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Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 (MG) gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes

2 vom 4. Oktober 2002 (BZG), verordnet:

1. Kapitel: Zweck

(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.

2. Kapitel: Militärdienstpflicht

1.

Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger

Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer

(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)

1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.

2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:

Art. 3 Doppelbürger

(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)

1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.

2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:

3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.

2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)

1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:

3 b. Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben, sowie Psychologen und Psychologinnen gemäss Psychologieberufegesetz vom 18. März

4 2011 ;

2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:

3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.

4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.

5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten

5 wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 2006 über den Rotkreuzdienst.

Art. 5 Grundsätze der Dienstpflicht

(Art. 6 Abs. 2 MG) Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:

Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht

(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:

19 Tagen sowie anschliessend 240 Tage Ausbildungsdienst;

Art. 7 Inhalt

(Art. 6 a MG) Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten:

Art. 8 Aufbewahrung und Verlust

(Art. 6 a MG)

1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.

2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.

3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.

4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.

Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen

(Art. 6 a MG)

1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.

2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.

3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.

4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung

Art. 10 Vororientierung

(Art. 150 Abs. 1 MG) Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:

Art. 11 Orientierungsveranstaltung

(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2 MG) bis

1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:

2 Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem eine Person das 24. Altersjahr vollendet.

3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:

6 g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2.

4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:

5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Anund die Rückreise.

7 Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung (Art. 9 und 41 Abs. 3 MG)

1 Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.

2 Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden.

3 Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen.

4 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.

Art. 13 Inhalt der Rekrutierung

(Art. 10 Abs. 1 MG) Bei der Rekrutierung werden:

Art. 14 Leistungsprofil

(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG)

1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:

2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der

8 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Ver-

9 über die medizinische Beurteilung der Schutzordnung vom 5. Dezember 2003 diensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.

Art. 15 Diensttauglichkeit

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)

1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.

2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.

3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.

4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.

5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienstnoch schutzdiensttauglich ist.

Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee

oder des Zivilschutzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66 a BZG)

1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:

2 Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert.

3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:

10 nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 3 PSPV vorliegt.

Art. 17 Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet:

Art. 18 Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)

1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:

2 Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit.

5. Abschnitt: Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG)

1 Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.

2 Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung.

Art. 20 Durchdienende

(Art. 13 und 54 a Abs. 4 MG) Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für:

Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht

(Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG)

1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:

11 3. Eine nach der PSPV notwendige Verfügung liegt rechtskräftig vor, und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt. 4. Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor.

2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.

6. Abschnitt: Waffenloser Militärdienst

Art. 22 Gesuch

(Art. 16 MG)

1 Wer seinen Dienst aus Gewissensgründen nicht mit einer Waffe leisten kann, reicht beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.

2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:

3 Wer ein Gesuch stellt, muss:

4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

Art. 23 Verfahren

(Art. 16 Abs. 2 MG)

1 Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.

2 Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren.

3 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.

4 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen.

5 Die Bewilligungsund Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Art. 24 Wirkung

(Art. 16 Abs. 1 MG) Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen:

7. Abschnitt: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

Art. 25 Hauptberuflichkeit

(Art. 18 MG)

1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.

2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon ist die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.

Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten

(Art. 18 Abs. 4, 19 MG)

1 Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen.

2 Das Kdo Ausb:

Art. 27 Geistliche

(Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG) Als Geistliche gelten Personen, die:

Art. 28 Gesundheitswesen

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)

1 Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen

12 im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes.

2 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:

Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste

(Art. 18 Abs. 1 Bst. d, f und i MG) Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:

13 vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;

Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung

(Art. 18 Abs. 1 Bst. h MG)

1 Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:

14 senbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 regelmässig Güterverkehr durchführen und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;

2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.

Art. 31 Flugsicherungsdienste

(Art. 18 Abs. 1 Bst. j MG)

1 Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung

15 vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträger.

2 Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des:

3 Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide. 8. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation, Wiederzulassung und Funktionsänderung

Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien

(Art. 21–23 MG; Art. 16 Abs. 2 BZG)

1 Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Strafurteils sowie der Wiederzulassung.

2 Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22 a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen:

Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)

1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.

2 Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee:

Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie:

Art. 35 Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)

1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:

2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:

3 Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.

Art. 36 Zustimmung bei hängigen Strafverfahren

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.

Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei in den Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken.

Art. 38 Entscheid

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verweigerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.

Art. 39 Funktionsänderung

(Art. 24 MG)

1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:

2 Zuständig für die Funktionsänderung sind:

9. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst

Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG) Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom

16 17 22. Juni 1994 und nach der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen.

Art. 41 Meldepflicht

(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1 MG) bis

1 bis Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1 MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen.

2 Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen.

3 Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig.

Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen

Auslandschweizerinnen (Art. 27 Abs. 2 MG)

1 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen bis der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1 MG.

2 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die ihren Arbeitsort für weniger als drei Monate in der Schweiz haben und davor mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten, unterstehen nicht der bis Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1 MG.

3 Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin.

Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub

(Art. 27 Abs. 2 MG)

1 Stellungsund Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.

2 Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungsund Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b

18 des Obligationenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.

3 Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.

4 Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen.

5 Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen.

Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub

(Art. 27 Abs. 2 MG)

1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.

2 Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.

3 Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:

19 gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist;

4 Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Bewilligung für Auslandurlaub dahin.

Art. 45 Schiesspflicht

(Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG) Die Schiesspflicht richtet sich nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember

20 2003 .

3. Kapitel: Ausbildung in der Armee

1. Abschnitt: Ausbildungsdienste und Ausbildungsdienstpflicht

Art. 46 Ausbildungsdienste

(Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG) Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.

Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht

(Art. 42 MG)

1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:

2 Berufsmässig beförderte Berufsunteroffiziere leisten die Ausbildungsdienstpflicht gemäss dem Grad ihrer Milizfunktion.

3 Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst:

4 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst.

5 Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst:

2. Abschnitt: Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht

Art. 48 Grundsätze

(Art. 10 Abs. 2, 43 Abs. 1 MG)

1 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2 Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 49 Anreise und Rückreise

(Art. 43 Abs. 1 MG) Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Wohnort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 50 Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen

zwei Ausbildungsdiensten (Art. 43 Abs. 1 MG)

1 Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende oder ein Wochenende mit vorangehendem oder nachfolgendem gesamtschweizerischem oder für eine grosse Anzahl Kantone geltenden Feiertag oder beidem unterbrochen, so werden diese Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2 Wird im ersten Ausbildungsdienst lediglich ein Tag Ausbildungsdienst geleistet, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1.

Art. 51 Anrechnung von persönlichem Urlaub

(Art. 43 Abs. 1 MG) Beim persönlichen Urlaub werden nur der Abreiseund der Rückreisetag angerechnet.

Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft

(Art. 43 Abs. 1 MG)

1 Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet.

Art. 53 Berufsmilitärs

1 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in welchem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:

2 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden:

3. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen

Art. 54 Freiwilliger Kaderausbildungsdienst

(Art. 44 Abs. 1 MG )

1 Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier und Leutnant aufgeboten werden, wenn:

2 Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden.

3 Hauptleute, Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden.

Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe

(Art. 44 Abs. 1 MG )

1 Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein.

2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere:

21 29. Oktober 2003 über den Militärsport;

3 Das Gesuch wird bewilligt, wenn:

4 Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten.

4. Abschnitt: Grundausbildung

22 Art. 56 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutenschule (Art. 41 Abs. 3, 49 MG)

1 Die Rekrutenschule ist frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Rekrutierung anzutreten. Das Kdo Ausb kann diese Frist bei einem Bedarf der Armee ausnahmsweise verlängern.

2 Rekruten, die nach Artikel 12 Absatz 2 rekrutiert wurden, treten die Rekrutenschule so rasch als möglich an, spätestens aber 12 Monate nach der Rekrutierung. Haben sie die Rekrutenschule bis Ende des auf die Rekrutierung folgenden Jahres nicht erfolgreich absolviert, werden sie aus der Armee entlassen.

3 Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Rekrutenschule von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres.

4 Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 57 Leistung und Bestehen der Grundausbildung

(Art. 49 MG)

1 Die Grundausbildung ist grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie kann auf Gesuch der Angehörigen der Armee hin ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über das Gesuch.

2 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmigten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Grundausbildungsdienst als bestanden.

3 Angehörige der Armee, die den Grundausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer aufgeboten. 5. Abschnitt: Ausbildungsdienste der Formationen und besondere Dienste für Kader

Art. 58 Kadervorkurs und Wiederholungskurs

(Art. 41 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4 MG)

1 Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste:

10 Tagen;

2 Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten:

Art. 59 Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten

(Art. 53 Abs. 2 MG)

1 Angehörige der Mannschaft können pro Jahr für höchstens 7 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für:

2 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können pro Jahr für höchstens

10 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für:

Art. 60 Dienst ausserhalb der Formationen

(Art. 54 MG) Angehörige der Armee können im nachstehenden Umfang ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste aufgeboten werden:

23 zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch 19. November 2003 das Fliegerärztliche Institut: 1 Tag.

Art. 61 Besondere Ausbildungsdienste für Kader

(Art. 55 Abs. 3 Bst. b MG)

1 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden:

2 Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 5 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden.

3 Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbildungsdienst aufgeboten werden.

Art. 62 Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren

(Art. 41 Abs. 3 MG)

1 Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst:

2 Freiwillige Ausbildungsdienste sowie die einsatzbezogene Ausbildung für den Friedensförderungsdienst werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.

6. Abschnitt: Ausbildung der Durchdienenden

(Art. 54 a MG)

Art. 63

1 Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.

2 Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht.

3 Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt:

Art. 64 Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten

(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 Bst. a MG)

1 Die Dauer der Eignungsabklärungen, der Kaderausbildungsdienste für angehende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere sowie die maximale Dauer der Kaderausbildung sind in Anhang 2 festgelegt.

2 Die Kaderausbildungsdienste sind grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie können auf Gesuch der Angehörigen der Armee ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.

3 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmigten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden.

4 Angehörige der Armee, die einen Kaderausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer nach Absatz 2 aufgeboten.

Art. 65 Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten

(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 MG)

1 Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziersund Offiziersanwärterund -anwärterinnen müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie:

2 Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen.

3 Sofern nicht ein neuer Vorschlag für die Weiterausbildung erteilt wird, leisten sie die ihrem Grad entsprechenden Ausbildungsdienste. 8. Abschnitt: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung

Art. 66 Voraussetzungen

(Art. 59 Abs. 1–3 MG)

1 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:

2 Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden.

3 In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:

4 Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten:

5 Nicht zulässig sind:

Art. 67 Verfahren

(Art. 59 Abs. 1–3 MG)

1 Die Militärverwaltung reicht beim Kdo Ausb so früh wie möglich ein begründetes Gesuch ein.

2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.

Art. 68 Vollzug

(Art. 59 Abs. 1–3 MG) Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben. 9. Abschnitt: Verwendung von Angehörigen der Armee im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz (Art. 61 MG)

Art. 69

1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungsoder Spezialistenfunktion ausüben.

2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.

3 Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden:

10. Abschnitt: Vorzeitige Entlassung aus den Ausbildungsdiensten

Art. 70

Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus Ausbildungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn:

4. Kapitel: Grad und Funktion

1. Abschnitt: Beförderung und Einteilung in eine Funktion

Art. 71 Grundsätze

(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)

1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion.

2 Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt.

3 Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig.

4 Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für:

Art. 72 Voraussetzungen

(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)

1 Für eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen.

2 Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

24 c. Es liegt eine nach der PSPV notwendige rechtskräftige Verfügung vor und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt.

3 Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen.

Art. 73 Qualifikation

(Art. 15, 103 Abs. 1 MG)

1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, die Sozial-, die Handlungsund die Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt.

2 Qualifiziert werden:

Art. 74 Vorschlag

(Art. 15, 103 Abs. 1 MG)

1 Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn:

2 Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung.

Art. 75 Befristete Gradverleihung

(Art. 103 Abs. 1 MG)

1 Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im Inund im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden.

2 Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:

3 Nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.

Art. 76 Parallelität von Grad und Funktion

(Art. 103 Abs. 1 MG)

1 Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist.

2 In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden.

3 Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4.

Art. 77 Ausübung einer Funktion in Vertretung

(Art. 103 Abs. 1 MG)

1 Kann eine Funktion durch einen Angehörigen oder eine Angehörige der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmen der Kommandant oder die Kommandantin des entsprechenden Grossen Verbandes oder gleichgestellte Vorgesetzte eine geeignete Stellvertretung für die Dauer von längstens zwei Jahren.

2 Mit der Stellvertretung werden sämtliche Rechte und Pflichten der vertretenen Person übernommen.

3 Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf endgültige Übertragung der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Weiterausbildung oder zur Beförderung zu einer solchen Funktion.

Art. 78 Übertragung einer Kaderfunktion ad interim

(Art. 103 Abs. 1 MG)

1 Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen, sofern mindestens ein Teil der für die Kaderfunktion notwendigen Ausbildungsdienste absolviert wurde.

2 Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.

Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen

(Art. 103 Abs. 1 MG)

1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel

33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.

2 Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:

Art. 80 Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung

in die Funktion (Art. 104 Abs. 3 MG)

1 Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fachkenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend qualifizierten Offizier besetzt werden kann.

2 Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn:

25 c. eine nach der PSPV notwendige Verfügung rechtskräftig vorliegt und die Zustimmung der entscheidenden Instanz erteilt ist; und

3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von 19 Tagen Ausbildungsdienst zu bestehen.

4 Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachoffizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können.

5 Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses entscheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor.

Art. 81 Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin

(Art. 104 a MG)

1 Die Funktionen für Spezialisten oder Spezialistinnen werden in Anhang 5 bezeichnet und umschrieben.

2 Das Kdo Ausb nimmt die notwendigen Ernennungen vor.

Art. 82 Aufhebung der Ernennungen

(Art. 104 Abs. 4, 104 a MG)

1 Die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin kann durch das Kdo Ausb aufgehoben werden:

2 Die Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin wird durch das Kdo Ausb aufgehoben, wenn:

3 Mit der Aufhebung der Ernennung endet die Dauer der Militärdienstpflicht; vorbehalten bleibt eine längere Dauer der Militärdienstpflicht im ursprünglich erworbenen Grad nach Artikel 13 Absatz 1 MG oder nach Artikel 19 dieser Verordnung.

5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen

1. Abschnitt: Aufgebote

Art. 83 Form und Wirkung

(Art. 144 Abs. 1 MG)

1 Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten:

2 Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Art. 84 Öffentliches militärisches Aufgebot

(Art. 132 Bst. e, 144 Abs. 1 MG)

1 Die Gruppe Verteidigung erlässt das öffentliche militärische Aufgebot bis spätes-

26 . Es muss zudem tens Ende September jeden Jahres durch Publikation im Internet in allen politischen Gemeinden angeschlagen werden.

2 Das öffentliche militärische Aufgebot enthält die Ausbildungsdienste des Folgejahres. Ausgenommen sind Ausbildungsdienste, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht publiziert werden dürfen.

3 Das publizierte öffentliche militärische Aufgebot kann aufgrund zwingender militärischer Bedürfnisse angepasst werden. Die von der Anpassung betroffenen Personen werden umgehend postalisch oder elektronisch informiert.

4 Das VBS kann insbesondere für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher oder später einberufen oder später entlassen, als dies im öffentlichen militärischen Aufgebot publiziert ist.

Art. 85 Persönliches Aufgebot

(Art. 144 Abs. 1 MG) Angehörigen der Armee, deren Ausbildungsdienst nicht im öffentlichen militärischen Aufgebot oder nicht mit Datum aufgeführt ist, wird umgehend nach Festlegung des Datums des Ausbildungsdienstes durch die zuständige Stelle ein persönliches Aufgebot postalisch oder elektronisch zugestellt.

Art. 86 Dienstanzeige

(Art. 144 Abs. 1 MG)

1 Allen Angehörigen der Armee wird 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.

2 Erfolgt nach der Zustellung der Dienstanzeige eine Anpassung des öffentlichen oder des persönlichen Aufgebots, so gilt die Information über die Anpassung als Dienstanzeige.

Art. 87 Persönlicher Marschbefehl

(Art. 144 Abs. 1 MG)

1 Der persönliche Marschbefehl enthält die Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken in den entsprechenden Ausbildungsdienst.

2 Er wird spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes postalisch oder elektronisch zugestellt.

3 Aufgebotene Personen, die zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten oder der Kommandantin ihrer Einteilungsformation oder der Stelle, die den Ausbildungsdienst mittels Dienstanzeige angekündigt hat.

4 Zuständig für den Erlass von persönlichen Marschbefehlen sind:

Art. 88 Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung

aus der Militärdienstpflicht (Art. 144 Abs. 1 MG) Für das Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gelten folgende Beschränkungen der Aufgebote:

2. Abschnitt: Verschiebungen

Art. 89 Verschiebung aus militärischen Gründen

(Art. 144 Abs. 1 MG) Die kontrollführende Stelle kann die Verschiebung eines Ausbildungsdienstes anordnen:

50 MG und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;

Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen

(Art. 144 Abs. 1 MG)

1 Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschiebung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbildungsdienstes stellen.

2 Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher oder elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.

3 Das Gesuch muss enthalten:

4 Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.

5 Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflichtig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.

Art. 91 Beurteilung und Bewilligung

(Art. 144 Abs. 1 MG)

1 Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Verschiebungsgesuche sind in Anhang 6 geregelt.

2 Gesuche werden bewilligt, wenn:

3 Gesuche, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht werden, dürfen nur bei Vorliegen eines seither eingetretenen persönlichen Grundes bewilligt werden.

Art. 92 Leistung zusätzlicher Wiederholungskurse

(Art. 51 Abs. 1, 144 Abs. 1 MG)

1 Angehörige der Armee, denen in einem Jahr die Verschiebung des Wiederholungskurses bewilligt wurde, können in einem der Folgejahre bei der kontrollführenden Stelle ein Gesuch um Leistung eines zusätzlichen Wiederholungskurses stellen.

2 Das Gesuch wird genehmigt, wenn ein militärischer Bedarf besteht und die Obergrenzen nach Artikel 62 Absatz 1 nicht überschritten werden.

Art. 93 Vollzug

(Art. 144 Abs. 1 MG) Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen über das Verfahren und sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

6. Kapitel: Entlassung aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht

Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung

(Art. 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG)

1 Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt.

2 Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe:

3 Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Militärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.

4 Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.

Art. 95 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

1 Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.

2 Davon ausgenommen sind:

27 vom 13. Juni 1927 von der Militärdienstleistung oder der Armee ausgeschlossen wurden;

28 aus eige- Absatz 3 oder 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 nem Verschulden beendigt wurde.

7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen

1. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit bei kantonalen Aufgaben

(Art. 121 Abs. 1 MG)

Art. 96

1 Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungsoder der militärdienstpflichtigen Person.

2 Hat die stellungsoder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit:

2. Abschnitt: Rekrutierung

Art. 97 Vororientierung und Orientierungsveranstaltung

(Art. 4, 11 Abs. 2 und 2 MG) bis

1 Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zuständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung.

2 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflichtigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstaltung zu. Aufgebot und Einladung enthalten:

3 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes fest:

4 Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientierungsveranstaltung.

Art. 98 Zuständigkeiten bei der Rekrutierung und Rekrutierungszentren

(Art. 11 Abs. 3, 120 Abs. 1 MG)

1 Das Kdo Ausb führt die Rekrutierung durch. Ihm obliegen alle Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.

2 Die Rekrutierung wird in den folgenden regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt: Standort Sprache Einzugsgebiet (nach Muttersprache) Monteceneri TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen (bis 31. Dezember 2018) Payerne VD (ab 1. Januar 2019) Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen, Thurgau Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Windisch AG Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, (bis 30. April 2018) Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aarau AG Aargau, Tessin (ab 1. Mai 2018) Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden

3 Zur besseren Auslastung der Rekrutierungszentren kann das Kdo Ausb ausnahmsweise vorübergehend Abweichungen von den vorgenannten Einzugsgebieten anordnen.

Art. 99 Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes

(Art. 16 Abs. 2 MG)

1 Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus:

2 Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz.

Art. 100 Anforderungsprofile von Armee und Zivilschutz

(Art. 120 Abs. 1 MG)

1 Das Kdo Ausb erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen der Armee.

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kdo Ausb die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen des Zivilschutzes.

Art. 101 Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung

(Art. 10 Abs. 1, 120 Abs. 1 MG)

1 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen fest:

2 Es beantragt den zuständigen Stellen, für welche Rekrutierungsfunktionen der Armee eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist.

3. Abschnitt: Militärisches Kontrollwesen

Art. 102 Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen

(Art. 121 MG)

1 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für:

2 Die Truppenkörper und die Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Im Rahmen dieser besonderen Aufgaben haben die Kantone die folgenden Pflichten und Rechte:

Art. 103 Kontrollführende Stelle

Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist:

Art. 104 Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen

Die Kommandanten und Kommandantinnen kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen von der kontrollführenden Stelle zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie der kontrollführenden Stelle zur Bereinigung.

Art. 105 Kommando Ausbildung

Das Kdo Ausb ist zuständig für:

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

(Art. 41 Abs. 3, 47 Abs. 5, 48 a , 55 Abs. 4 MG; Art. 48 a Abs. 1 RVOG)

Art. 106

1 Das VBS regelt:

2 Es kann anordnen:

3 Die Gruppe Verteidigung kann, im Einvernehmen mit dem VBS, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender Rahmenabkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit nach Artikel 48 a MG abschliessen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 107

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 108 Verlängerung der Militärdienstpflicht

1 Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die nach bisherigem Recht bewilligt wurden, bleiben in Kraft. Für Subalternoffiziere und Hauptleute gelten sie jedoch längstens bis am 31. Dezember 2022.

2 Nach dem 1. Januar 2018 können auf Gesuch des oder der Angehörigen der Armee und des zuständigen Kommandos Subalternoffiziere und Hauptleute sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die in eine für Subalternoffiziere oder Hauptleute vorgesehene Offiziersfunktion eingeteilt sind, bis längstens am 31. Dezember 2022 zur Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 vorliegen.

Art. 109 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung vor dem 1. Januar 2018

(Art. 42 MG)

1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst der Obergefreiten, Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:

2 Berufsmässig beförderte Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen leisten die Ausbildungsdienstpflicht gemäss dem Grad ihrer Milizfunktion nach Absatz 1.

3 Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.

Art. 110 Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen

1 Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022.

2 Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.

3 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.

Art. 111 Durchdienende

1 Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage.

2 Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst:

Art. 112 Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018

1 Der längere allgemeine Urlaub während der Unteroffiziersschule in der ersten Kalenderwoche 2018 wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Durchdienende.

2 Die Anwärter und Anwärterinnen rücken am 8. Januar 2018 in die letzte Woche der Unteroffiziersschule ein.

Art. 113 Grundund Kaderausbildungsdienste

1 Grundund Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde.

2 Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funktionsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten.

3 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember 2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die Grundund Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten.

Art. 114 Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen

zu Wiederholungskursen Betriebssoldaten und -soldatinnen, die vor dem 1. Januar 2018 in einem Betriebsdetachement eingeteilt waren und ab dem 1. Januar 2018 neu in einem Einsatzunterstützungsdetachement oder in einem Betriebsdetachement eingeteilt sind, leisten bis zum 31. Dezember 2022 jährlich Wiederholungskurse von mindestens zwei Wochen bis zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht.

Art. 115 Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung

zum Hauptmann

1 Adjutantunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin in Weiterausbildung zum Hauptmann eingeteilt waren, können noch bis zum 31. Dezember 2022 die Kaderausbildung nach Anhang 2 Ziffer 5.0 zum Hauptmann in der Funktion als Einheitskommandant oder Einheitskommandantin beziehungsweise als Führungsgehilfe oder Führungsgehilfin absolvieren.

2 Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen im Grad Adjutantunteroffizier können, sofern sie in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin mindestens drei Jahre als Berufsunteroffizier E1 oder Berufsunteroffizierin E1 eingesetzt waren, nach bestandener Selektion 2 Berufsoffizier oder Berufsoffizierin den Führungslehrgang Einheit und den Technischen Lehrgang I leisten, falls sie diese noch nicht absolviert haben. Sie können nach dem Praktischen Dienst zum Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant oder Einheitskommandantin befördert werden und haben einen Grundausbildungslehrgang an der Militärakademie zu besuchen. Über Anträge entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee.

Art. 116 Mehrfachgrade

Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgesehen ist.

Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die

Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG)

1 Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018.

2 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig.

3 Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 118

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Anhang 1 (Art. 46) Ausbildungsdienste Besondere Dienste für Kader Grundausbildung Ausbildungsdienste der Formationen Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere (Kaderausbildungsdienste)

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 811.11

[^4]: SR 935.81

[^5]: SR 513.52

[^6]: SR 120.4

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).

[^8]: SR 511.12

[^9]: SR 520.15

[^10]: SR 120.4

[^11]: SR 120.4

[^12]: SR 832.10

[^13]: SR 832.102

[^14]: SR 742.101

[^15]: SR 748.132.1

[^16]: SR 510.107.0

[^17]: SR 514.10

[^18]: SR 220

[^19]: SR 321.0

[^20]: SR 512.31

[^21]: SR 512.38

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).

[^23]: SR 512.271

[^24]: SR 120.4

[^25]: SR 120.4

[^26]: www.vtg.admin.ch > Mein Militärdienst > Aufgebotsdaten

[^27]: SR 321.0

[^28]: SR 172.220.1

[^2]: – Rekruten- – Fachkurs Kaderausbildung Wiederholungskurse

[^1]: 2 1 4 schule – Kommandoübergabe – Höherer Unteroffizierslehrgang – Kadervorkurs

[^2]: 1 (inkl. Fach- – Wiederholungskurse – Küchencheflehrgang – Grundkurs des Kom-

[^1]: kurse für Spe- (für höhere Unteroffiziere und Offiziere in Stäben Grosser – Offiziersschule petenzzentrums für

[^1]: – Unteroffiziersschule zialisten/ Verbände oder Truppenkörper gelten als Wiederholungskurse: Militär- und Katastro-

[^2]: 3 3 2 , Stabsrahmenübungen , Stabsübungen , Volltrup- -innen nach Stabskurse phenmedizin Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule

[^3]: 2 4 penübungen und Trainingskurse der Luftwaffe ) – Rapport Art. 50 MG)

[^2]: – Kadervorkurs

[^3]: – Schiedsrichterdienst

[^1]: Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten – Praktischer Dienst

[^2]: – Trainingskurs

[^2]: – Entlassungsarbeiten Weitere Ausbildungsdienste für höheren 4 – Truppenbesuch

[^2]: – Erkundung Grad, neue Funktion oder Umschulung 3 – Übungsleitung – Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiens-

[^2]: – Drohnenumschulungskurs (Theorie)

[^1]: – Führungslehrgang

[^1]: Dienst ausserhalb der Formation Legende: – Generalstabslehrgang

[^2]: 2 – Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement 1 Schulen – Kaderkurs Medizin

[^4]: 2 – Befragung bei Personensicherheitsprüfung 2 Kurse – Kaderkurs Veterinär

[^2]: – Drohnenumschulungskurs (Praktischer Teil) 3 Übungen – Praktischer Dienst in den Regionen bzw.

[^4]: – Eignungsabklärung zum Einsatz im Friedensförderungsdienst 4 Rapporte Bereichen der Sanität oder im Ausbildungs-

[^2]: 2 – Einführungs-, Fachdienst- oder Grundkurs dienst für Formationen

[^2]: – Einsatzbezogene Ausbildung für den Friedensförderungsdienst – Spezialkurs Grenadier/in und Fallschirmauf-

[^4]: 2 – medizinische Untersuchung zur Beurteilung der Tauglichkeit klärer/in

[^2]: 1 – Verbliebenenkurs – Stabslehrgang

[^1]: – Technischer Lehrgang Durchdienende

[^2]: – Restliche Diensttage ohne Unterbrechung