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Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)

Geltender Text a fecha 2016-03-18

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 2014[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt:

2 Es regelt mit Ausnahme der Haftung nach den Artikeln 17 und 18 nicht die Rechtswirkungen der Verwendung digitaler Zertifikate.

3 Es hat zum Zweck:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt:

2. Abschnitt: Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 3 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden können natürliche oder juristische Personen, die:

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten auch für ausländische Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Ist eine ausländische Anbieterin bereits von einer ausländischen Anerkennungsstelle anerkannt worden, so kann die schweizerische Anerkennungsstelle sie anerkennen, wenn erwiesen ist, dass:

3 Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden dürfen als Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkannt werden, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein.

Art. 4 Bezeichnung der Akkreditierungsstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet die für die Akkreditierung der Anerkennungsstellen zuständige Stelle (Akkreditierungsstelle).

2 Ist keine Stelle für die Anerkennung akkreditiert, so bezeichnet der Bundesrat die Akkreditierungsstelle oder eine andere geeignete Stelle als Anerkennungsstelle.

Art. 5 Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

1 Die Anerkennungsstellen melden der Akkreditierungsstelle die von ihnen anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten.

2 Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit die Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung.

3. Abschnitt: Generierung, Speicherung und Verwendung kryptografischer Schlüssel

Art. 6

1 Der Bundesrat regelt die Generierung, Speicherung und Verwendung kryptografischer Schlüssel, für die geregelte Zertifikate im Sinne dieses Gesetzes ausgestellt werden können; er sorgt dabei für ein der technischen Entwicklung entsprechendes hohes Sicherheitsniveau.

2 Bei Systemen zur Generierung, Speicherung und Verwendung privater kryptografischer Schlüssel, insbesondere bei Signatur- und Siegelerstellungseinheiten, muss zumindest gewährleistet werden, dass diese Schlüssel:

4. Abschnitt: Geregelte Zertifikate

Art. 7 Anforderungen an alle geregelten Zertifikate

1 Ein geregeltes Zertifikat kann auf natürliche Personen und UID-Einheiten ausgestellt werden.

2 Es muss folgende Angaben enthalten:

3 Das Zertifikat kann zudem die folgenden Elemente enthalten:

4 Der Bundesrat bestimmt das Format der geregelten Zertifikate.

Art. 8 Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Zertifikate

1 Ein qualifiziertes Zertifikat darf nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden.

2 Es enthält einen Eintrag, wonach es nur für die elektronische Signatur bestimmt ist.

3 Anstelle des Hinweises nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ist der Hinweis ins Zertifikat aufzunehmen, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt.

5. Abschnitt: Pflichten anerkannter Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 9 Ausstellung geregelter Zertifikate

1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats stellen, verlangen:

2 Für Attribute zu berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person (Art. 7 Abs. 3 Bst. a) müssen sie überprüfen, ob die zuständige Stelle diese Angaben bestätigt hat.

3 Für Hinweise auf die Vertretungsbefugnis (Art. 7 Abs. 3 Bst. b) müssen sie überprüfen, ob die vertretene UID-Einheit zugestimmt hat.

4 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann. Er kann vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet wird.

5 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen sich ferner vergewissern, dass die Person, die ein geregeltes Zertifikat verlangt, im Besitz des entsprechenden privaten kryptografischen Schlüssels ist.

6 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten können die Identifikation von Antragstellerinnen oder Antragstellern an Dritte delegieren (Registrierungsstellen). Sie haften für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrierungsstelle.

Art. 10 Informations- und Dokumentationspflicht

1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen ihre allgemeinen Vertragsbedingungen sowie Informationen über ihre Zertifizierungspolitik allgemein zugänglich machen.

2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden spätestens bei der Ausstellung der geregelten Zertifikate auf die Folgen eines möglichen Missbrauchs des privaten kryptografischen Schlüssels und auf die nach den Umständen notwendigen Vorkehrungen zur Geheimhaltung aufmerksam machen.

3 Sie führen ein Tätigkeitsjournal. Der Bundesrat regelt, wie lange das Tätigkeitsjournal und die dazugehörenden Belege aufzubewahren sind.

Art. 11 Ungültigerklärung geregelter Zertifikate

1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten erklären ein geregeltes Zertifikat unverzüglich für ungültig, wenn:

2 Bei der Ungültigerklärung nach Absatz 1 Buchstabe a müssen sie sich vergewissern, dass die Person, welche die Ungültigerklärung beantragt, dazu berechtigt ist.

3 Sie informieren die Inhaberinnen und Inhaber unverzüglich über die erfolgte Ungültigerklärung.

Art. 12 Verzeichnisdienste für geregelte Zertifikate

1 Jede anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten stellt sicher, dass die Gültigkeit aller geregelten Zertifikate, die sie ausgestellt hat, mit einem gebräuchlichen Verfahren jederzeit zuverlässig überprüft werden kann.

2 Sie kann zudem einen Verzeichnisdienst anbieten, über den jedermann die von ihr ausgestellten geregelten Zertifikate suchen und abrufen kann. In dieses Verzeichnis wird ein Zertifikat nur auf Verlangen des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin eingetragen.

3 Abfragen der öffentlichen Hand sind unentgeltlich.

4 Der Bundesrat bestimmt die Mindestdauer, während der die Überprüfung von nicht mehr gültigen geregelten Zertifikaten möglich bleiben muss.

Art. 13 Qualifizierte elektronische Zeitstempel

Auf entsprechendes Begehren müssen die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten qualifizierte elektronische Zeitstempel ausgeben.

Art. 14 Einstellung der Geschäftstätigkeit

1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten melden der Akkreditierungsstelle die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit rechtzeitig. Eine gegen sie gerichtete Konkursandrohung melden sie unverzüglich.

2 Die Akkreditierungsstelle beauftragt eine andere anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, das Verzeichnis der gültigen, der abgelaufenen und der für ungültig erklärten geregelten Zertifikate zu führen und das Tätigkeitsjournal sowie die entsprechenden Belege aufzubewahren. Der Bundesrat bezeichnet eine geeignete Stelle zur Übernahme der Aufgabe, wenn es an einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten fehlt. Die anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die ihre Tätigkeit aufgibt, trägt die daraus entstehenden Kosten.

3 Absatz 2 gilt auch dann, wenn eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten in Konkurs fällt.

Art. 15 Datenschutz

1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und die von ihnen beauftragten Registrierungsstellen dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen mit diesen Daten keinen Handel treiben.

2 Im Übrigen gilt die Datenschutzgesetzgebung.

6. Abschnitt: Aufsicht über die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Art. 16

1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden nach den Regeln der Bundesgesetzgebung über die technischen Handelshemmnisse[^6] von den Anerkennungsstellen beaufsichtigt.

2 Eine Anerkennungsstelle meldet der Akkreditierungsstelle unverzüglich den Entzug der Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. Artikel 14 Absatz 2 findet Anwendung.

7. Abschnitt: Haftung

Art. 17 Haftung der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten

1 Die anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten haftet der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anbieterin den Pflichten aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht nachgekommen ist.

2 Sie trägt die Beweislast dafür, den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen nachgekommen zu sein.

3 Sie kann ihre Haftung aus diesem Gesetz weder für eigenes Verhalten noch für jenes ihrer Hilfspersonen wegbedingen. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschränkung (Art. 7 Abs. 3 Bst. c und d) ergeben.

Art. 18 Haftung der Anerkennungsstelle

Die Anerkennungsstelle haftet der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anerkennungsstelle ihren Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen nicht nachgekommen ist. Artikel 17 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 19[^7] Verjährung

1 Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3 Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

8. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 20

1 Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und anderer Anwendungen kryptografischer Schlüssel sowie deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

2 Zur Ausführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.

3 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von Vorschriften oder von technischen Normen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären.

2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Kommunikation übertragen.

3 Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er eine Verwaltungseinheit des Bundes oder eines Kantons beauftragen, geregelte Zertifikate auch für den Privatrechtsverkehr auszustellen oder sich an einer privaten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten zu beteiligen.

Art. 22 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2017[^8]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2014 1001

[^3]: SR 431.03

[^4]: SR 946.51, SR 946.511, SR 946.512, SR 946.513.7

[^5]: SR 431.03

[^6]: SR 946.51, 946.511, 946.512, 946.513.7

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

[^8]: BRB vom 23. Nov. 2016