← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)

Geltender Text a fecha 2017-04-05

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[^1] (MedBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).

2 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Medizinalberufekommission

1 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:

2 Sie trägt zu den Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2020 nach Artikel 4a der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008[^5], die die schriftliche Prüfung bestanden haben, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f sowie den Hinweis, dass diese Personen provisorisch in der Datenbank eingetragen sind, ein. Sie löscht die Eintragung spätestens am 31. Oktober 2021, falls die Kandidatin oder der Kandidat bis zu diesem Zeitpunkt das eidgenössische Diplom nicht erworben hat.[^6]

Art. 4 BAG

1 Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:

2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 in einem vom restlichen Medizinalberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.

3 Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 54 MedBG.

Art. 5 Weiterbildungsorganisationen

1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen die eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Anhängen 1–3a der Verordnung vom 27. Juni 2007[^7] über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.

2 Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation ist zuständig für die Eintragung:

3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.

Art. 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) trägt in das Medizinalberuferegister ein:

Art. 7 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Medizinalpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Medizinalberuferegister ein:[^11]

einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:

2 Sie können zudem folgende Angaben eintragen:

3 ..[^14]

4 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 MedBG folgende Daten ein:

5 Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buchstaben b, d und e eintragen.

6 Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:

7 Sie melden dem BAG ohne Verzug das Todesdatum einer Medizinalperson.

Art. 8 Bundesamt für Statistik

Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die UID der Einzelunternehmen in das Medizinalberuferegister ein.

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 9 Datenqualität

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.

2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.

Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

1 Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle:

2 Datenlieferantinnen und -lieferanten haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die Medizinalberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des MedBG erforderlich sind.

3 Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die Medizinalberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.[^17]

4 Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.

Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken

1 Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Medizinalberuferegister zur Verfügung:[^18]

2 Es stellt dem BFS die Daten jährlich zur Verfügung, den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b hingegen nur auf schriftlichen Antrag.

Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden

1 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 53 Absatz 1 MedBG[^19] muss elektronisch innerhalb des Medizinalberuferegisters gestellt werden.

2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 53 Absatz 2 MedBG[^20] kann in Papierform oder per E-Mail gestellt werden.

3 Das BAG gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Medizinalperson

1 Jede im Medizinalberuferegister eingetragene Medizinalperson kann beim BAG schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 zu ihrer Person beantragen.

2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

3 Das BAG gibt der betroffenen Medizinalperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 15 Änderung von Daten

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 3–8 in das Medizinalberuferegister eingetragen haben.

2 Die Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und ‑lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

3 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.

Art. 16 Berichtigungsantrag durch betroffene Medizinalpersonen

1 Jede im Medizinalberuferegister eingetragene Medizinalperson kann Antrag auf Berichtigung der sie betreffenden Daten stellen.

2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 17 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

1 Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des Medizinalberuferegisters sicher.

2 Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

3 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die technische Schnittstelle, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten.

4 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle nach Artikel 11 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 18 Gebühren

1 Von den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:

2 Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

2bis Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.[^22]

2ter Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.[^23]

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^24].

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 19

Alle am Medizinalberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 2008[^25] wird aufgehoben.

Art. 21[^26]
Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.11

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^3]: SR 831.10

[^4]: GLN steht für Global Location Number

[^5]: SR 811.113.3

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

[^7]: SR 811.112.0

[^8]: SR 832.10

[^9]: SR 916.402

[^10]: SR 812.212.27

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^12]: SR 812.121.1

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^19]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Febr. 2020 angepasst.

[^20]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Febr. 2020 angepasst.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^24]: SR 172.041.1

[^25]: [AS 2008 4743, 2014 4657]

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).