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Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung)

Geltender Text a fecha 2017-05-10

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (LVG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treib- und Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Einfuhrbewilligungspflicht

1 Wer im Anhang aufgeführte Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).

2 Die GEB wird vom Verein Carbura (Carbura) erteilt.

3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten:

4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.

Art. 3 Verweigerung und Entzug der GEB

Die Carbura kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er:

Art. 4 Aufsicht

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.

Art. 4a[^2] Lagerpflicht

1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^3] im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.

2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

Art. 5[^4] Befreiung von der Vertragspflicht

Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer:

Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.

Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) teilt der Carbura die Zoll- und Mineralölsteuerdaten der im Anhang aufgeführten Waren mit.

Art. 8 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Carbura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Carbura bei.

Art. 9 Meldepflichten

1 Lagerpflichtige müssen die Carbura periodisch über ihre gesamten Lagerbestände der im Anhang aufgeführten Waren informieren.

2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.[^5]

3 Die Carbura stellt dem BWL die erhobenen Daten in geeigneter Weise zur Verfügung.

Art. 10 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Carbura, durch Verfügung fest:

Art. 11 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL und die EZV vollziehen diese Verordnung.

2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 6. Juli 1983[^6] über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

[^3]: SR 641.61

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

[^6]: [AS 1983 1007 1180, 1987 2321, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 5, 1996 3393 Anhang Ziff. 3, [2001 2091](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2001/2091.pdf) Anhang Ziff. 6, [2006 2995](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2006/2995.pdf) Anhang 4 Ziff. II 4, [2011 3331](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2011/3331.pdf) Anhang 3 Ziff. 5, [2016 2445](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2016/2445.pdf) Anhang 3 Ziff. 3]