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Verordnung vom 30. Januar 2019 über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)

Geltender Text a fecha 2019-10-15

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4,

11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes

1 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer vom 17. Dezember 2010 Risikoaktivitäten (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusätzliche dem Gesetz unterstellte Aktivitäten

Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt:

Art. 2 Gewerbsmässigkeit

1 Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Hauptoder Nebeneinkommen erzielen.

2 Anbieter handeln nicht gewerbsmässig, wenn sie Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausschliesslich unter der Aufsicht und Verantwortung von nicht gewinnorientiert tätigen Organisationen durchführen, die durch interne Strukturen und Vorgaben die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer garantieren.

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten

Art. 3

1 Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:

2 ; stabe a Ziffer 12 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978

3 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.

2 Als Variantenabfahrten gelten mit Bergbahnen erschlossene und mit Schneesportgeräten durchgeführte Abfahrten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skiliftund Seilbahnanlagen liegen.

3 Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimmoder Klettertechniken erforderlich sind.

4 Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder ein Pendelsprung.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 4 Bergführerinnen und Bergführer

1 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h.

2 Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:

4 c. ein von der Internationalen Vereinigung für Bergführerverbände (IVBV) anerkanntes Diplom als Bergführerin oder Bergführer.

3 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder über ein durch die IVBV

5 anerkanntes Diplom verfügt.

Art. 5 Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten

1 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a–h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 geschieht.

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant:

3 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer- Aspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt und die Aktivität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer

6 Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 durchgeführt wird.

Art. 6 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer

1 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, sofern der sichere Zuoder Abstieg:

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer:

7 vom 13. Dezember 2002 (BBG) ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;

3 Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist.

4 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer über eine vom Schweizer Kletterlehrerverband oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Begehen von Klettersteigen abdeckt.

5 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

Art. 7 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer

1 Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e, sofern:

2 Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:

3 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

Art. 8 Wanderleiterinnen und Wanderleiter

1 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, sofern:

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter:

8 eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG ist;

3 Dem Abschluss als «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG gleichgestellt sind:

4 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, sofern:

5 Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

Art. 9 Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten

1 Die Bewilligung für Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k.

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Leiterin oder der Leiter Wildwasserfahrten:

9 ist oder einen vom eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;

3 Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

Art. 10 Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes

Die Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, für welche die Anbieter zertifiziert sind.

3. Abschnitt: Zertifizierung

Art. 11 Zertifizierungsstelle

Die Zertifizierung von Betrieben, die Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 anbieten, muss durch eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkannte Zertifizierungsstelle vorgenommen werden.

Art. 12 Anerkennung von Zertifizierungsstellen durch das VBS

1 Das VBS anerkennt Zertifizierungsstellen, sofern diese:

10 zertifizieren; a. nach der Norm EN ISO/IEC 17021-1:2015

11 und 21103:2014 tourism – Safety management systems – Requirements»

12 «Adventure tourism – Information for participants» sowie den dazu gehörenden technischen Bericht ISO/TR 21102:2013 «Adventure tourism – Lea-

13 ders – Personnel competence» verwenden;

2 Die Anerkennung gilt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

3 Anerkannte Zertifizierungsstellen haben dem VBS unaufgefordert und umgehend alle bezüglich ihrer Anerkennung wesentlichen Änderungen zu melden.

4 Bestehen Anzeichen dafür, dass eine anerkannte Zertifizierungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so nimmt das VBS die nötigen Abklärungen vor.

5 Das VBS kann die Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das VBS bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.

Art. 13 Anforderungen an die Zertifizierung

1 Die Mindestanforderungen an eine Zertifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind erfüllt, wenn:

2 Das Schutzziel bei der Ausübung von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt weniger als fünf Tote pro 10 Millionen Stunden Aktivität.

3 Das VBS passt bei Weiterentwicklungen im Bereich der Musterrisikoanalysen den Anhang 5 an.

Art. 14 Anerkennung von im Ausland erfolgten Zertifizierungen

1 Das BASPO anerkennt im Ausland erfolgte Zertifizierungen, sofern die Anforderungen nach Artikel 13 erfüllt sind.

2 Es holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.

3 Es kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.

Art. 15 Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Leitungsund

Hilfspersonen

1 Das BASPO anerkennt inund ausländische Fähigkeitsausweise für Leitungsund Hilfspersonen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c), sofern die Fähigkeitsausweise unter Beachtung der folgenden Anforderungen ausgestellt wurden:

2 Das BASPO holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel

16 Absatz 1 ein.

3 Die Anerkennungen werden im Internet veröffentlicht.

4 Das BASPO kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.

Art. 16 Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen

1 Das BASPO bezeichnet eine geeignete Institution, die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen erarbeitet oder weiterentwickelt, namentlich im Bereich der Musterrisikoanalysen, der Beurteilung von Ausbildungsabschlüssen, der Beurteilung von ausländischen Zertifizierungen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Zertifizierung.

2 Es kann mit der Institution einen Leistungsvertrag abschliessen, der die Ziele der Zusammenarbeit, die zu erbringenden Leistungen, die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) und die Abgeltung festlegt. 4. Abschnitt: Meldepflicht für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten

Art. 17

Für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihre Berufsqualifikation nicht in der Schweiz erworben haben und im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz selbstständig oder als entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erwerbstätig sein wollen, besteht vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz eine Meldepflicht nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 18 Erteilung der Bewilligung

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen.

2 Das Gesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 enthalten.

3 Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Gesuchsformular verwendet wird.

4 Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen innert 10 Tagen ab Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist es die Behörde zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.

5 Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.

6 Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, für Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie für Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten.

7 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.

Art. 19 Erneuerung der Bewilligung

1 Für die Erneuerung der Bewilligung muss die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelbewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h und k:

2 Für die Erneuerung der Bewilligung müssen Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes:

14 1:2015 ab, so wird die Bewilligung bis zum Ende des Zertifizierungszyklus kostenlos verlängert, wenn ein bestandenes Überwachungsaudit vorgelegt wird;

3 Im Übrigen findet Artikel 18 auf das Verfahren Anwendung.

Art. 20 Meldung von Änderungen

Wer über eine Bewilligung verfügt, ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die folgenden Änderungen innert 30 Tagen mitzuteilen:

Art. 21 Verzeichnis der Bewilligungen

1 Das BASPO veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen nach den Artikeln 4–10.

2 Das Verzeichnis enthält folgende Daten:

3 Die Daten werden von den zuständigen kantonalen Behörden im Verzeichnis eingetragen.

4 Das BASPO und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen die Daten bearbeiten.

5 Die Daten dürfen nur für den in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Art. 22 Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften

1 Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde ergreift die nötigen Massnahmen, wenn sie feststellt, dass Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung missachtet werden, namentlich wenn:

2 Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Behörde eine angemessene Frist zu dessen Behebung an. Diese kann in begründeten Fällen erstreckt werden.

3 Besteht keine Aussicht auf Behebung des Mangels, sodass eine Fortsetzung der Aktivität nicht zu verantworten ist, untersagt die Behörde das Anbieten der Aktivität und entzieht die Bewilligung.

4 Kantonale Vollzugsbehörden, die eine Missachtung von Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung feststellen, sind verpflichtet, dies der für die Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

Art. 23 Gebühren

1 Es werden folgende Gebühren erhoben:

2 Ist die Prüfung von Dokumenten oder der Entzug einer Bewilligung mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden, so wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.

3 Auslagen, namentlich die Kosten für Expertisen, und die Gebühren des SBFI für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

15 8. September 2004 .

3. Kapitel: Versicherungsund Informationspflicht

Art. 24 Versicherungspflicht

1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.

2 Folgende Sicherheiten sind einer Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:

5 Millionen Franken;

3 Das Versicherungsunternehmen oder die Bank muss über die Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügen.

4 Artikel 13 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.

Art. 25 Informationspflicht

Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren:

4. Kapitel: Kantonales Varianteninventar

Art. 26

Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für das Anbieten der jeweiligen Tour oder Abfahrt notwendige Ausbildung bezeichnet.

5. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes

Art. 27

Artikel 15 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung eines anderen Erlasses

16 Die Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 wird aufgehoben.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zertifizierten Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes können bis zum Ende des Zertifizierungszyklus eine Bewilligung nach bisherigem Recht beantragen.

3 Fähigkeitsausweise, die im Rahmen der Zertifizierung nach bisherigem Recht von der Stiftung «Safety in adventures» auf der Ausbildungsliste vom 30. November

17 2018 aufgeführt sind, genügen den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.91

[^2]: SR 747.201.1

[^3]: SR 943.11

[^4]: Berichtigung vom 15. Okt. 2019 (AS 2019 3159).

[^5]: Berichtigung vom 15. Okt. 2019 (AS 2019 3159).

[^6]: Berichtigung vom 15. Okt. 2019 (AS 2019 3159).

[^7]: SR 412.10

[^8]: SR 412.10

[^9]: SR 412.10

[^10]: Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^11]: Die Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^12]: Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^13]: Der technische Bericht kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^14]: Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^15]: SR 172.041.1

[^16]: [AS 2013 447, 2014 2767]

[^17]: Die Ausbildungsliste ist kostenlos einsehbar unter: www.baspo.admin.ch > Aktuell > Themen (Dossiers) > Gesetz über Risikoaktivitäten > Merkblätter und Links.