Satzung vom 26. Juni 2025 des Cherenkov Telescope Array Observatory – Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (CTAO ERIC)
Übersetzung
Die Republik Österreich, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO)
nachstehend bezeichnet als «Gründungsmitglieder»,
und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Republik Kroatien
die beiden letzten Länder werden innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung des CTAO ERIC als neue Mitglieder zu denselben Bedingungen wie die Gründungsmitglieder in das CTAO ERIC aufgenommen;
in der Erkenntnis, dass die durch das «Cherenkov Telescope Array Observatory» (nachstehend «CTAO») ermöglichte Forschung in vielen verschiedenen Bereichen der Astronomie, der Astrophysik und der Grundlagenforschung von grosser Bedeutung sein und der Gesellschaft zugutekommen wird, indem sie zu einem besseren Verständnis des Kosmos beiträgt;
in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Gründungsmitglieder im Bereich der internationalen Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erwägung, dass das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) das Cherenkov Telescope Array 2008 in seinen Fahrplan aufgenommen hat und dass das Cherenkov Telescope Array 2018 zu einem ESFRI-Meilenstein wurde;
aufbauend auf der derzeitigen Cherenkov Telescope Observatory gGmbH, den von ihren Mitgliedern bereitgestellten Ressourcen und der Vereinbarung über die Absicht, sich am Bau und Betrieb des Cherenkov Telescope Array zu beteiligen;
in der Erwägung, dass die Beteiligung und der Beitrag zum CTAO als Mitglied oder Beobachter des CTAO ERIC (Artikel 13), als strategischer Partner im Rahmen einer Vereinbarung über strategische Partnerschaft (Artikel 15) oder als Dritter im Rahmen einer spezifischen Vereinbarung (Artikel 34) möglich sind;
aufbauend auf den Aufnahmevereinbarungen zwischen der derzeitigen Cherenkov Telescope Observatory gGmbH und
dem Istituto Nazionale di Astrofisica (INAF) für die Zentrale in Bologna, Italien,
dem Deutschen Elektronen-Synchrotron DESY für das Science Data Management Center (SDMC) mit Sitz in Zeuthen, Deutschland,
dem Instituto de Astrofísica de Canarias (IAC) für das nördliche Teleskop-Array am Observatorio del Roque de Los Muchachos in La Palma, Spanien,
der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) für das südliche Teleskop-Array am Observatorium La Silla Paranal in Chile;
unter Hinweis auf die in ESO/Cou-2114 conf. 2 vom 18. Juni 2024 dokumentierte Entscheidung des ESO-Rates über die besonderen Gründe für die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC);
in der Erkenntnis, dass der Bau des CTAO ein Schlüsselelement in den europäischen Bemühungen zur Entwicklung von bodengestützten Observatorien der nächsten Generation für die Gammastrahlenastronomie bei sehr hohen Energien ist und dass das CTAO der weltweiten Gemeinschaft der Astronomie und der Astroteilchenphysik als Ressource für Daten aus einzigartigen astronomischen Beobachtungen von Gammastrahlen mit sehr hoher Energie zur Verfügung stehen wird;
unter Hervorhebung, dass das CTAO ERIC eine der ersten zwischenstaatlichen Unternehmungen sein wird, die speziell dem Bereich der Astroteilchenphysik gewidmet ist;
in der Erwägung, dass das CTAO aufgrund seines transdisziplinären Charakters die Brücken zwischen den Gemeinschaften der Teilchenphysik und der Astrophysik stärken und bahnbrechende wissenschaftliche Durchbrüche ermöglichen wird und dass das CTAO zusammen mit anderen neuen Einrichtungen das aufstrebende Gebiet der Multi-Messenger-Astronomie vorantreiben wird, das für die Wissenschaft im 21. Jahrhundert konstitutiv sein wird;
in der Erwartung, dass sich weitere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden –
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1: Wesentliche Elemente
Art. 1 Bezeichnung und Sitz
1 Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «Cherenkov Telescope Array Observatory» (CTAO) eingerichtet.
2 Das CTAO hat die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), das gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründet wurde, und es wird als «Cherenkov Telescope Array Observatory» (CTAO ERIC) bezeichnet.
3 Das CTAO ERIC hat seinen satzungsmässigen Sitz und seinen Hauptsitz in Bologna, Italien.
Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten
1 Die Aufgabe des CTAO ERIC besteht darin, ein Observatorium für bodengestützte Gammaastronomie gemäss der «Wissenschaftlichen und technischen Beschreibung des CTA-Observatoriums» (Alpha-Konfiguration) zu errichten und diese Anlage weiter zu betreiben, zu modernisieren und ausser Betrieb zu setzen. Die Errichtungskosten sind im CTAO-Kostenbuch festgelegt.
2 Das CTAO ERIC führt unter anderem folgende Tätigkeiten durch:
- a. Es leistet einen Beitrag zu Spitzenforschung, technologischer Entwicklung, Innovation und gesellschaftlichen Herausforderungen und damit zur Schaffung eines Mehrwerts für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und darüber hinaus;
- b. es gewährleistet einen umfassenden wissenschaftlichen Betrieb des CTAO und seines Instrumentariums;
- c. es sorgt für einen effektiven Zugang für die Nutzer im Einklang mit der Zugangspolitik gemäss Artikel 3;
- d. es trägt zur Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse bei;
- e. es nutzt Ressourcen und Know-how auf optimale Weise; und
- f. es führt alle sonstigen, im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis e erforderlichen Massnahmen durch.
3 Das CTAO ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Allerdings kann es begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden. Das CTAO ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge.
Art. 3 Zugangspolitik für Nutzer des «Cherenkov Telescope Array Observatory»
1 Das CTAO ERIC sorgt dafür, dass europäische und internationale Forschende (Nutzer) auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität, der technischen Machbarkeit und/oder anderer relevanter Kriterien, die für das vom CTAO ERIC angestrebte Ziel von Belang sind, einen effektiven Zugang haben. Für wissenschaftlich fundierte Vorschläge von Forschenden, die keinem Mitglied, strategischen Partner, Dritten oder Beobachter angehören (im Folgenden «sonstige Nutzer»), wird ein begrenztes Kontigent an Beobachtungszeit unter spezifischen, vom Rat festgelegten Zugangsbedingungen eingeräumt.
2 Der Zugang zum CTAO kann in Form der Gewährung von CTAO-Beobachtungszeit oder in Form des Zugangs zu archivierten CTAO-Datenprodukten erfolgen (Artikel 33). Der Zugang wird im Einzelnen in einer vom Rat angenommenen Zugangspolitik festgelegt (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe j), mit der die verschiedenen Arten von Vorschlägen definiert werden und für ein angemessenes Mass an Möglichkeiten für grossangelegte Langzeitprogramme (wissenschaftliche Schlüsselprojekte – KSP) gesorgt wird.
3 Der Generaldirektor ist für die Zeitzuweisung zuständig; er organisiert und verwaltet dafür ein Peer-Review-Verfahren, in dessen Verlauf die wissenschaftliche Exzellenz und die Durchführbarkeit der Vorschläge bewertet werden. Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf der Website des CTAO ERIC öffentlich zugänglich gemacht. Der Generaldirektor erstattet dem Rat über die Zeitzuweisung jährlich Bericht.
4 Als Nutzerzeit wird die Beobachtungszeit bezeichnet, die nach Berücksichtigung der aufgrund vertraglicher Verpflichtungen des CTAO ERIC durchzuführenden Beobachtungen mit garantiertem Zeitfenster verfügbar ist. Die Nutzerzeit wird aufgeteilt in offene Zeit für Standardvorschläge und KSP-Zeit für grossangelegte Langzeitprogramme, in Beobachtungszeit der internationalen Gemeinschaft für sonstige Nutzer und in im Ermessen des Generaldirektors liegende Zeit (Director General’s Discretionary Time – DDT). Die Begriffsbestimmungen finden sich in der wissenschaftlich-technischen Beschreibung des CTA Observatory.
5 Sonstige Nutzer leisten einen Beitrag zu den Betriebskosten, die anfallen, wenn sie das CTAO nutzen, so wie dies in der Zugangspolitik und den jeweiligen Partnerschaftsvereinbarungen festgelegt ist.
6 Artikel 3 Absatz 5 gilt nicht für Zeitzuweisungen, die vom CTAO ERIC durch Sondervereinbarungen (z. B. Aufnahmevereinbarungen) gewährt werden.
Art. 4 Wissenschaftliche Bewertung
Die wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des CTAO ERIC werden jährlich vom wissenschaftlich-technischen Beirat bewertet (Artikel 28). Einzelheiten werden in einer vom Rat angenommenen Politik der wissenschaftlichen Bewertung festgelegt (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe k).
Art. 5 Verbreitung von Forschungsergebnissen
1 Das CTAO ERIC fördert die Forschung und setzt sich grundsätzlich für den offenen Zugang zu Forschungsdaten ein. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert das CTAO ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der «bewährten Verfahren» durch Schulungstätigkeiten.
2 Das CTAO ERIC fordert Nutzer dazu auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und Ergebnisse über das CTAO ERIC zur Verfügung zu stellen.
3 Das CTAO ERIC legt seine eigene Verbreitungspolitik fest (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe l). In der Verbreitungspolitik werden die verschiedenen Zielgruppen beschrieben, und das CTAO ERIC nutzt mehrere Kanäle, um sein Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, die Teilnahme an Konferenzen sowie Artikel in Fachzeitschriften, Magazinen und Tageszeitungen.
Art. 6 Rechte des geistigen Eigentums
1 Der Begriff «geistiges Eigentum» wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967[^1] zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.
2 Das CTAO ERIC legt seine eigene Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums fest (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe m).
3 Das CTAO ERIC ist Eigentümer des gesamten geistigen Eigentums, das aus seinen Tätigkeiten im Rahmen dieser Satzung entsteht, worunter auch, aber nicht nur, geistiges Eigentum fällt, das von Personal erarbeitet wurde, das vom CTAO ERIC beschäftigt wird, es sei denn, es bestehen diesbezüglich gesonderte vertragliche Vereinbarungen oder verbindliche Rechtsvorschriften oder es ist in dieser Satzung etwas anderes vorgesehen.
4 Bestehende Rechte des geistigen Eigentums der Mitglieder oder der sie vertretenden Rechtsträger verbleiben ihr Eigentum. Sie werden dem CTAO ERIC erforderlichenfalls im Rahmen spezifischer Vereinbarungen überlassen.
Art. 7 Beschäftigung
1 Das CTAO ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Die Beschäftigungspolitik des CTAO ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.
2 Vorbehaltlich der nationalen Gesetzesanforderungen ist jedes Mitglied bestrebt, in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von an den Aufgaben des CTAO ERIC beteiligten Mitgliedern, Beobachtern und strategischen Partnern sowie von deren Familienangehörigen zu erleichtern.
3 Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen beim CTAO ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.
4 Das CTAO ERIC fördert die Bildung einer institutionalisierten Arbeitnehmervertretung.
Art. 8 Auftragsvergabe
1 Das CTAO ERIC behandelt mögliche Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Detaillierte Bestimmungen über die Vergabeverfahren und ‑kriterien werden in der vom Rat angenommenen Auftragsvergabepolitik festgelegt (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe i). Diese Auftragsvergabepolitik entspricht den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs, der Verhältnismässigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Nachhaltigkeit.
2 Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des CTAO ERIC schenken die Mitglieder, Beobachter, strategischen Partner und Dritten den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CTAO ERIC gebührend Beachtung.
3 In der Auftragsvergabepolitik wird festgelegt, dass ihre Bestimmungen nicht für die Vergabe von Aufträgen gelten, die vom CTAO ERIC mithilfe von Mitteln durchgeführt wird, die über das CTAO ERIC gemäss Artikel 21 Absatz 4 dieser Satzung bereitgestellt werden. In diesen Fällen sind die Grundprinzipien für als Sacheinlage geleistete Beiträge zum CTAO ERIC und der Rahmen für Sacheinlagen (Anhang B) anstelle der Auftragsvergabepolitik anzuwenden.
Art. 9 Dauer des Bestehens
Das CTAO ERIC wird auf unbestimmte Zeit eingerichtet.
Art. 10 Auflösung
1 Die Auflösung des CTAO ERIC erfolgt auf Beschluss des Rates gemäss Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe h.
2 Das CTAO ERIC teilt der Kommission den Beschluss über die Auflösung des CTAO ERIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit.
3 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CTAO ERIC die Kommission hiervon.
4 Das Bestehen das CTAO ERIC endet an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 11 Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien
1 Nach Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien und Steuervergünstigungen erhalten die Mitglieder nicht mehr als die von ihnen geleisteten Bareinlagen und den tatsächlichen Wert ihrer Sachleistungen/Sacheinlagen.
2 Nach Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien und Steuervergünstigungen werden die Vermögenswerte des CTAO ERIC, die die geleisteten Bareinlagen und den tatsächlichen Wert der Sacheinlagen übersteigen, auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft oder auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der bzw. die ähnliche Ziele zur Förderung von Wissenschaft und Forschung verfolgt wie das CTAO ERIC.
Art. 12 Haftungsregelung und Versicherung
1 Das CTAO ERIC haftet für seine Schulden.
2 Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CTAO ERIC. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des CTAO ERIC ist auf deren jeweiligen Jahresbeitrag beschränkt.
3 Das CTAO ERIC schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des CTAO verbundenen Risiken ab.
Kapitel 2: Mitgliedschaft, Beobachterstatus, strategische Partnerschaft
Art. 13 Mitgliedschaft, Beobachterstatus und vertretende Rechtsträger
1 Folgende Rechtsträger können Mitglieder des CTAO ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:
- a. Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- b. assoziierte Länder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 (ERIC-Verordnung);
- c. Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
- d. zwischenstaatliche Organisationen.
Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 14 festgelegt.
2 Zu den Mitgliedern des CTAO ERIC müssen mindestens ein EU-Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder EU-Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, zählen.
3 Die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat.
4 Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch Regionen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Stellen, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.
5 Die Mitglieder und Beobachter des CTAO ERIC sowie die sie vertretenden Rechtsträger sind in Anhang D aufgeführt, der vom Vorsitzenden des Rates laufend aktualisiert wird.
Art. 14 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
1 Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:
- a. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rates (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe d);
- b. Bewerber müssen beim Vorsitzenden des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen;
- c. im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den Aufgaben und Tätigkeiten des CTAO ERIC beitragen und seine Pflichten erfüllen wird;
- d. für neue Mitglieder, welche innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung des CTAO ERIC zum CTAO ERIC zugelassen werden, gelten dieselben Bedingungen wie für die Gründungsmitglieder;
- e. neue Mitglieder, die nach Ablauf des unter Buchstabe d genannten Zeitraums dem CTAO ERIC beitreten, werden aufgefordert, einen Beitrag zu den Baukosten zu leisten, der vom Rat festgelegt wird;
- f. für neue Mitglieder, die nach Abschluss der Bauphase (Artikel 19) beitreten, sieht der Rat zusätzlich zum Beitrag zu den Betriebskosten einen besonderen Beitrag zu den Kapitalinvestitionen vor.
2 In Artikel 13 Absatz 1 genannte Rechtsträger, die einen Beitrag zum CTAO ERIC leisten wollen, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich beim Rat um den Beobachterstatus bewerben. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:
- a. Die Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung des Rates.
- b. Beobachter werden für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. In Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern.
- c. Bewerber müssen beim Vorsitzenden des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
3 Rechtsträger gemäss Artikel 13 Absatz 1, die dem CTAO ERIC unmittelbar nach seiner Gründung mit Beobachterstatus beitreten und sich verpflichten, zum Aufbau des CTAO beizutragen, werden als «Gründungsbeobachter» bezeichnet und sind in der Präambel dieser Satzung aufgeführt.
4 Gründungsbeobachter können ihren Beobachterstatus für einen Zeitraum von drei Jahren seit Gründung des CTAO ERIC behalten; in Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern.
Art. 15 Strategische Partnerschaft
1 Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates kann das CTAO ERIC Vereinbarungen über strategische Partnerschaften mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlichen Organisationen schliessen.
2 Die Beiträge der strategischen Partner im Rahmen der Vereinbarungen über strategische Partnerschaft werden im Jahreshaushalt des CTAO ERIC getrennt ausgewiesen.
3 Die Beiträge der Partner, die bei Gründung des CTAO ERIC eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, um strategische Partner zu werden und sich am Aufbau des CTAO ERIC zu beteiligen, sind in Anhang A aufgeführt.
4 Strategische Partner haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder gemäss den Artikeln 16 und 17, mit Ausnahme des Stimmrechts im Rat.
5 Das CTAO ERIC lädt die Vertreter der strategischen Partner ein, an den Ratssitzungen teilzunehmen und zu allen Abstimmungen im Rat Stellung zu nehmen, bevor die Abstimmungen stattfinden. Die strategischen Partner werden konsultiert, bevor im Rat über einen Beschluss, der sich auf ihre Beiträge auswirkt, abgestimmt wird.
6 Strategische Partner können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch Regionen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Stellen, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.
7 Die Vertreter der strategischen Partner können gemäss der Geschäftsordnung des jeweiligen Ausschusses eingeladen werden, an den anderen Ausschüssen des CTAO ERIC teilzunehmen.
8 Der Rat verabschiedet eine Politik, in der die Bedingungen der Vereinbarungen über strategische Partnerschaft festgelegt sind (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe n).
Art. 16 Austritt eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
1 Der Austritt von Mitgliedern kann frühestens am Ende der Bauphase oder zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung wirksam werden. Mitglieder können mit einer drei Jahre vor dem Austritt an den Rat gerichteten schriftlichen Mitteilung zum Ende eines Haushaltsjahres aus dem CTAO ERIC austreten.
2 Beobachter können mit einer sechs Monate vor dem Austritt an den Rat gerichteten schriftlichen Mitteilung austreten.
3 Die Bedingungen und Auswirkungen des Austritts eines Mitglieds aus dem CTAO ERIC, insbesondere sein Anteil an den Kosten der Stilllegung des CTAO, werden vom Rat beschlossen (Artikel 23 Absatz 4).
4 Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen.
- b. Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoss unterrichtet wurde.
- c. Bevor der Rat beschliesst, die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus zu beenden, erhält das Mitglied oder der Beobachter Gelegenheit, dem Rat seinen Standpunkt darzulegen.
5 Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 16 Absatz 3 können Mitglieder und Beobachter, bei denen es sich um assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, oder zwischenstaatliche Organisationen handelt, nach Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates, die ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das CTAO ERIC wesentlich beeinträchtigen würden, aus dem CTAO ERIC austreten. Solche Änderungen werden als wesentlich angesehen, wenn sie eine Erhöhung der Gebühren (einschliesslich der Jahresbeiträge oder der Kosten für die Stilllegung) bedeuten, die Stimmanteile ändern, Anforderungen auferlegen, die im Widerspruch zu den gemäss Artikel 36 dieser Satzung anwendbaren Rechtsvorschriften stehen, das Recht auf Vertretung im Rat oder in anderen Ausschüssen aufheben oder ihre Rechte im Zusammenhang mit der Vertretung oder der Nutzung der Infrastruktur ändern. Die Verpflichtungen und Auswirkungen eines Austritts aus dem CTAO ERIC, einschliesslich des Anteils des austretenden Mitglieds oder Beobachters an den Kosten für die Stilllegung des CTAO, werden vorbehaltlich eines einstimmigen Beschlusses des Rates des CTAO zunächst gemäss Artikel 16 Absatz 3 festgelegt. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 1 muss das betroffene Mitglied bzw. der betroffene Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) dem Rat seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen, damit er zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Ende der Bauphase oder zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung wirksam wird.
Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter
Art. 17 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Mitglieder haben folgende Rechte:
- a. Recht auf Zugang ihrer Wissenschaftsgemeinschaft zum CTAO gemäss den Bedingungen des Artikels 3;
- b. Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rates und Stimmrecht. Ein Mitglied darf jedoch nicht über Fragen abstimmen, welche die Beendigung der eigenen Mitgliedschaft betreffen.
2 Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:
- a. Entrichtung des Jahresbeitrags gemäss Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 3;
- b. Förderung der Annahme einschlägiger Normen;
- c. Bereitstellung der für den Zugang notwendigen technischen Infrastruktur;
- d. Förderung der Nutzung der Dienste durch Forscher im Mitgliedsland und zur Einholung von Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer;
- e. Erleichterung der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen.
3 Die Gründungsmitglieder leisten die folgenden Beiträge zu den Baukosten in Form von Geldbeiträgen oder Sacheinlagen zu den Preisen des Jahres 2021 (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1):
| Republik Österreich | 2,375 + 0,625[^2] Mio. EUR / «+XX» sind die verbuchten Beiträge an die CTAO gGmbH als Kosten der Bauplanungsphase gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a. |
|---|---|
| Tschechische Republik | 5,009 + 1,696 Mio. EUR |
| Französische Republik | 58,476 + 1,609 Mio. EUR |
| Bundesrepublik Deutschland | 88,324 + 8,440 Mio. EUR |
| Italienische Republik | 64,750 + 4,681 Mio. EUR |
| Republik Polen | 16,578 + 0 Mio. EUR |
| Republik Slowenien | 0,507 + 0,209 Mio. EUR |
| Königreich Spanien | 47,143 + 1,350 Mio. EUR |
Die ESO wird einen Beitrag leisten, indem sie ein Grundstück für das CTAO zur Verfügung stellt und die Nutzung, Rechte und Dienstleistungen gemäss der am 19. Dezember 2018 unterzeichneten Vereinbarung über den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb des CTAO auf dem Paranal-Gelände des ESO-Observatoriums La Silla Paranal in Chile bereitstellt.
4 Alle anderen Beiträge zum Bau des CTAO, die von Gründungsbeobachtern, strategischen Partnern und Dritten stammen, die dem benannten Sitzland vor der Gründung des CTAO ERIC ihre feste Absicht mitgeteilt haben, zum Bau des CTAO beizutragen, sind in Anhang A aufgeführt und werden nach der Gründung des CTAO ERIC durch direkte vertragliche Vereinbarungen mit dem CTAO ERIC umgesetzt.
5 Zusätzlich zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beiträgen und ausserhalb des Kostenbuchs leisten die folgenden Mitglieder Nachstehendes unentgeltlich in Form einer Sitzlandprämie:
- a. Bundesrepublik Deutschland: Standort des SDMC;
- b. Italienische Republik: Standort der CTAO-Zentrale;
- c. Königreich Spanien: Standort des nördlichen Teleskop-Arrays.
Die wesentlichen Elemente und Bedingungen der Sitzlandprämien sind in Anhang A beschrieben.
Art. 18 Rechte und Pflichten der Beobachter
1 Beobachter haben folgende Rechte:
- a. Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rates und des Verwaltungs- und Finanzausschusses ohne Stimmrechte;
- b. Recht auf Beteiligung an bestimmten vom Rat festgelegten Tätigkeiten des CTAO ERIC.
2 Gründungsbeobachter im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 haben dieselben Rechte und Pflichten wie Beobachter im Sinne von Artikel 18 Absatz 1.
3 Die voraussichtlichen Beiträge der Gründungsbeobachter zum Bau des CTAO sind in Anhang A aufgeführt.
4 Jeder Gründungsbeobachter und jeder Beobachter leistet nach Abschluss der Bauphase (Betriebsphase) einen jährlichen Beitrag zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC gemäss Anhang C.
Kapitel 4: Bau-, Betriebs- und Finanzierungsgrundsätze
Art. 19 Bauphase
1 Während der Bauphase wird das CTAO vom CTAO ERIC gemäss der Beschreibung im S&T-Dokument (Anhang A) errichtet und in Betrieb genommen. Das CTAO ERIC kann auch frühzeitige wissenschaftliche Tätigkeiten unter Verwendung der eingesetzten Ausrüstung des CTAO durchführen. Die Bauphase endet zu dem vom Rat gemäss Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe f festgelegten Zeitpunkt.
2 Der Rat überprüft mindestens einmal im Jahr die tatsächlichen und die geschätzten Baukosten. Stellt der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt aus irgendeinem Grund fest, dass die Fertigstellung des CTAO gefährdet ist, so beschliesst der Rat auf Vorschlag des Generaldirektors entsprechende Abhilfemassnahmen.
Art. 20 Ausbau des Observatoriums
Es wird erwartet, dass Beiträge zum CTAO ERIC von Mitgliedern, Beobachtern, strategischen Partnern oder Dritten, die über die in Artikel 17 genannten Beiträge hinausgehen, für den Ausbau des CTAO gemäss dem S&T-Dokument ermittelt werden.
Art. 21 Baukosten
1 Die geschätzten Baukosten sind in einem Kostenbuch des CTAO mit Datum vom 22. Juni 2021 zu gesamtkostendeckenden Preisen des Jahres 2021 festgehalten. Das Kostenbuch dient als Grundlage für die Bar- und Sacheinlagen der Mitglieder.
Die Baukosten bis zur Fertigstellung des CTAO dürfen:
- – 351 319 000 EUR zu Preisen des Jahres 2021 nicht übersteigen.
Der Rat kann einstimmig eine Änderung dieser Kosten genehmigen (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe a).
2 Die Baukosten entsprechen der Summe aus:
- a. den verbuchten Beiträgen der Anteilseigner an die CTAO gGmbH (im Folgenden «Kosten der Bauplanungsphase»);
- b. den Gesamtausgaben des CTAO ERIC während der Bauphase;
- c. dem im Kostenbuch ausgewiesenen Gesamtwert aller als Sacheinlagen eingesetzten Ausrüstungsgegenstände.
3 Die Beiträge zu den Baukosten können von den Mitgliedern, strategischen Partnern und Beobachtern in Form von Bar- oder Sacheinlagen geleistet werden, wie in den Prinzipien für Sacheinlagen an das CTAO ERIC (Anhang B) beschrieben. Der Rat beschliesst über die Zuweisung von Sacheinlagen (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe e).
4 In der Regel erbringen die Mitglieder Sacheinlagen an das CTAO ERIC. Die Mitglieder können das CTAO ERIC ersuchen, die hierfür erforderlichen Mittel in ihrem Namen weiterzuleiten (zweckbestimmte Barmittel). In diesem Fall stellt das Mitglied dem CTAO ERIC die erforderlichen Mittel rechtzeitig zur Verfügung.
5 Bareinlagen an das CTAO ERIC werden von den Mitgliedern gemäss speziell vereinbarten Zahlungsprofilen geleistet. Die Zahlungsprofile sollten so weit wie möglich mit dem Ausgabenprofil des CTAO ERIC übereinstimmen. Die Tabelle mit den geschätzten jährlichen Ausgaben während der Bauphase ist im Kostenbuch enthalten.
Art. 22 Betrieb und Betriebskosten
1 Nach Abschluss des Baus des CTAO betreibt das CTAO ERIC das Observatorium und führt ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm für seine weitere nachhaltige Entwicklung durch.
2 Der Betrieb des CTAO wird aus dem Jahreshaushalt des CTAO ERIC finanziert.
3 Die Beiträge der Mitglieder zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC werden nach dem Schema in Anhang C aufgeteilt.
Art. 23 Stilllegung und Stilllegungskosten
1 Die Stilllegung des CTAO wird zu gegebener Zeit vom Rat gemäss Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe g beschlossen.
2 Vor dem Ende der Bauphase und während der Betriebsphase führt der Rat eine aktuelle Schätzung der Kosten und des Zeitaufwands für die Stilllegung des CTAO.
3 Die Kosten für die Stilllegung werden gemäss einer vom Rat verabschiedeten Politik auf die Mitglieder aufgeteilt.
4 Tritt ein Mitglied vor dem Beschluss des Rates zur Stilllegung des CTAO aus dem CTAO ERIC aus, so überweist es einen angemessenen Betrag an das CTAO ERIC, der seinem theoretischen Anteil an den Stilllegungskosten am Tag seines Austritts aus dem CTAO ERIC entspricht.
Kapitel 5: Leitungsstruktur
Art. 24 Organe des CTAO ERIC
Die Organe des CTAO ERIC sind der Rat, der Generaldirektor, der Verwaltungs- und Finanzausschuss und der Wissenschaftlich-Technische Beirat.
Art. 25 Rat
1 Der Rat bildet das Lenkungsorgan des CTAO ERIC. Er besteht aus bis zu zwei offiziellen Vertretern (Delegierten) jedes Mitglieds und Beobachters des CTAO ERIC. Die Delegierten können von bis zu zwei Sachverständigen unterstützt werden.
2 Die Delegierten im Rat werden nach von jedem Mitgliedstaat festgelegten Grundsätzen ernannt und abberufen. Jedes Mitglied unterrichtet den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich über jede Ernennung oder Abberufung seiner Delegierten im Rat.
3 Während der Bauphase werden mehrere unteilbare Stimmen im Rat den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrer Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Baukosten gemäss Anhang A zugeteilt.
4 Während der Betriebsphase wird diese Zuteilung jeder unteilbaren Anzahl von Stimmen vom Rat gemäss Anhang C überprüft. Der Beschluss über die Änderung der Zuteilung der Stimmen wird vom Rat gefasst (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe h).
5 Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und ist im Einklang mit dieser Satzung für die Gesamtleitung des CTAO ERIC und die Aufsicht darüber zuständig. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.
6 Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Rates kann vom Vorsitzenden auch auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.
7 Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig.
8 Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäss den Bestimmungen dieser Satzung fest.
9 Der Rat kann bei Bedarf Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgaben des CTAO ERIC einsetzen. Der Rat definiert das Mandat dieser Ausschüsse.
10 Bestimmte leitende Mitarbeiter, wie vom Rat festgelegt, werden vom Rat in Absprache mit dem Generaldirektor ernannt.
11 Der Rat sollte bei der Abstimmung nach folgenden Grundsätzen verfahren:
- a. «Einfache Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von über 50 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
- b. «Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
- c. «Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen.
- d. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 % aller Mitglieder vertreten sind.
Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
12 Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Rates:
- a. Erhöhung der Baukosten bis zum Abschluss der Konfiguration der Bauphase gemäss Artikel 21 Absatz 1;
- b. Änderungen der Beiträge zu den Baukosten;
- c. Vorschläge zu Änderungen dieser Satzung und ihrer Anhänge oder des Kostenbuchs;
- d. Zulassung und Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus, einschliesslich Verlängerungen des Beobachterstatus;
- e. Genehmigung von Abkommen über die Gründung einer strategischen Partnerschaft (Artikel 15 Absatz 1);
- f. Beschluss über das Ende der Bauphase und den Beginn der Betriebsphase (Artikel 19 Absatz 1);
- g. Beschluss über die Stilllegung des CTAO und Verabschiedung der Politik für die Aufteilung der Stilllegungskosten (Artikel 23 Absätze 1 und 3);
- h. Änderung der Zuteilung von Stimmen (Artikel 25 Absatz 4);
- i. Annahme der Beschaffungspolitik des CTAO ERIC (Artikel 8 Absatz 1).
Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 und des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 in der durch den Rat am 2. Dezember 2013 geänderten Fassung (Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates).
13 Beschlüsse über folgende Belange erfordern die qualifizierte Mehrheit der Stimmen:
- a. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
- b. Ernennung, Aussetzung des Mandats oder Abberufung des Generaldirektors gemäss Artikel 26;
- c. mittelfristiges wissenschaftliches Programm (fünf Jahre);
- d. Jahreshaushalte, Fünfjahreshaushaltspläne und mittelfristige Haushaltsvoranschläge;
- e. Verteilung von Sacheinlagen;
- f. Annahme des jährlichen Finanzberichts;
- g. Finanzordnung des CTAO ERIC (einschliesslich des Mandats und der Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Finanzausschusses [VFA]);
- h. Auflösung des CTAO ERIC;
- i. Mandat und Geschäftsordnung des Wissenschaftlich-Technischen Beirats (STAC);
- j. Zugangspolitik (Artikel 3 Absatz 2);
- k. Politik der wissenschaftlichen Bewertung (Artikel 4);
- l. Verbreitungspolitik (Artikel 5 Absatz 3);
- m. Politik der Rechte des geistigen Eigentums (Artikel 6 Absatz 2);
- n. Politik für strategische Partnerschaften (Artikel 15 Absatz 8);
- o. Umgang mit Daten (Artikel 33 Absatz 2);
- p. Politik in Bezug auf Vereinbarungen mit Dritten (Artikel 34);
- q. Mandat und Geschäftsordnung aller weiteren vom Rat eingesetzten Ausschüsse (Artikel 25 Absatz 9).
14 Für alle anderen Beschlüsse des Rates ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Art. 26 Generaldirektor
1 Der Rat ernennt den Generaldirektor des CTAO ERIC nach einem vom Rat festgelegten Verfahren. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags bedürfen der Zustimmung des Rates.
2 Der Generaldirektor ist gegenüber dem Rat rechenschaftspflichtig und ist der gesetzliche Vertreter des CTAO ERIC. Er nimmt die Leitung des Tagesgeschäfts des CTAO ERIC mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung, den Weisungen und Entschliessungen des Rates sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahr.
3 Der Generaldirektor ist befugt, Transaktionen bis zu einem Wert zu genehmigen, der in der Finanzordnung festgelegt wird. Transaktionen, die diesen Wert übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Verwaltungs- und Finanzausschusses.
4 Der Generaldirektor unterrichtet den Rat regelmässig über seine Beschlüsse in strategischen, technischen, wissenschaftlichen, rechtlichen, haushaltspolitischen und administrativen Angelegenheiten. Der Generaldirektor legt dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
5 Der Generaldirektor bereitet die vom Rat und von den Ausschüssen zu fassenden Beschlüsse vor.
6 Bei Vakanz des Amts des Generaldirektors kann der Rat eine Person ernennen, deren Befugnisse und Zuständigkeiten er bestimmt, um die Stelle des Generaldirektors einzunehmen.
Art. 27 Verwaltungs- und Finanzausschuss
1 Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) eingesetzt, der aus bis zu zwei von jedem Mitglied ernannten Delegierten besteht. Der Vorsitzende des VFA wird vom Rat ernannt und ist neutral und unabhängig (supra partes). Der Ausschuss berät den Rat in administrativen, rechtlichen und finanziellen Fragen.
2 Der VFA genehmigt Transaktionen, die über dem in der Finanzordnung festgelegten Wert für die Befugnisse des Generaldirektors (Artikel 26 Absatz 3) liegen.
3 Das Mandat und die Geschäftsordnung dieses Ausschusses werden vom Rat verabschiedet und sind Bestandteil der Finanzordnung (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe g).
4 Der Generaldirektor unterbreitet dem VFA die in der Finanzordnung vorgesehenen Haushaltsunterlagen, die geprüft und anschliessend mit den Bemerkungen und Empfehlungen des VFA dem Rat vorgelegt werden.
Art. 28 Wissenschaftlich-Technischer Beirat
1 Es wird ein Wissenschaftlich-Technischer Beirat (STAC) eingesetzt. Dieser Beirat besteht aus herausragenden Wissenschaftlern, die nicht beim CTAO ERIC beschäftigt oder sonst unmittelbar mit ihm verbunden sind. Er berät den Rat in wissenschaftlichen und technischen Angelegenheiten und anderen für das CTAO ERIC wichtigen Fragen.
2 Die Mitglieder des STAC werden gemäss der Geschäftsordnung vom Rat ernannt. Der Rat bemüht sich um einen vielfältigen STAC, der ein ausgewogenes Verhältnis von wissenschaftlichem und technischem Fachwissen aufweist und die breite Beteiligung am CTA-Projekt widerspiegelt.
3 Der Vorsitz des STAC wird vom Rat ernannt.
4 Das Mandat und die Geschäftsordnung des STAC werden vom Rat angenommen (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe i).
Kapitel 6: Finanzielle Angelegenheiten
Art. 29 Ressourcen
1 Die Ressourcen des CTAO ERIC setzen sich wie folgt zusammen:
- a. Beiträge der Mitglieder (Artikel 13), der Beobachter (Artikel 14), der strategischen Partner (Artikel 15), von Dritten (Artikel 34) und von sonstigen Nutzern (Artikel 3 Absatz 5);
- b. Sitzlandprämien;
- c. andere Ressourcen innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen, die vom Rat genehmigt wurden.
2 Die Ressourcen des CTAO ERIC dürfen nur für die in der Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des CTAO ERIC erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Ressourcen des CTAO ERIC.
Art. 30 Haushaltsjahr
1 Das Haushaltsjahr des CTAO ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
2 Beim ersten Haushaltsjahr handelt es sich um ein kurzes Haushaltsjahr, das mit dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung des CTAO ERIC beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.
Art. 31 Rechnungs- und Finanzprüfung
1 Der Rat ernennt externe Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von vier Jahren mit möglicher Wiederernennung. Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss des CTAO ERIC und nehmen die in der Finanzordnung festgelegten Aufgaben wahr.
2 Der Generaldirektor lässt den Rechnungsprüfern die Informationen und Unterstützung zukommen, die für die Pflichterfüllung erforderlich sind.
3 Dem Jahresabschluss des CTAO ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres beigefügt.
4 In der Finanzregelung werden alle sonstigen Regelungen in Bezug auf den Haushalt des CTAO ERIC, die Rechnungslegungsstandards und die Finanzen, einschliesslich der Vorschriften für die Aufstellung, Vorlage, Rechnungsprüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen, sowie ein Verfahren für die Genehmigung von Transaktionen festgelegt, die über den für die Befugnisse des Generaldirektors festgelegten Wert hinausgehen (Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2).
Art. 32 Befreiungen von Steuern und Verbrauchsteuern
1 Mehrwertsteuerbefreiungen gemäss Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und gemäss den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates beschränken sich auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch das CTAO ERIC und seine Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), die für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch das CTAO ERIC bestimmt sind, sofern diese Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des CTAO ERIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden.
2 Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.
3 Die Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäss Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates) ist auf Käufe durch das CTAO ERIC beschränkt, die für den offiziellen und ausschliesslichen Gebrauch durch das CTAO ERIC bestimmt sind, sofern der Kauf ausschliesslich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des CTAO ERIC im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgt und der Wert des Kaufs 300 EUR übersteigt.
4 Käufe durch das Personal des CTAO ERIC fallen nicht unter diese Befreiungen.
Kapitel 7: Weitere Strategien
Art. 33 Umgang mit Daten
1 Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.
2 Das CTAO ERIC legt eine eigene Politik zum Umgang mit Daten fest, die auf den FAIR-Grundsätzen der Auffindbarkeit (findability), Zugänglichkeit (accessibility), Interoperabilität (interoperability) und Wiederverwendbarkeit (reusability) (Artikel 25 Buchstabe 13 Buchstabe o) beruht.
3 Daten, die im Zuge der Nutzung des CTAO erhoben werden, sind Eigentum des CTAO ERIC. Das CTAO ERIC verarbeitet die Rohdaten und veröffentlicht Daten in einer für die Nutzeranalyse geeigneten Form (CTAO-Datenprodukte).
4 Der Zugang zu den CTAO-Datenprodukten ist offen, uneingeschränkt und kostenfrei. Der Rat kann einen begrenzten Zeitraum festlegen, in dem einem Nutzer ausschliesslicher Zugang zu den CTAO-Datenprodukten gewährt werden kann, die sich aus der diesem Nutzer zugewiesenen Beobachtungszeit ergeben (Eigentümerfrist).
5 Das CTAO ERIC stellt den Nutzern Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das CTAO ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen geachtet werden.
6 Das CTAO ERIC stellt sicher, dass die Nutzer den Zugangsbedingungen zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geschützter Informationen und Daten geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.
7 Das CTAO ERIC legt Vorkehrungen für die Untersuchung mutmasslicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit von Forschungsdaten fest.
Art. 34 Politik in Bezug auf Vereinbarungen mit Dritten
1 Der Rat legt gemäss Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe p eine allgemeine Politik in Bezug auf die Bedingungen fest, unter denen das CTAO ERIC mit juristischen Personen Vereinbarungen schliessen kann. In den Vereinbarungen werden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt.
2 Dritte, die sich verpflichten, vor der Gründung des CTAO ERIC eine Vereinbarung mit dem CTAO ERIC zu schliessen und zum Bau des CTAO beizutragen, können ihren Beitrag in Anhang A aufnehmen lassen.
3 Dritte haben keine Stimmrechte im Rat.
Kapitel 8: Berichterstattung an die Kommission
Art. 35 Berichterstattung an die Kommission
1 Das CTAO ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten enthält. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
2 Das CTAO ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CTAO ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.
Kapitel 9: Anwendbares Recht, Vorrechte und Befreiungen, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen
Art. 36 Anwendbares Recht, Vorrechte und Befreiungen
1 Die Gründung und interne Arbeitsweise des CTAO ERIC unterliegen
- a. dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC);
- b. dem Recht des Staates, in dem das CTAO ERIC seinen satzungsmässigen Sitz hat, und dem Recht der Staaten und Gebiete, in denen das CTAO ERIC seine zusätzlichen Betriebsstätten hat, in Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsakte geregelt sind;
- c. dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.
2 Diese Satzung ist nicht als Verzicht auf Vorrechte oder Befreiungen auszulegen, die der ESO durch ihre Gründungsdokumente oder das Völkerrecht gewährt werden. Dies gilt unbeschadet der Bestimmung des Artikels 37 dieser Satzung.
Art. 37 Streitigkeiten
1 Für die das CTAO ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CTAO ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
2 Für Streitigkeiten zwischen dem CTAO ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Landes, in dem das CTAO ERIC seinen satzungsmässigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.
Art. 38 Verfügbarkeit der Satzung
Die Satzung ist auf der Website des CTAO ERIC und an dessen satzungsgemässen Sitz öffentlich zugänglich.
Art. 39 Gründungsbestimmungen
1 Die Italienische Republik beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des CTAO ERIC, eine konstituierende Sitzung des Rates ein.
2 Die Italienische Republik benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des CTAO ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer von der Italienischen Republik ordnungsgemäss ermächtigten Person unternommen.
Kapitel 10: Betriebsstätten und Arbeitssprache
Art. 40 Betriebsstätten und Arbeitssprache
1 Das CTAO ERIC verfügt über drei zusätzliche Betriebsstätten: das Science Data Management Center (SDMC) in Zeuthen (Deutschland), das nördliche Teleskop-Array am Observatorio del Roque de Los Muchachos in La Palma (Spanien) und das südliche Teleskop-Array am Observatorium La Silla Paranal in Chile.
2 Die Arbeitssprache des CTAO ERIC ist Englisch.
Kapitel 11: Anhänge
Art. 41 Anhänge
Die vorliegende Satzung umfasst die folgenden Anhänge:
- A. Beiträge zu den Baukosten, Sitzlandprämien und Stimmrechte während der Bauphase;
- B. Prinzipien für Sacheinlagen für das CTAO ERIC;
- C. Regelung für die Aufteilung der Beiträge zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC nach Abschluss der Bauarbeiten (Artikel 22 der Satzung des CTAO ERIC);
- D. Mitglieder, Beobachter und vertretende Rechtsträger, strategische Partner und Dritte.
Fussnoten
[^1]: SR 0.230
[^2]: «+XX» sind die verbuchten Beiträge an die CTAO gGmbH als Kosten der Bauplanungsphase gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a.