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Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts

Geltender Text a fecha 2024-10-16

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 80 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995[^1] (ZDG) und auf Artikel 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der folgenden Daten im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts:

Art. 2 Für die Datenbearbeitung verantwortliches Bundesorgan

1 Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ist für die Datenbearbeitung im Informationssystem des Zivildiensts verantwortlich.

2 Es kann für die technische Weiterentwicklung und den Betrieb des Systems andere Bundesstellen und private Anbieter beiziehen.

Art. 3 Struktur und Inhalt

1 Das automatisierte Informationssystem des Zivildiensts besteht aus den Datenbanken «Ziviconnect» und «Business Intelligence System» (BIS).

2 Die Kategorien der im Ziviconnect enthaltenen Daten sind im Anhang aufgeführt.

3 Das BIS enthält:

Art. 4 Schnittstellen

An das Ziviconnect können zu den nachstehenden Zwecken die folgenden Dienste und Stellen online angeschlossen werden:

die SAP-Standardsoftware «S4/HANA» sowie das Stammdatenverwaltungssystem der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur:

2. Abschnitt: Grundsätze der Datenbearbeitung

Art. 5 Zweck der Datenbearbeitung

Die Bearbeitung der Daten dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

Art. 6 Bekanntgabe

1 Das ZIVI gewährt im Ziviconnect den folgenden Stellen und Personen zu den nachstehenden Zwecken Zugriff:

2 Das ZIVI gibt den folgenden Stellen und Personen zu den nachstehenden Zwecken Personendaten aus dem Ziviconnect bekannt:

schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen:

Art. 7 Veröffentlichung von Stammdaten und Einsatzmöglichkeiten

1 Das ZIVI kann die Stammdaten von anerkannten Einsatzbetrieben und deren Einsatzmöglichkeiten öffentlich zugänglich machen.

2 Es kann dazu auch automatisierte Kommunikationsdienste nutzen.

3. Abschnitt: Pflichten

Art. 8 Aufsicht und Koordination

1 Das ZIVI übt die Aufsicht aus über:

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Behörden des Bundes, privaten Personen und Institutionen, die im Ziviconnect Daten bearbeiten.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte für das Ziviconnect.

Art. 9 Sorgfaltspflicht

Die Behörden, privaten Personen und Institutionen müssen gewährleisten, dass die Personendaten, die sie im Ziviconnect bearbeiten, vollständig, richtig und aktuell sind.

Art. 10 Datensicherheit

1 Das ZIVI erstellt ein Bearbeitungsreglement.

2 Die Behörden, privaten Institutionen und Personen nach den Artikeln 4 und 6 Absatz 1 treffen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Personendaten vor Verlust, vor Entwendung und gegen unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme geschützt sind.

4. Abschnitt: Aufbewahrung

Art. 11

1 Die folgenden Daten werden fünf Jahre aufbewahrt:

2 Daten nach Absatz 1 Buchstabe b, die zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeitet werden, können so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, sofern es sich beim Einsatzbetrieb um eine juristische Person handelt.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv abgeliefert, anonymisiert oder vernichtet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 20. August 2014[^5] über das Informationssystem des Zivildienstes wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Das Informationssystem E-ZIVI wird spätestens am 31. Dezember 2025 ausser Betrieb genommen.

2 Die Personendaten des Informationssystems E-ZIVI werden bis spätestens 31. Dezember 2025 in das Ziviconnect überführt.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 824.0

[^2]: SR 235.1

[^3]: SR 824.01

[^4]: SR 220

[^5]: [AS 2014 2781; 2016 1927; 2017 6699; 2021 132 Anhang Ziff. 31, 800 Anhang Ziff. II 34; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 115; 2023 735 Anhang 2 Ziff. II 39]