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Durchführungsabkommen vom 20. Oktober 2020 zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru

Geltender Text a fecha 2020-10-20

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Peru, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015[^2] abgeschlossene Klimaübereinkommen von Paris[^3], namentlich der Artikel 4, 6 und 13 sowie der einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Klimaübereinkommens von Paris;

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;

in Bekräftigung der Zustimmung der Parteien zu den San-José-Prinzipien für hohe Ambition und Integrität im internationalen Handel mit Emissionsrechten;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto-Null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Klimaübereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die nötigen Emissionsreduktionspfade festgehalten ist*; *

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Klimaübereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Klimaübereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Klimaübereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Republik Peru den Verkauf von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

«international übertragenes Minderungsergebnis»:

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung der NDC oder anderen Minderungszwecken der Parteien, deren öffentlichen Stellen oder privater Stellen mit Sitz in deren Staatsgebiet. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, und wenden ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.

Art. 3 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:

die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 4 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 5 Genehmigung
Art. 6 Form der Genehmigung

Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD und umfasst folgende Angaben:

Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

Die übertragende Partei kontrolliert innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, deren Übertragung genehmigt wurde, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Art. 8 Anerkennung der Übertragung

Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 vorliegen:

Art. 9 Register

Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, welches die folgenden Eigenschaften aufweist:

Art. 10 Entsprechende Berichtigungen

Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar:

Art. 11 Jährliche Berichterstattung

Jede Partei soll dem Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris jährlich quantitative Informationen übermitteln über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehaltenen, gelöschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungszweck, einschliesslich der eindeutigen Kennungen der ITMOs, welche auch Aufschluss über die übertragende Partei oder die erwerbende Stelle geben, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entsprechenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.

Art. 12 ZweijährlicheBerichterstattung

Gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris sowie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens beschlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien übermittelt jede Partei die folgenden Angaben:

jeder zweijährliche Transparenzbericht, der Aufschluss gibt hinsichtlich eines bestimmten NDC-Umsetzungszeitraums, enthält die folgenden Angaben:

Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung

Die Mittel, welche für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Klimaübereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris etwas anderes.

Art. 14 ZuständigeBehörden
Art. 15 Gemeinsames Anliegen und Korruptionsbekämpfung

Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.

Art. 16 Inkrafttreten

Jede Partei informiert die andere Partei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 17 Änderungen

Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Das Inkrafttreten von Änderungen erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 16.

Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 19 Kündigung
Art. 20 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen

Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:

Art. 21 Beendigung

Geschehen zu Lima am 20. Oktober 2020 in zwei Urschriften in Deutsch, Englisch und Spanisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Markus-Alexander Antonietti Für die Republik Peru: / Kirla Echegaray Alfaro
Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.814.012

[^3]: Der offizielle Name in Englisch lautet Paris Agreement und die mit anderen deutschsprachigen Ländern koordinierte deutschsprachige Übersetzung lautet «Übereinkommen von Paris».