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Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG)

Geltender Text a fecha 2020-12-18

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 18. September 2020[^2] und vom 18. November 2020[^3],

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt:

2. Abschnitt: Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln sowie Amortisation und Zinssätze

Art. 2 Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen

von Mitteln

1 Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV[^6] dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.

2 Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:

3 Die Mittel aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden. Zulässig ist jedoch:

4 Es bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Zins- und Amortisationspflichten bezüglich Bankkrediten, die gleichzeitig oder nach einem nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit aufgenommen wurden.

5 Die Kreditgeberin schliesst mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer die Mittelverwendung nach den Absätzen 2-4 vertraglich aus.

6 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis nicht übertragen. Findet trotzdem eine Übertragung statt, so entfaltet sie mit Bezug auf den gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredit keine Wirkung. Zulässig ist hingegen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003[^7]. Die Kreditgeberin stimmt einer solchen Übertragung zu, sofern sie mit der Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven oder zumindest des wesentlichen Teils des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder mit einer Umwandlung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers verbunden ist. Die Kreditgeberin muss dabei keine Sicherstellung verlangen. Auf eine Übertragung, die nach diesem Absatz zulässig ist, findet Artikel 493 Absatz 5 zweiter Satz des Obligationenrechts (OR)[^8] keine Anwendung. Die Bürgschaftsorganisation wird schriftlich oder elektronisch durch die Kreditgeberin über die Umstrukturierung informiert.

Art. 3 Dauer der Solidarbürgschaft und Amortisation der Kredite

1 Eine Solidarbürgschaft dauert höchstens acht Jahre:

2 Die Kredite nach der Covid-19-SBüV sind innerhalb von acht Jahren vollständig zu amortisieren.

3 Bedeutet die fristgerechte Amortisation des Kredits eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation gestützt auf einen Amortisationsplan angemessen, jedoch höchstens auf zehn Jahre verlängern, wenn dadurch voraussichtlich die finanziellen Risiken für den Bund reduziert werden können. Die Solidarbürgschaft gilt während der verlängerten Dauer weiter.

Art. 4 Zinssätze

1 Der Zinssatz beträgt:

2 Der Bundesrat passt auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) jährlich per 31. März, erstmals per 31. März 2021, die Zinssätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Marktentwicklungen an. Der Zinssatz nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 1 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört die kreditgebenden Banken im Voraus an.

3. Abschnitt: Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen und Vertrag mit dem Bund

Art. 5 Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen

1 Die Bürgschaftsorganisationen haben bezüglich der nach der Covid-19-SBüV[^11] gewährten Solidarbürgschaften folgende Aufgaben:

2 Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

3 Sie üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus und wahren dabei auch die Interessen des Bundes.

Art. 6 Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) schliesst mit jeder Bürgschaftsorganisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie ab.

2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:

4. Abschnitt: Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch

Art. 7 Rangrücktritt und vorzeitige Honorierung der Solidarbürgschaft

1 Die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rangrücktritts der Kreditgeberin für einen nach der Covid-19-SBüV[^12] verbürgten Kredit ist nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation dem Rangrücktritt vorgängig zugestimmt hat.

2 Die Zustimmung zu einem Rangrücktritt kann die Bürgschaftsorganisation im Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erteilen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund nicht erhöht werden.

3 Die Bürgschaftsorganisation kann mit der Kreditgeberin unter der Voraussetzung nach Absatz 2 auch eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaft vereinbaren.

4 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaften erlassen.

Art. 8 Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisation übergegangenen Forderungen

1 Die Bürgschaftsorganisation trifft nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen, um den an die Kreditgeberin geleisteten Betrag wiedereinzubringen; insbesondere:

2 Die Bürgschaftsorganisation hat unter der Voraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 auch nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder nach der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft die Möglichkeit zu einem teilweisen oder vollständigen Rangrücktritt.

3 Wird dieser Rangrücktritt im Einzelfall von der Bürgschaftsorganisation für eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers als ungeeignet erachtet, so kann die Bürgschaftsorganisation unter derselben Voraussetzung teilweise auf ihre Forderung verzichten.

4 In einem Nachlassverfahren kann sich die Bürgschaftsorganisation auf Gesuch der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers an den Kosten für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters (Art. 293b und 295 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^13] über Schuldbetreibung und Konkurs) im Umfang von höchstens 100 000 Franken beteiligen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich nicht massgeblich erhöht werden.

5 Erscheint die Eintreibung von Forderungen als aussichtslos oder stehen Verwaltungsaufwand und Kosten der Bürgschaftsorganisation nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags, so kann die Bürgschaftsorganisation:

6 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen erlassen.

Art. 9 Beizug Dritter durch die Bürgschaftsorganisation

1 Die Bürgschaftsorganisation kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen. Der Beizug muss vertraglich geregelt werden und zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Die Bürgschaftsorganisation muss beigezogene Dritte sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen.

2 Sie darf beigezogenen Dritten alle Personendaten und Informationen nach Artikel 11 zur Verfügung stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie überbindet ihnen die gleichen Geheimhaltungspflichten, denen sie selbst untersteht.

Art. 10 Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch

Zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch arbeitet das WBF mit dem EFD, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), weiteren betroffenen Amtsstellen des Bundes und der Kantone und den Bürgschaftsorganisationen zusammen.

Art. 11 Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten

und Informationen

1 Die Bürgschaftsorganisationen, die Kreditgeberinnen, die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die EFK sowie die SNB dürfen die Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV[^14] und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.

2 Die Bürgschaftsorganisation darf die Personendaten und Informationen einholen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch notwendig sind. Die Kreditnehmerinnen und -nehmer, deren Revisionsstellen sowie deren für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogene Personen und Unternehmen wie auch die Kreditgeberinnen sind zur Auskunft verpflichtet.

3 Die Kreditgeberinnen informieren die Bürgschaftsorganisationen entsprechend deren Vorgaben und über das von den Bürgschaftsorganisationen betriebene Datenverarbeitungssystem mindestens halbjährlich über den Stand der nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredite sowie der Amortisations- und Zinsrückstände. Die Bürgschaftsorganisationen lassen das Datenverarbeitungssystem regelmässig auf die Einhaltung anerkannter Datensicherheitsanforderungen prüfen. Den Kreditgeberinnen obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht oder damit verbundene Verantwortlichkeit.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die EFK können von den Bürgschaftsorganisationen jederzeit die Personendaten und Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

5 Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

Art. 12 Statistiken; Einschränkung des Zugangs zu Personendaten

und Informationen

1 Das SECO publiziert regelmässig Statistiken insbesondere zu:

2 Ausser in den Fällen nach Artikel 11 werden Personendaten und Informationen nicht zugänglich gemacht, die folgende Inhalte aufweisen:

5. Abschnitt: Übernahme von Bürgschaftsverlusten und Verwaltungskosten

durch den Bund

Art. 13 Übernahme von Bürgschaftsverlusten durch den Bund

1 Der Bund übernimmt die Bürgschaftsverluste, die den Bürgschaftsorganisationen aus den nach der Covid-19-SBüV[^16] verbürgten Krediten entstehen.

2 Massgebend für die Festsetzung der zu übernehmenden Verluste sind der nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 5 Covid-19-SBüV verbürgte Kredit, abzüglich der geleisteten Amortisation, und der nach diesen Bestimmungen verbürgte Jahreszins.

Art. 14 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bund

1 Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen durch die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der nach der Covid-19-SBüV[^17] gewährten Bürgschaften sowie durch die Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen und der Verlust- und Pfandausfallscheine im Zusammenhang mit den nach der genannten Verordnung gewährten Krediten entstehen.

2 Die Verwaltungskosten umfassen auch die Kosten für:

3 Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation im Folgejahr um die Höhe des verteilten Reinertrags.

Art. 15 Vorschüsse

Der Bund leistet Vorschüsse von höchstens 80 Prozent auf die jährlich zu erwartenden Verwaltungskosten und Verlustbeiträge. Er kann vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Bürgschaftsorganisation mit deren Ansprüchen auf Übernahme der Verwaltungskosten und Verlustbeiträge verrechnen.

Art. 16 Überweisung wiedereingebrachter Forderungsbeträge

1 Die Bürgschaftsorganisation überweist wiedereingebrachte Forderungsbeträge halbjährlich an den Bund.

2 Sie kann dabei die marktüblichen Kosten, die bei der Wiedereinbringung entstehen, mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach Artikel 14 von den wiedereingebrachten Forderungsbeträgen abziehen.

Art. 17 Festlegung der Beiträge zur Übernahme von Bürgschaftsverlusten und Verwaltungskosten

1 Das SECO setzt die Höhe der Beiträge zur Übernahme der Bürgschaftsverluste und Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen fest.

2 Die Bürgschaftsorganisationen unterbreiten dem SECO zu diesem Zweck laufend ihre Abrechnungen und weitere Unterlagen, die dieses zur Festsetzung benötigt.

Art. 18 Berichterstattung an den Bundesrat

Das WBF informiert den Bundesrat regelmässig über die Verbindlichkeiten des Bundes und liefert Auswertungen über die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaften nach diesem Gesetz.

6. Abschnitt: Vereinfachte Übertragung der Kreditforderungen zum Zweck

der Refinanzierung durch die SNB

Art. 19 Formvorschriften

1 Die Abtretung von nach der Covid-19-SBüV[^18] verbürgten Krediten und von weiteren Kreditforderungen einer Kreditgeberin an die SNB sowie deren Rückübertragung an die Kreditgeberin bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung.

2 Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als rechtsgültig an die SNB übertragen, in dem diese die Forderung in ihren Systemen erfasst.

3 Für die Rückübertragung der Forderung an die Kreditgeberin ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem die SNB in ihren Systemen die Rückübertragung der Forderung erfasst oder die Forderung löscht.

4 Die SNB bestätigt der Kreditgeberin den Bestand der übertragenen Kreditforderungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.

Art. 20 Vorzugs- und Nebenrechte

Sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte gehen, ungeachtet anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, im Zeitpunkt ihrer Abtretung auf die SNB oder, bei der Rückübertragung, auf die Kreditgeberin über. Dies gilt insbesondere für die nach der Covid-19-SBüV[^19] gewährten Solidarbürgschaften.

Art. 21 Informationspflicht und Auskunftsrecht

1 Die Kreditgeberin ist ungeachtet allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der SNB die Informationen über die abgetretenen Kreditforderungen zu übermitteln und ihr auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich der Kreditverträge, zur Verfügung zu stellen.

2 Die SNB darf darüber hinaus alle zur Durchsetzung ihrer Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen bei den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern, den Bürgschaftsorganisationen und den zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone einholen.

7. Abschnitt: Haftung, Aufgaben der Revisionsstelle, Überschuldung

und Strafbestimmung

Art. 22 Haftung

Die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen sind gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unternehmens, der Kreditgeberin, der Bürgschaftsorganisation und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verursachen.

**Art. 23 ** Aufgaben der Revisionsstelle

1 Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absätze 2–4 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.

2 Die Bürgschaftsorganisation kann überprüfen lassen, ob die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben nach Artikel 2 Absätze 2–4 einhalten. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor mit der Überprüfung beauftragen. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation diese mit der Überprüfung beauftragen.

3 Die oder der Beauftragte berichtet der Bürgschaftsorganisation und der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über das Ergebnis der Überprüfung.

Art. 24 Kapitalverlust und Überschuldung

1 Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 OR[^20] und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 Covid-19-SBüV[^21] verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung nach Artikel 725 OR unterstehen.

Art. 25 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV[^22] erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch[^23].

2 Die Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz verjährt nach sieben Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Widerhandlungen gegen die Covid-19-SBüV, sofern die Verfolgungsverjährung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist.

3 Die Angestellten des SECO und der Bürgschaftsorganisation sind berechtigt, Übertretungen nach diesem Gesetz und nach der Covid-19-SBüV, die sie bei ihrer Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden oder der EFK anzuzeigen.

8. Abschnitt: Solidarbürgschaften für weitere Kredite

wegen anhaltender Folgen der Covid-19-Epidemie

Art. 26

1 Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Gewährung von Solidarbürgschaften für weitere Kredite erlassen, sofern dies zur Liquiditätssicherung sowie zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft erforderlich ist und diese Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt.

2 Der Bundesrat sieht vor, dass Solidarbürgschaften auf Gesuch hin zugunsten von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchstellerin oder Gesuchsteller) gewährt werden können, die:

einen mittels Solidarbürgschaft gesicherten Bankkredit nach der Covid-19-SBüV[^24]:

3 Der insgesamt verbürgte Betrag entspricht höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im massgeblichen Geschäftsjahr; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Kredite werden zu mindestens 85 Prozent zuzüglich eines Jahreszinses verbürgt; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich kann er die Verbürgung in Abhängigkeit der Kredithöhe gestuft festlegen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

5 Er kann dabei vom OR[^25] und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010[^26]2 abweichende Bestimmungen erlassen über:

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Fortbestand der Bürgschaften und der Rahmenbedingungen

1 Das Ausserkrafttreten der Covid-19-SBüV[^27] und das Inkrafttreten dieses Gesetzes berühren weder die Gültigkeit der nach der Covid-19-SBüV gewährten Bürgschaften noch die Rahmenbedingungen für die Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken gemäss Anhang 1 der Covid-19-SBüV.

2 Werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mittel für bisher nach der Covid-19-SBüV unzulässige Neuinvestitionen verwendet, die nach diesem Gesetz jedoch zulässig sind, so stellt diese Verwendung keine Vertragsverletzung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers dar.

Art. 28 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

...[^28]

Art. 29 Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020

Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^29] lauten der Gliederungstitel vor Artikel 49 und Artikel 49a des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003[^30] (Art. 28 Ziff. 3) wie folgt:

Gliederungstitel vor Art. 49

6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen sowie Informationsaustausch und Verantwortlichkeit

Art. 49a Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Nationalbank Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen bearbeiten.

**Art. 30 ** Koordination mit dem Obligationenrecht

Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020[^31] des OR[^32] lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

Art. 24 Kapitalverlust und Überschuldung

1 Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725a Absatz 1 OR[^33] und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725b Absatz 1 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 Covid-19-SBüV[^34] verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung nach Artikel 725a und 725b OR unterstehen.

Art. 26 * Abs. 5 Bst. c*

5 Er kann dabei vom OR[^35] und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010[^36] abweichende Bestimmungen erlassen über:

**Art. 31 ** Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 19. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2032; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

3 Artikel 12 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 25. März 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2020 8477

[^3]: BBl 2020 8819

[^4]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^5]: SR 951.25

[^6]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^7]: SR 221.301

[^8]: SR 220

[^9]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^10]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^11]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^12]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^13]: SR 281.1

[^14]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^15]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^16]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^17]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^18]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^19]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^20]: SR 220

[^21]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^22]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^23]: SR 311.0

[^24]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^25]: SR 220

[^26]: SR 783.1

[^27]: [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799]

[^28]: Die Änderungen können unter AS 2020 5831 konsultiert werden.

[^29]: SR 235.1; BBl 2020 7639

[^30]: SR 951.11

[^31]: AS 2020 4005

[^32]: SR 220

[^33]: SR 220

[^34]: AS 2020 1077 1207 1233 3799

[^35]: SR 220

[^36]: SR 783.1