (Maschinen) findet im ersten Lehrjahr statt, umfasst zwölf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten; 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen; 4. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.
- b. Kurs II (Giesstechnik) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst drei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten; 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen; 4. Umweltschutz sicherstellen.
- c. Kurs III (Farbmittel) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst zwei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten; 3. Bauelemente entwickeln und konstruieren; 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen; 5. Umweltschutz sicherstellen.
- d. Kurs IV (CAD/2D) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst vier Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen; 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren.
- e. Kurs V (CAD/3D) findet im dritten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen; 2. Arbeiten vorbereiten und organisieren; 3. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten.
<sup>3</sup> Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
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<sup>2</sup> Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
- 1. dem Berufsbild;
- 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
- 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
<sup>3</sup> Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^7]
#### 6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
<sup>3</sup> Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. 6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
##### **Art. 10** Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Architekturmodellbauerin EFZ oder Architekturmodellbauer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
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<sup>4</sup> In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
<sup>5</sup> In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
#### 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
<sup>5</sup> In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
##### **Art. 12** Lerndokumentation
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#### 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
##### **Art. 15** Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
- 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
- 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Architekturmodellbauerin EFZ oder des Architekturmodellbauers EFZ erworben hat, und
- 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
##### **Art. 16** Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
##### **Art. 17** Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
<sup>1</sup> Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet, in welcher der folgenden beiden Prüfungsformen diese Arbeit erbracht werden muss:
- 1. Als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
| --- | --- | --- |
| 1 | Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten | 30 % |
| 2 | Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen | 70 % |
- 2. Als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–120 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
| --- | --- | --- |
| 1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 60 % |
| 2 | Dokumentation | 10 % |
| 3 | Präsentation | 10 % |
| 4 | Fachgespräch | 20 % |
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche, die schriftlich im nachstehenden Umfang geprüft und wie folgt gewichtet werden:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
| --- | --- | --- | --- |
| 1 | Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten | 90 Min. | 35 % |
| 2 | Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen | 150 Min. | 65 % |
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^8] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
<sup>2</sup> In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
##### **Art. 18** Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
<sup>1</sup> Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
<sup>2</sup> Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
<sup>3</sup> Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
<sup>4</sup> Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 50 %;
- b. Berufskenntnisse: 15 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %
- d. Erfahrungsnote 15 %.
##### **Art. 19** Wiederholungen
<sup>1</sup> Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
<sup>2</sup> Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
<sup>3</sup> Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
##### **Art. 20** Spezialfall
<sup>1</sup> Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
<sup>2</sup> Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 50 %;
- b. Berufskenntnisse: 30 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %.
<sup>8</sup> Art. 15–20
#### 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
<sup>2</sup> Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Architekturmodellbauerin EFZ» oder «Architekturmodellbauer EFZ» zu führen.
<sup>3</sup> Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
<sup>9</sup> Art. 21
#### 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
##### **Art. 22** SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität fürArchitekturmodellbauerin und Architekturmodellbauer
##### **Art. 22** Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für
Architekturmodellbauerin und Architekturmodellbauer
<sup>1</sup> Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Architekturmodellbauerin und Architekturmodellbauer setzt sich zusammen aus:
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- b. der Verband Architekturmodellbau (VAM).
- <sup>2</sup> Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
- <sup>3</sup> Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
- <sup>4</sup> Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
<sup>2</sup> Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
<sup>3</sup> Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
<sup>4</sup> Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
#### 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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<sup>1</sup> Es werden aufgehoben:
- a. das Reglement vom 17. Januar 1995[^9] über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers;
- b. der Lehrplan vom 17. Januar 1995[^10] für den beruflichen Unterricht der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers.
<sup>10</sup> über die Ausbildung und die Lehra. das Reglement vom 17. Januar 1995 abschlussprüfung der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers;
<sup>11</sup> b. der Lehrplan vom 17. Januar 1995 für den beruflichen Unterricht der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers.
<sup>2</sup> Die Genehmigung des Reglements vom 9. Oktober 2001 über die Einführungskurse für Architekturmodellbauer-Lehrlinge wird widerrufen.
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^2]: [SR **412.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/748)
[^3]: [SR **822.115**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/692)
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 170 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 170 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^6]: [SR **412.101.241**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/510)
[^7]: Fassung gemäss Ziff. III 40 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^8]: [SR **412.101.241**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/510)
[^9]: BBl **1995 **III 441
[^10]: BBl **1995 **III 441
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115 Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI
[^4]: [AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013
[^201]: 3041 Ziff. I 3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heu- te: Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (SR 813.11 ).
[^5]: SR 813.11
[^6]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. a. Berufskenntnisse – Planen der Aufträge und Organisieren 120 120 80 80 400 der Arbeiten – Entwerfen und Gestalten von Architek- 80 80 120 120 400 turmodellen Total 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440
[^7]: SR 412.101.241 Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI
[^8]: Treten am 1. Jan. 2021 in Kraft.
[^9]: Tritt am 1. Jan. 2021 in Kraft. Architekturmodellbauer mit EFZ. V des SBFI
[^10]: BBl 1995 III 441
[^11]: BBl 1995 III 441
2016-07-27
Originalfassung Text zu diesem Datum