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Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

Geltender Text a fecha 2016-12-16

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016[^1] über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.

2 Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.

3 Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

Pestizide:

Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn:

2 Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005[^4], der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010[^5] (PSMV).

2. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte

Art. 3 Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.

2 Es berücksichtigt dabei:

3 Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV[^11] oder der VBP[^12] und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse

Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.

Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte

Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.

Art. 7 Rückstandshöchstgehalte fürin der Schweiz nicht verwendete Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte

eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit:

3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten

Art. 8 Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung

1 Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:

2 ...[^16]

3 Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:

Art. 9 Verbot der Verarbeitung und Vermischung

Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden.

4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden

Art. 10 Nachführen der Anhänge

1 Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 11 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

1 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.

2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995[^17] über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV[^18] über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.

Art. 13a[^19] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018

Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 13b[^20] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

1 Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 In Abweichung von Absatz 1 gelten für die Wirkstoffe Buprofezin, Diflubenzuron, und Linuron in oder auf Lebensmitteln noch bis zum 31. Dezember 2020 die Rückstandshöchstgehalte nach bisherigem Recht.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 813.1

[^3]: SR 813.12

[^4]: SR 813.11

[^5]: SR 916.161

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2239).

[^7]: SR 916.161

[^8]: SR 813.12

[^9]: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2239).

[^11]: SR 916.161

[^12]: SR 813.12

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2239).

[^14]: SR 916.161

[^15]: SR 813.12

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2239).

[^17]: [AS 1995 2893, 2002 955, 2005 5749, 2008 793 4475 6027, 2009 4741, 2011 1985, 2012 2147, 2013 4715, 2015 3219]

[^18]: SR 916.161

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1281).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2239).