Verordnung vom 28. August 2024 über die Projektorganisation für das Länderprogramm Ukraine
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 47 Absatz 2 und 56 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1] (RVOG),
verordnet:
Art. 1 Projektorganisation
1 Zur Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine besteht eine überdepartementale Projektorganisation.
2 Die Projektorganisation greift zurück auf die bestehenden Prozesse und Strukturen und das bestehende Fachwissen folgender Verwaltungseinheiten:
- a. Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
- b. Abteilung Frieden und Menschenrechte im Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (AFM);
- c. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 2 Steuerungsgruppe
1 Eine Steuerungsgruppe ist das oberste strategische Leitungsorgan der Projektorganisation.
2 Sie besteht aus den Departementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesrat.
3 Die folgenden Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teil:
- a. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des SECO;
- b. die Generalsekretäre oder Generalsekretärinnen des EDA und des WBF;
- c. der Direktor oder die Direktorin der DEZA;
- d. der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin der AFM;
- e. der oder die Delegierte des Bundesrates für die Ukraine.
Art. 3 Delegierter oder Delegierte
1 Die Projektorganisation wird von einem oder einer Delegierten des Bundesrates für die Ukraine geleitet.
2 Der oder die Delegierte ist direkt den Departementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen des EDA und des WBF unterstellt.
3 Er oder sie hat Zugang zu sämtlichen vertraulich und geheim klassifizierten Informationen betreffend die Ukraine.
4 Er oder sie ist administrativ dem Generalsekretariat des EDA angegliedert. Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 4 Konsultativgremium
1 Die Steuerungsgruppe und der oder die Delegierte werden bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine durch ein Konsultativgremium aus Verwaltungsmitarbeitenden und externen Personen beraten.
2 Die Departementsvorsteher oder Departementsvorsteherinnen des EDA und des WBF bestimmen die Zusammensetzung des Konsultativgremiums. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesrat.
Art. 5 Zusammenarbeit
1 Der oder die Delegierte kann die Schweiz im Auftrag des Bundesrates betreffend die Unterstützung der Ukraine auf internationalen Konferenzen vertreten.
2 Er oder sie kann den Bundesrat betreffend die Unterstützung der Ukraine in den parlamentarischen Kommissionen, gegenüber kantonalen Amtsstellen und vor der Öffentlichkeit vertreten.
3 Er oder sie ist zusammen mit dem SECO für die Koordination mit dem Schweizer Privatsektor zuständig.
Art. 6 Personelle Ressourcen
1 Die zuständigen Stellen des SECO, der DEZA und der AFM stellen der Projektorganisation die für die Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine benötigten personellen Ressourcen zur Verfügung.
2 Die zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden sind dem oder der Delegierten für alle Tätigkeiten mit Bezug zum Länderprogramm Ukraine fachlich unterstellt.
Art. 7 Finanzierung
1 Der oder die Delegierte verfügt im Rahmen der von der Bundesversammlung beschlossenen Voranschlags- und Verpflichtungskredite über die für die Ukraine bestimmten Mitteln des SECO und des EDA. Er oder sie holt vorgängig deren Einverständnis ein.
2 Kreditverschiebungen zwischen den departementsspezifischen Kreditlinien richten sich nach den jeweiligen Bundesbeschlüssen zum Voranschlag.
3 Der oder die Delegierte kann Vorhaben im Umfang von bis zu 10 Millionen Franken bewilligen. Die Anforderungen des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005[^2] und der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 2006[^3] bleiben vorbehalten.
4 Für Vorhaben über 10 Millionen Franken gelten die Vorgaben nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1977[^4] über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, ausser dass diese Vorhaben keiner Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements bedürfen.
Art. 8 Berichterstattung
1 Der oder die Delegierte erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine.
2 Er oder sie zeigt dem Bundesrat nach acht Jahren auf, wie der Übergang von der Projektorganisation in die ordentlichen Strukturen erfolgt.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2036.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 611.0
[^3]: SR 611.01
[^4]: SR 974.01