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Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)

Geltender Text a fecha 2018-06-15

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95, 97, 98 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015[^2],

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister und trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

2 Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:

soweit ihre Tätigkeit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004[^3] (VAG) untersteht:

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

Finanzinstrumente:

Beteiligungspapiere:

Finanzdienstleistungen: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:

Art. 4 Kundensegmentierung

1 Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu:

2 Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.

3 Als professionelle Kunden[^7] gelten:

4 Als institutionelle Kunden[^12] gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchstaben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.

5 Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet:

6 Nicht als Kundinnen gelten Gesellschaften eines Konzerns, für die eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt.

7 Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und ‑kunden behandeln.

Art. 5 Opting-out und Opting-in

1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).

2 Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:

3 Professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f und g können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.

4 Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 als institutionelle Kunden gelten, können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.

5 Professionelle Kunden, die keine institutionellen Kunden im Sinn von Artikel 4 Absatz 4 sind, können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in).

6 Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.

7 Vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen informieren Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden, die nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, über die Möglichkeit zum Opting-in.

8 Die Erklärungen nach den Absätzen 1–6 müssen schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Erforderliche Kenntnisse

Art. 6

Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.

2. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 7

1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen.

2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

2. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 8 Inhalt und Form der Information

1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:

2 Sie informieren zusätzlich über:

3 Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden zusätzlich das Basisinformationsblatt zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 58 und 59). Bei einem zusammengesetzten Finanzinstrument ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.

4 Kein Basisinformationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht, ausser wenn bereits ein Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument vorhanden ist.

5 Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 35–37), stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden auf Anfrage kostenlos einen Prospekt zur Verfügung .

6 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.

Art. 9 Zeitpunkt und Form der Informationen

1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung.

2 Die Finanzdienstleister stellen ihren Privatkundinnen und -kunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung. Erfolgt eine Beratung unter Abwesenden, kann das Basisinformationsblatt mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzdienstleister dokumentieren diese Zustimmung.

3 Die Informationen können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

3. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

Art. 10 Prüfpflicht

Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.

Art. 11 Angemessenheitsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.

Art. 12 Eignungsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.

Art. 13 Ausnahme von der Prüfpflicht

1 Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchführen.

2 Sie informieren die Kundinnen und Kunden vor der Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wird.

3 Bei professionellen Kunden können sie davon ausgehen, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind.

Art. 14 Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung

1 Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments zu beurteilen, so weist er die Kundin oder den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann.

2 Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, so rät er ihnen vor der Erbringung der Dienstleistung davon ab.

3 Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden kompensiert werden.

4. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 15 Dokumentation

1 Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise:

2 Bei der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.

Art. 16 Rechenschaft

1 Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.

2 Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:

3 Der Bundesrat regelt den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.

5. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 17 Bearbeitung von Kundenaufträgen

1 Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung.

2 Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 1 zu erfüllen sind, namentlich hinsichtlich der Verfahren und Systeme zur Abwicklung von Kundenaufträgen.

Art. 18 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.

2 In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 Absatz 3.

3 Sofern sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die Kundenaufträge ausführen, erlassen sie Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen, die der Anzahl solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Betriebsstruktur angemessen sind.

Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

1 Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben.

2 Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie:

3 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und ‑kunden sind nicht zulässig.

6. Abschnitt: Institutionelle und professionelle Kunden

Art. 20

1 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.

2 Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf verzichten, dass Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 anwenden.

3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 21 Angemessene Organisation

Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher.

Art. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

2 Finanzdienstleister, die nicht nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^13] (FINMAG) beaufsichtigt werden, stellen zudem sicher, dass nur Personen als Kundenberaterinnen und ‑berater für sie tätig sind, die im Beraterregister (Art. 29) eingetragen sind.

Art. 23 Beizug Dritter

1 Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen.

2 Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Bewilligungen und Registereinträge verfügen, und instruieren und überwachen die beigezogenen Personen sorgfältig.

Art. 24 Dienstleisterkette

1 Finanzdienstleister, die einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag erteilen, für Kundinnen und Kunden eine Finanzdienstleistung zu erbringen, bleiben für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kundeninformationen sowie die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 8–16 verantwortlich.

2 Hat der beauftragte Finanzdienstleister begründeten Anlass zur Vermutung, dass die Kundeninformationen unzutreffend sind oder die Pflichten nach den Artikeln 8–16 durch den auftraggebenden Finanzdienstleister nicht eingehalten wurden, so erbringt er seine Dienstleistung erst, wenn er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen sowie die Erfüllung der Verhaltensregeln sichergestellt hat.

2. Abschnitt: Interessenkonflikte

Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen

1 Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen.

2 Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere bezeichnet er Verhaltensweisen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind.

Art. 26 Entschädigungen durch Dritte

1 Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Entschädigungen von Dritten nur annehmen, wenn sie:

2 Die Information der Kundinnen und Kunden muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertragsabschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informiert der Finanzdienstleister seine Kundinnen und Kunden über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten. Auf Anfrage legen die Finanzdienstleister die effektiv erhaltenen Beträge offen.

3 Als Entschädigung gelten Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

Art. 27 Mitarbeitergeschäfte

1 Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die sie nur aufgrund ihrer Funktion verfügen, missbräuchlich für Geschäfte auf eigene Rechnung nutzen.

2 Sie erlassen eine interne Weisung über die erforderlichen Überwachungsmassnahmen.

4. Kapitel: Beraterregister

Art. 28 Registrierungspflicht

1 Kundenberaterinnen und ‑berater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 FINMAG[^14] beaufsichtigt werden, sowie Kundenberaterinnen und ‑berater von ausländischen Finanzdienstleistern dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind.

2 Der Bundesrat kann Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 erbringen.

3 Er kann die Ausnahme nach Absatz 2 davon abhängig machen, dass Gegenrecht gewährt wird.

Art. 29 Registrierungsvoraussetzungen

1 Kundenberaterinnen und ‑berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:

2 Nicht ins Beraterregister eingetragen werden Kundenberaterinnen und ‑berater:

3 Sind die Kundenberaterinnen und ‑berater als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Finanzdienstleister tätig, so kann die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b durch diesen erfüllt werden.

Art. 30 Inhalt

Das Beraterregister enthält mindestens folgende Angaben über die Kundenberaterinnen und ‑berater:

Art. 31 Registrierungsstelle

1 Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).

2 Die FINMA kann mehrere Registrierungsstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

3 Die Registrierungsstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

4 Die Registrierungsstelle und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

5 Erfüllt die Registrierungsstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Registrierungsstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung zur Registrierung von Kundenberaterinnen und ‑beratern.

6 Steht keine private Stelle als Registrierungsstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.

Art. 32 Registerführung und Meldepflicht

1 Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

2 Registrierte Kundenberaterinnen und ‑berater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen melden.

3 Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden der Registrierungsstelle, wenn sie:

4 Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie diese oder diesen aus dem Register.

5 Die Daten des Beraterregisters sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

Art. 33 Gebühren

1 Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^18].

Art. 34 Verfahren

Das Verfahren über den Registereintrag richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^19].

3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten

1. Kapitel: Prospekt für Effekten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 35 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

1 Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz nach Artikel 26 Buchstabe a des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015[^20] ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen.

2 Ist der Emittent der Effekten nicht am öffentlichen Angebot beteiligt, so treffen ihn keine Mitwirkungspflichten bei der Erstellung des Prospekts.

Art. 36 Ausnahmen nach der Art des Angebots

1 Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot:

2 Jedes öffentliche Angebot zur Weiterveräusserung von Effekten, die zuvor Gegenstand eines Angebots nach Absatz 1 waren, gilt als gesondertes Angebot.

3 Der Anbieter kann ohne gegenteilige Anhaltspunkte für die Zwecke dieser Bestimmung davon ausgehen, dass professionelle und institutionelle Kundinnen und Kunden keine Erklärung abgegeben haben, wonach sie als Privatkundinnen oder ‑kunden gelten wollen.

4 Ein Finanzdienstleister muss für später öffentlich angebotene Effekten keinen Prospekt veröffentlichen:

5 Der Bundesrat kann die Anzahl der Anlegerinnen und Anleger sowie die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben b–e unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung anpassen.

Art. 37 Ausnahmen nach der Art der Effekten

1 Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten öffentlich angeboten werden:

2 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung für weitere Arten von Effekten, die öffentlich angeboten werden, Ausnahmen von der Prospektpflicht vorsehen.

Art. 38 Ausnahmen für die Zulassung zum Handel

1 Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten zum Handel zugelassen werden:

2 Die Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach den Artikeln 36 und 37 gelten sinngemäss auch bei der Zulassung zum Handel.

Art. 39 Informationen ausserhalb der Prospektpflicht

Besteht keine Prospektpflicht, so behandeln die Anbieter oder Emittenten die Anlegerinnen und Anleger gleich, wenn sie diesen wesentliche Informationen zu einem öffentlichen Angebot zukommen lassen.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 40 Inhalt

1 Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben:

zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber, namentlich:

2 Die Angaben sind in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu machen.

3 Der Prospekt enthält zudem in verständlicher Form eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben.

4 Können der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden, so muss dieser den höchstmöglichen Emissionskurs und die Kriterien und Bedingungen nennen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann. Die Angaben zum endgültigen Emissionskurs und zum Emissionsvolumen werden bei der Prüfstelle hinterlegt und veröffentlicht.

5 Bei Angeboten, bei denen eine Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 beansprucht wird, ist im Prospekt darauf hinzuweisen, dass dieser noch nicht geprüft ist.

Art. 41 Ausnahmen

1 Die Prüfstelle kann vorsehen, dass Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen, wenn:

2 Sie kann in beschränktem Umfang weitere Ausnahmen vorsehen, soweit die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben.

Art. 42 Verweisungen

Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten.

Art. 43 Zusammenfassung

1 Die Zusammenfassung soll einen Vergleich unter ähnlichen Effekten erleichtern.

2 In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass:

Art. 44 Aufteilung

1 Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen.

2 Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er aufgeteilt werden auf:

Art. 45 Basisprospekt

1 Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotsprogramm oder dauernd oder wiederholt von Banken nach BankG[^21] oder Wertpapierhäusern nach dem FINIG[^22] ausgegeben werden, in Form eines Basisprospekts erstellt werden.

2 Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effekten, nicht aber die endgültigen Bedingungen.

3 Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.

4 Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich.

Art. 46 ErgänzendeBestimmungen

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen, namentlich:

3. Abschnitt: Erleichterungen

Art. 47

1 Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nachtragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten:

2 Er kann zudem Erleichterungen festlegen insbesondere für:

3 Er gestaltet die Erleichterungen einheitlich aus und richtet sich insbesondere nach:

4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 48 Offene kollektive Kapitalanlagen

1 Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des KAG[^23] erstellen die Fondsleitung (Art. 32 FINIG[^24]) und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KAG) einen Prospekt.

2 Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung bezogen werden kann.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben neben dem Fondsreglement im Prospekt aufgeführt werden müssen.

4 Der Prospekt und seine Änderungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

Art. 49 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG[^25] erstellt einen Prospekt.

2 Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe h KAG enthaltenen Angaben.

3 Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG gilt Artikel 48 sinngemäss.

Art. 50 Ausnahmen

Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG[^26] ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 10 Absätze 3 und 3ter KAG offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

Art. 51 Pflicht

1 Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin.

2 Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, wenn eine Bank nach dem BankG[^27] oder ein Wertpapierhaus nach dem FINIG[^28] bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informationen über den Emittenten und die Effekte vorliegen.

3 Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 KAG[^29].

Art. 52 Prüfstelle

1 Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

2 Die Prüfstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

3 Sie und die mit der Geschäftsführung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

4 Erfüllt die Prüfstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Prüfstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung.

5 Steht keine private Stelle als Prüfstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.

Art. 53 Verfahren und Fristen

1 Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^30].

2 Die Prüfstelle prüft die Prospekte unverzüglich bei deren Eingang.

3 Stellt sie fest, dass ein Prospekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so teilt sie dies der den Prospekt vorlegenden Person innerhalb von 10 Kalendertagen ab dessen Eingang mit Begründung mit und fordert die Person zur Nachbesserung auf.

4 Sie entscheidet innert 10 Kalendertagen ab Eingang des gegebenenfalls nachgebesserten Prospekts über dessen Genehmigung.

5 Bei neuen Emittenten beträgt die Frist 20 Kalendertage.

6 Ergeht innert der in den Absätzen 4 und 5 genannten Fristen kein Entscheid der Prüfstelle, so gilt dies nicht als Genehmigung des Prospekts.

Art. 54 Ausländische Prospekte

1 Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Prospekt genehmigen, wenn:

2 Sie kann für Prospekte, die nach bestimmten Rechtsordnungen genehmigt wurden, vorsehen, dass sie auch in der Schweiz als genehmigt gelten.

3 Sie veröffentlicht eine Liste der Länder, deren Prospektgenehmigung in der Schweiz anerkannt ist.

Art. 55 Gültigkeit

1 Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während zwölf Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz von Effekten derselben Gattung und desselben Emittenten gültig.

2 Prospekte für Forderungspapiere, die von einer Bank nach dem BankG[^31] oder einem Wertpapierhaus nach dem FINIG[^32] in einem Angebotsprogramm ausgegeben werden, sind gültig, bis keines der betroffenen Forderungspapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.

Art. 56 Nachträge

1 Ein Nachtrag zum Prospekt ist zu erstellen, wenn zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss eines öffentlichen Angebots oder einer Eröffnung des Handels auf einem Handelsplatz neue Tatsachen eintreten oder festgestellt werden und diese die Bewertung der Effekten wesentlich beeinflussen könnten.

2 Der Nachtrag ist umgehend nach Eintritt oder Feststellung der neuen Tatsache der Prüfstelle zu melden.

3 Die Prüfstelle entscheidet innerhalb von höchstens sieben Kalendertagen über die Genehmigung des Nachtrags. Danach ist er unverzüglich zu veröffentlichen. Zusammenfassungen sind durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

4 Die Prüfstelle führt eine Liste mit Tatsachen, die von ihrer Natur her nicht der Genehmigung unterliegen. Nachträge zu solchen Tatsachen sind gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen.

5 Tritt eine neue Tatsache nach Absatz 1 während eines öffentlichen Angebotes ein, so endet die Angebotsfrist frühestens zwei Tage nach Veröffentlichung des Nachtrags. Anlegerinnen und Anleger können Zeichnungen oder Erwerbszusagen bis zum Ende der Zeichnungsfrist oder Angebotsfrist zurückziehen.

Art. 57 Gebühren

1 Die Prüfstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^33].

2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente

Art. 58 Pflicht

1 Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen.

2 Für Finanzinstrumente, die für Privatkundinnen oder -kunden ausschliesslich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erworben werden dürfen, ist kein Basisinformationsblatt zu erstellen.

3 Der Bundesrat kann qualifizierte Dritte bezeichnen, denen die Erstellung des Basisinformationsblatts übertragen werden kann. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach dem 2.–4. Kapitel (Art. 58–68)verantwortlich.

4 Werden Finanzinstrumente Privatkunden auf der Basis von indikativen Angaben angeboten, so ist zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit den entsprechenden indikativen Angaben zu erstellen.

Art. 59 Ausnahmen

1 Kein Basisinformationsblatt muss erstellen, wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungsrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine, sowie Forderungspapiere ohne derivativen Charakter anbietet.

2 Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden.

Art. 60 Inhalt

1 Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können.

2 Die Angaben umfassen insbesondere:

Art. 61 Anforderungen

1 Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein.

2 Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich unterscheiden muss.

Art. 62 Anpassungen

1 Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben.

2 Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach dem 2.–4. Kapitel (Art. 58–68) verantwortlich.

Art. 63 Ergänzende Bestimmungen

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich:

3. Kapitel: Veröffentlichung

Art. 64 Prospekt für Effekten

1 Der Anbieter von Effekten oder die deren Zulassung zum Handel beantragende Person muss den Prospekt:

2 Soll eine Gattung von Beteiligungspapieren eines Emittenten zum ersten Mal zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden, so muss der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung gestellt werden.

3 Der Prospekt kann veröffentlicht werden:

4 Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so müssen auf Anfrage kostenlose Papierversionen zur Verfügung gestellt werden.

5 Die Prüfstelle setzt die genehmigten Prospekte auf eine Liste und macht diese während zwölf Monaten zugänglich.

6 Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt oder enthält er eine Verweisung, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht werden. Die Einzeldokumente sind den Anlegerinnen und Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

7 Wortlaut und Aufmachung des Prospekts und der Nachträge, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit der bei der Prüfstelle hinterlegten Fassung entsprechen.

Art. 65 Prospekt für kollektive Kapitalanlagen

1 Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen.

2 Für die Veröffentlichung gilt Artikel 64 Absätze 3, 4 und 6 sinngemäss.

Art. 66 Basisinformationsblatt

1 Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das Basisinformationsblatt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen.

2 Artikel 64 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 67 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

1 Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die Anlegerinnen und Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist.

2 Inhalt und Umfang der Veröffentlichung richten sich im Übrigen nach den Emissionsbedingungen. Artikel 64 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.

3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.

4. Kapitel: Werbung

Art. 68

1 Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein.

2 In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweiligen Finanzinstrument und auf die Bezugsstelle hinzuweisen.

3 Werbung und andere an die Anlegerinnen und Anleger gerichtete Informationen über Finanzinstrumente müssen mit den im Prospekt und im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

5. Kapitel: Haftung

Art. 69

1 Wer in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet dem Erwerber eines Finanzinstruments für den dadurch verursachten Schaden.

2 Für Angaben in der Zusammenfassung wird nur gehaftet, wenn sich erweist, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen werden.

3 Für falsche oder irreführende Angaben über wesentliche Perspektiven wird nur gehaftet, wenn die Angaben wider besseres Wissen oder ohne Hinweis auf die Ungewissheit zukünftiger Entwicklungen gemacht oder verbreitet wurden.

6. Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen

Art. 70 Strukturierte Produkte

1 Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis nur angeboten werden, wenn sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von:

2 Die Ausgabe von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern:

diese Produkte angeboten werden durch:

3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Sicherung.

Art. 71 Interne Sondervermögen

1 Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken nach dem BankG[^38] und Wertpapierhäusern nach dem FINIG[^39] nur gebildet werden, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

2 Für interne Sondervermögen ist ein Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 zu erstellen.

3 Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft zu melden.

4 Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Wertpapierhauses zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.

4. Titel: Herausgabe von Dokumenten

Art. 72 Anspruch

1 Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat.

2 Mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.

Art. 73 Verfahren

1 Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch.

2 Der Finanzdienstleister lässt der Kundin oder dem Kunden innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs kostenlos eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen.

3 Kommt er dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so kann die Kundin oder der Kunde das Gericht anrufen.

4 Eine allfällige Weigerung des Finanzdienstleisters zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.

5. Titel: Ombudsstellen

1. Kapitel: Vermittlung

Art. 74 Grundsatz

Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle erledigt werden.

Art. 75 Verfahren

1 Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein.

2 Es ist vertraulich. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte Aussagen der Parteien sowie die zwischen einer Partei und der Ombudsstelle geführte Korrespondenz dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden.

3 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei.

4 Ein Vermittlungsgesuch ist jederzeit zulässig, wenn:

5 Das Verfahren wird in der Amtssprache des Bundes durchgeführt, die die Kundin oder der Kunde wählt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien, soweit sie sich im Rahmen des Verfahrensreglements der Ombudsstelle halten.

6 Die Ombudsstelle würdigt die ihr unterbreiteten Fälle frei und unterliegt keinen Weisungen.

7 Die Ombudsstelle trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung, sofern diese nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

8 Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.

Art. 76 Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

1 Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht.

2 Nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle kann die klagende Partei einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Zivilprozessordnung[^40] verzichten.

3 Die Ombudsstelle beendet das Verfahren, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist.

2. Kapitel: Pflichten der Finanzdienstleister

Art. 77 Anschlusspflicht

Finanzdienstleister müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

Art. 78 Teilnahmepflicht

1 Finanzdienstleister, die von einem Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen.

2 Sie haben Vorladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme sowie Auskunftsanfragen der Ombudsstellen fristgerecht nachzukommen.

Art. 79 Pflicht zur Information

1 Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle:

2 Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, der sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat.

Art. 80 Finanzielle Beteiligung

Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich verursachergerecht nach der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle.

3. Kapitel: Aufnahme und Ausschluss

Art. 81 Aufnahme

Eine Ombudsstelle ist verpflichtet, einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn er ihre Anschlussvoraussetzungen erfüllt.

Art. 82 Ausschluss

Finanzdienstleister, die den Pflichten nach den Artikeln 78–80 wiederholt nicht nachkommen, werden von der Ombudsstelle ausgeschlossen.

Art. 83 Informationspflicht

Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigert oder die sie ausgeschlossen hat.

4. Kapitel: Anerkennung und Veröffentlichung

Art. 84 Anerkennung

1 Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

2 Als Ombudsstellen werden Organisationen anerkannt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Ombudsstellen.

4 Besteht für einzelne Finanzdienstleister keine Möglichkeit, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen, so kann das EFD eine Stelle zur Aufnahme dieser Finanzdienstleister verpflichten. Besteht keine geeignete Ombudsstelle für mehrere Finanzdienstleister, so kann der Bundesrat eine solche Stelle errichten.

Art. 85 Überprüfung der Anerkennung

1 Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen.

2 Erfüllt eine Ombudsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihr das EFD eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

3 Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so entzieht es ihr die Anerkennung.

Art. 86 Berichterstattung

Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

6. Titel: Aufsicht und Informationsaustausch

Art. 87 Aufsicht

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten einhalten.

2 Sie kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente Anordnungen treffen, um Verstösse gegen diese Anforderungen zu verhindern oder zu beseitigen.

3 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder zwischen Finanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht.

Art. 88 Informationsaustausch

Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und das EFD können einander die nicht öffentlich zugänglichen Informationen übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

7. Titel: Strafbestimmungen

Art. 89 Verletzung der Verhaltensregeln

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

Art. 90 Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich das Basisinformationsblatt nicht vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung stellt.

Art. 91 Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

Art. 92 Ausnahmen

Die Artikel 89–91 gelten nicht für nach Artikel 3 FINMAG[^41] Beaufsichtigte und für Personen, die für sie tätig sind.

8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 93 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 94 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 95 Übergangsbestimmungen

1 Der Bundesrat kann zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen.

2 Die Kundenberaterinnen und -berater nach Artikel 28 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Registrierungsstelle für die Eintragung ins Register anzumelden.

3 Die Finanzdienstleister haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine Ombudsstelle nach Artikel 74 anzuschliessen.

4 Die Vorschriften des 3. Titels dieses Gesetzes gelten nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten:

5 Der Bundesrat kann die Frist nach Absatz 4 für Effekten verlängern, wenn dies infolge einer verzögerten Inbetriebnahme der Prüfstelle angezeigt sein sollte.

Art. 96 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem FINIG[^42] in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020[^43]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2015 8901

[^3]: SR 961.01

[^4]: SR 831.40

[^5]: SR 951.31

[^6]: SR 958.1

[^7]: Weil es sich bei den professionellen Kunden hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet.

[^8]: SR 952.0

[^9]: SR 954.1

[^10]: SR 951.31

[^11]: SR 961.01

[^12]: Weil es sich bei den institutionellen Kunden um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet.

[^13]: SR 956.1

[^14]: SR 956.1

[^15]: SR 961.01

[^16]: SR 311.0

[^17]: SR 956.1

[^18]: SR 172.010

[^19]: SR 172.021

[^20]: SR 958.1

[^21]: SR 952.0

[^22]: SR 954.1

[^23]: SR 951.31

[^24]: SR 954.1

[^25]: SR 951.31

[^26]: SR 951.31

[^27]: SR 952.0

[^28]: SR 954.1

[^29]: SR 951.31

[^30]: SR 172.021

[^31]: SR 952.0

[^32]: SR 954.1

[^33]: SR 172.010

[^34]: SR 952.0

[^35]: SR 961.01

[^36]: SR 954.1

[^37]: SR 951.31

[^38]: SR 952.0

[^39]: SR 954.1

[^40]: SR 272

[^41]: SR 956.1

[^42]: SR 954.1

[^43]: V vom 6. Nov. 2019 über die abschliessende Inkraftsetzung des Finanzinstitutsgesetzes (AS 2019 4631).