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Verordnung des SBFI vom 3. Mai 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie

Geltender Text a fecha 2024-05-03

21418

Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ

Technologue en denrées alimentaires CFC

Tecnica alimentarista AFC / Tecnico alimentarista AFC

21419

Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ

Technologue du brassage et des boissons CFC

Tecnica della birrificazione e delle bevande AFC / Tecnico della birrificazione e delle bevande AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufe, Berufsbild und Schwerpunkte

1 Das Berufsfeld Lebensmitteltechnologie umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

2 Die Berufsleute mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

3 Innerhalb des Berufs der Lebensmitteltechnologin und des Lebensmitteltechnologen EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

4 Innerhalb des Berufs der Brau- und Getränketechnologin und des Brau- und Getränketechnologen EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

5 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Lebensmittelpraktikerin oder Lebensmittelpraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Vorbereiten und Koordinieren der Produktion:

Führen von Herstellungsprozessen von Lebensmitteln:

Führen von Herstellungsprozessen von Bier und Getränken:

Führen von Abfüll- oder Verpackungsprozessen:

Abschliessen der Produktion:

Analysieren und Optimieren von Produktionsprozessen:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind wie folgt verbindlich:

4 Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 im Lehrbetrieb erfolgt schwerpunktspezifisch nach den im Bildungsplan festgelegten Leistungszielen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1200 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Berufsübergreifender Unterricht
Vorbereiten und Koordinieren der Produktion / Analysieren und Optimieren von Produktionsprozessen 80 80 100 260
Führen von Abfüll- oder Verpackungsprozessen / Abschliessen der Produktion 80 80 160
Berufsspezifischer Unterricht
für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ / Führen von Herstellungsprozessen von Lebensmitteln / für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ / Führen von Herstellungsprozessen von Bier und Getränken 80 120 100 300
Total Berufskenntnisse 240 280 200 720
Allgemeinbildung 120 140 100 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 400 460 340 1200

2 Der berufsspezifische Unterricht erfolgt schwerpunktspezifisch im Rahmen von 30 Lektionen im 2. Lehrjahr und 30 Lektionen im 3. Lehrjahr.

3 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ

1 Die überbetrieblichen Kurse für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ umfassen je nach Schwerpunkt 7–10 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und Inhalte sind wie folgt auf 9 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkt Schwerpunkt Schwerpunkt Schwerpunkt
Backwaren Convenience Trockenwaren Schokolade und Zuckerwaren
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage
1 A1 Frischbackwaren / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 5
2 A2 Dauerbackwaren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben 5
2 B1 Fleischerzeugnisse / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren 2
2 B2 Convenience- und Fleischersatzerzeugnisse / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren 5
1 C1 Trockenwarentechnologie 1 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 4
2 C2 Trockenwarentechnologie 2 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f1 einfache Störungen an Produktionsanlagen analysieren und beheben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 4
1 D1 Zuckerwaren- und Schokoladetechnologie 1 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 2
2 D2 Zuckerwaren- und Schokoladetechnologie 2 / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 3
2 D3 Rezepte entwickeln und umsetzen / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / b2 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln kontrollieren und dokumentieren / b3 Herstellungsprozesse von Lebensmitteln überwachen und steuern / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 2
Total Total Total 10 7 8 7
Art. 9 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ

1 Die überbetrieblichen Kurse für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ umfassen je nach Schwerpunkt 10 beziehungsweise 15 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und Inhalte sind wie folgt auf 13 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkt Schwerpunkt
Bier Getränke
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Anzahl Tag Anzahl Tag
1 E1 Einführung ins Mälzen / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1 1
2 E2 Getränkeanalytik / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / c2 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken kontrollieren und dokumentieren / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben / f2 Abweichungen in der Produktion von Lebensmitteln oder Getränken analysieren und Lösungen im Team entwickeln 2 2
2 E3 Brauen im Kleinmassstab / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / c2 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken kontrollieren und dokumentieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1 1
3 E4 Filtration / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren 1 1
3 E5 Destillation / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / c2 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken kontrollieren und dokumentieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1 1
3 E6 Extraktion / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / c2 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken kontrollieren und dokumentieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1 1
1 F1 Einführung ins Bierbrauen / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / a6 die Einführung von neuen oder weiterentwickelten Lebensmitteln oder Getränken begleiten / c2 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken kontrollieren und dokumentieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 5
1 F2 Malzherstellung und -analytik / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1
2 F3 Hopfenanbau, -produkte und -verarbeitung / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1
3 F4 Offenausschank / d1 Abfüll- oder Verpackungsanlagen einfahren / e2 Lebensmittel oder Getränke für weitere Prozesse freigeben 1
1 G1 Entaromatisieren und Konzentrieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1
1 G2 Entsaften / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1
1 G3 Getränke entwickeln / a3 Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe, Pack- und Verbrauchsmaterial für die Produktion bereitstellen und kontrollieren / c3 Herstellungsprozesse von Bier und Getränken überwachen und steuern 1
Total Total Total 15 10

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 10

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 12 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 13 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 14 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ mit Schwerpunkt Schokolade und Zuckerwaren im Umfang von 14 Stunden und als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24 bis 32 Stunden für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ mit anderen Schwerpunkten sowie für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ; dafür gilt Folgendes:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Vorbereiten und Koordinieren der Produktion / Führen von Herstellungsprozessen von Lebensmitteln / Abschliessen der Produktion 50 %
2 Führen von Abfüll- oder Verpackungsprozessen 10 %
3 Analysieren und Optimieren von Produktionsprozessen 20 %
4 Fachgespräch 20 %
Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %
2 Dokumentation 20 %
3 Präsentation 10 %
4 Fachgespräch 20 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

4 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 20 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürBerufe im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie setzt sich zusammen aus:

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Lebensmitteltechnologinnen und -technologen.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 5. September 2012[^7] über die berufliche Grundbildung Lebensmitteltechnologin/Lebensmitteltechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.

2 Lernende, die ihre Ausbildung als Lebensmitteltechnologin oder Lebensmitteltechnologe EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.

3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.

4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Lebensmitteltechnologin oder Lebensmitteltechnologe EFZ nach bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: SR 412.101.241

[^5]: Der Bildungsplan vom 3. Mai 2024 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: [AS 2012 6277; 2017 7331 Ziff. I 134 und II 134; 2024 156]