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Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Geltender Text a fecha 2000-01-01

(EntG) 1 vom 20. Juni 1930 (Stand am 21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 3 gestützt auf die Artikel 22 und 23 der Bundesverfassung , ter

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926 , beschliesst: Abschnitt I: Das Enteignungsrecht

Art. 1

Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die 1 I. Voraussetzungen im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und 2 soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

Art. 2

Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte II. Ausübung 1. Grundsatz übertragen.

Art. 3

Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es ei- 1 2. Form nes Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf 2 Grund

5 durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.

Art. 4

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: III. Umfang

6 im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederd. herstellungsund Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;

7 für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur e. Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Art. 5

Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an 1 IV. Gegenstand Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder be- 2 schränkt werden.

Art. 6

Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer 1 V. Beschränkungen von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbe- 1. Zeitliche schluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes. Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den 2 Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.

Art. 7

Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch 1 2. Oeffentlichrechtliche und Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, entnachbarrechtli- che eignet werden. Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, 2 Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen 3 zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

Art. 8

Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlan- 3. Erhaltung von Kulturland des verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.

Art. 9

Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. 1 4. Naturschönheiten Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild 2 möglichst wenig stören.

Art. 10

Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein 5. Brunnen und Quellen Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

Art. 11

Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne 1 6. Bestandteile Zugehör und unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können. Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet 2 werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des

8 zu, auch wenn keine verschuldete Schweizerischen Zivilgesetzbuches Wertverminderung vorliegt.

Art. 12

Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusam- 1 VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren mengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und des Enteigneten dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten 2 dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen. Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Fest- 3 stellung der Entschädigung verzichtet werden.

Art. 13

Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei 1 2. Auf Begehren des Enteigners Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Drittel seines Wertes beträgt. Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen 2 einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert

20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen

9 wählt.

Art. 14

Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in 1 VII. Verzicht Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken. Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstande- 2 nen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung. Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der 3 Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.

Art. 15

Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die 1 VIII. Vorbereitende Handlun- Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, gen wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, müssen mindestens fünf Tage vor der Vornahme dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden und dürfen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des in der Sache zuständigen Departements erfolgen. Für Begehungen, die zur Aufstellung des Planes des Unternehmens erforderlich sind, genügt jedoch eine in den betroffe- - nen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu erlassende Bekanntma

10 chung. Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu 2 leisten, der auf Kosten des Enteigners endgültig durch eine von der Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzustellen ist. Das Verfahren wird durch Verordnung des Bundesgerichts geregelt. Abschnitt II: Entschädigung

Art. 16

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. I. Im allgemeinen

Art. 17

Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes be- II. Art der Entschädigung stimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Lei- Geldleistung 1. stung, zu entrichten.

Art. 18

An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachlei- 1 2. Sachleistung stung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur statt- 2 finden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden. Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteig- 3 nete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.

Art. 19

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berück- III. Bestandteile der Entschädisichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung gung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

11 Art. 19 bis Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a ) im Zeitpunkt der 1 IV. Verkehrswert 1. Massgebender Einigungsverhandlung. Zeitpunkt, Verfahren Können sich die Parteien nicht einigen und sind keine Einsprachen oder Begehren nach den Artikeln 7–10 mehr hängig, so setzt die Schätzungskommission auf Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung fest. Dieser Entscheid unterliegt nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Für die Bezahlung des festgesetzten Betrags gelten sinngemäss die 3 Artikel 88–101. Der Verzicht auf die Enteignung (Art. 14) ist nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht mehr zulässig. Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zah- 4 lung, so ist der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Ein zuviel ausbezahlter Betrag ist zurückzuerstatten.

Art. 20

1.bis12 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit ei- 1 Berechnung im allgener besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. meinen Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten 2 befreit wird, ist deren Wert abzuziehen. Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners 3 entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.

Art. 21

Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die 1 2. Berücksichtigung der Belazur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienststungen barkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Mietund Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen. Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufsund 2 Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen. Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden 3 Grundpfandund Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfandund Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

Art. 22

Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden 1 3. Bei Teilenteignung Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird. Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem 2 Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.

Art. 23

Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, 1 V. Entschädigung für beund für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem schränkte dingliche Rechte Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen 1. Dienstbarkei- (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach ten und persönli- Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können. che Rechte Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch 2 nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Mietund Pachtverträge entsteht.

Art. 24

Den Grundpfand-, Grundlastund Nutzniessungsberechtigten haftet 1 2. Grundpfandrechte, Grundlaan Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung sten und Nutzniessungen nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteilung ihrer Rechte in Frage kommen kann. Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz 2 für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

Art. 25

Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuch- VI. Ausschluss einer Entschädiliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine gung Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.

Art. 26

Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die beste- 1 VII. Neue Eigentumsverhältnisse hende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen. Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Ge- 2 brauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu. Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungs- 3 kommission. Abschnitt III: Planauflage

Art. 27

Der Enteigner hat für jede Gemeinde, deren Gebiet durch das Werk 1 I. Pläne. Verzeichnis berührt wird, einen Plan zu erstellen, aus dem Art, Umfang und Lage der enteigneten Rechte des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind. Überdies sind für jede Gemeinde ein Enteignungsplan und eine 2 Grunderwerbstabelle anzufertigen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind. Bei der Enteignung für künftige Erweiterungen schon bestehender 3 öffentlicher Werke genügen der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle. Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Zeit 4 die Rechte beansprucht werden.

Art. 28

Vor der öffentlichen Auflage der Pläne (Art. 30) sind die durch das zu II. Aussteckung erstellende Werk bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen und, wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Teile und Nachbargrundstücke und auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, auch durch Aufstellung von Profilen offenkundig zu machen.

Art. 29

Die Pläne und Verzeichnisse sind dem Präsidenten der Schätzungs- 1 III. Ergänzungen kommission einzureichen. Er prüft, ob sie den Vorschriften des Artikels 27 entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sodann die Pläne und Verzeichnisse den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu. Sind die Vorschriften des Artikels 28 nicht befolgt, so ordnet er 2 ebenfalls das Erforderliche an. Wenn Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich be- 3 rühren, so sind die Pläne zu ergänzen oder zu ersetzen. Eine Ausfertigung der Pläne bleibt bis zur Vollendung des Werkes 4 in Verwahrung des Gemeinderates. Bei Starkstromanlagen gibt der Präsident der Schätzungskommission 5 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat von den zur Auflage in den Gemeinden bestimmten Plänen Kenntnis.

Art. 30

Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die 1 IV. Anzeigen 1. Oeffentliche Pläne und Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben:

42 ausdrücklich aufmerksam zu machen. Erstreckt sich die Enteignung auf eine grössere Zahl von Gemein- 3 den, so kann der Präsident der Schätzungskommission die Eingabefrist bis auf 60 Tage verlängern, wenn es für die gemeinschaftliche Wahrung der Rechte und Interessen der Enteigneten angezeigt erscheint. Sind die Pläne unvollständig, so kann ihre Ergänzung innert der Ein- 4 gabefrist beim Präsidenten der Schätzungskommission verlangt werden; die Pläne sind neu aufzulegen, wenn die Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren.

Art. 31

Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch oder den öffentlichen 1 2. Persönliche Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten Entschädigungsberechtigten gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Gemeinderates ein Doppel zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt. Erhält der Entschädigungsberechtigte die persönliche Anzeige nach 2 der öffentlichen Bekanntmachung, so läuft für ihn die Eingabefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.

Art. 32

Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, 3. An Mieter und Pächter die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen.

Art. 33

Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden V. Abgekürztes Verfahren können, kann mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskom- 1. Voraussetzumission die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ngen ersetzt werden:

Art. 34

Die persönliche Anzeige soll enthalten: 1 2. Inhalt der Anzeige

Art. 35

Innert der Eingabefrist sind beim Gemeinderat schriftlich und mit Be- VI. Einsprachen und Forderungen gründung einzureichen: 1. Einsprachen

Art. 36

Innert der Eingabefrist sind ferner und in gleicher Weise anzumelden: 2. Forderungen

Art. 37

Zur Anmeldung von Forderungen sind die Mieter und Pächter sowie b. Anderer Berechtigter die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).

Art. 38

Soweit die enteigneten Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle erge- 3. Offenkundige Rechte ben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.

Art. 39

Nach Ablauf der Eingabefrist können Einsprachen gegen die Enteig- 1 4. Säumnisfolgen

Art. 40

Konnten Begehren des Enteigneten um Wiederherstellung gestörter b. Bei andern Begehren privater Wegverbindungen und Leitungen sowie Begehren zur Wahrung der öffentlichen Interessen wegen unverschuldeter Hindernisse innert der Eingabefrist nicht geltend gemacht werden, so können sie noch bis zum Schlusse der Einigungsverhandlung angebracht werden.

13 Art. 41 Entschädigungsforderungen können auch nach Ablauf der Eingabe- 1 c. Bei Forderungen frist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden,

Art. 42

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage und, im VII. Enteignungsbann abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Anzeige an den 1. Inhalt Enteigneten an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

Art. 43

Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des Ge- 1 2. Vormerkung der Verfügungsmeinderates über die Planauflage im Grundbuch eine Verfügungsbebeschränkung schränkung vormerken lassen. Im abgekürzten Verfahren genügt der Ausweis über die Benachrich- 2 tigung des Enteigneten.

Art. 44

Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der 1 3. Schadenersatzpflicht Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Fest- 2 stellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt. Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre 3 verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen. Abschnitt IV: Einigungsverfahren

Art. 45

Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt der Gemeinderat sofort die 1 I. Vorladung 1. Der Hauptpar- Pläne und Verzeichnisse mit den eingelangten Eingaben dem Präsiteien denten der Schätzungskommission. Dieser gibt dem Enteigner vom Eingang der Akten Kenntnis und lädt 2 den Enteigner und die Enteigneten durch öffentliche Bekanntmachung und soweit möglich durch persönliche Anzeige zusammen oder in Gruppen zu einer Verhandlung ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll. Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsi- 3 dent eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident

14 eine zweite Verhandlung für notwendig erachtet.

15 ... 4

16 Art. 46 2. ...

Art. 47

In der öffentlichen Bekanntmachung der Einigungsverhandlung ist 3. Der Nebenparteien darauf hinzuweisen, dass die Grundpfand-, Grundlastund Nutzniessungsberechtigten an der Verhandlung über die Entschädigung teilnehmen können und dass, wenn sie ausbleiben, der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen.

Art. 48

In der Verhandlung sind die Einsprachen gegen die Enteignung, die II. Zweck der Verhandlung Begehren nach den Artikeln 7–10, die verlangten Planänderungen und die Entschädigungsforderungen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

Art. 49

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten III. Protokoll muss:

17 Art. 50 Die streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung und Be- IV. Erledigung 1. Einsprachen gehren nach den Artikeln 7–10 übermittelt der Präsident der Schätzungskommission, allfällig mit seinem Gutachten, dem in der Sache zuständigen Departement.

Art. 51

Haben Einsprachen voraussichtlich namhafte Planänderungen auch 2. Planänderungen für andere Enteignete zur Folge, so kann die Einigungsverhandlung bis zur Erledigung der Einsprachen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

18 Art. 52 Führt das Einigungsverfahren nicht zu einer gütlichen Erledigung ei- 3. Forderungseingaben ner Einsprache oder eines Begehrens nach den Artikeln 7–10, so setzt die Schätzungskommission das Verfahren über die davon abhängigen Entschädigungsansprüche nach Möglichkeit fort.

Art. 53

Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Ent- 1 4. Wirkungen schädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu. Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen 2 Grundpfand-, Grundlastoder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.

Art. 54

Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des 1 V. Ausseramtliche Verständi- Einigungsverfahrens zustande gekommene Verständigung über die gung Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen. Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden 2 Grundpfand-, Grundlastund Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben. Abschnitt V: Einspracheentscheid 19

Art. 55

Über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen ge- 1 I. Entscheid gen die Enteignung sowie über Begehren nach den Artikeln 7–10 entscheidet das in der Sache zuständige Departement. Es kann die für den Entscheid notwendigen Aktenergänzungen anordnen. Bei Enteignungen zugunsten von Wasserwerken entscheidet die nach 2

20 Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde oder das in der Sache zuständige Departement des Bundes.

Art. 56

Hat die rechtskräftige Erledigung der Einsprachen eine Änderung der II. Neue Planvorlagen Pläne zur Folge, so hat der Enteigner die neuen Pläne unverzüglich entweder aufzulegen oder nach Artikel 34 den Beteiligten bekanntzugeben, sofern es sich nicht um Änderungen ohne neue Belastungen für die Enteigneten oder für Drittpersonen handelt. Abschnitt VI: Schätzung

Art. 57

Kommt eine Einigung über die Entschädigungen nicht zustande, so I. Einleitung des Verfahrens wird das Schätzungsverfahren eingeleitet. Mit Zustimmung der Parteien kann es jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.

21 Art. 58 Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet der Eidgenossen- II. Schätzungskreise schaft in Schätzungskreise ein.

22 Art. 59 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie be- 1 III. Schätzungskommissionen steht: 1. Mitgliederzahl und Wahlart a. aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bundesgericht gewählt werden;

23 Art. 60 Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei 1 Besetzung 2. Mitgliedern. Dazu gehören der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter; er bezeichnet ein vom Bundesrat gewähltes Mitglied sowie ein Mitglied, das von der Regierung jenes Kantons ernannt wird, in dessen Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt. Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Prä- 2 sidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung. In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter 3 nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete. Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder 4 der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.

24 Art. 61 Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungs- 3. Amtsdauer, Verantwortlichkommissionen werden auf die nämliche sechsjährige Amtsdauer wie keit die Mitglieder des Bundesgerichts gewählt. Sie und ein beigezogener Sekretär sind der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.

25 Art. 62 Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungs- 4. Ausstand kommissionen unterstehen den für den Ausstand und die Ablehnung von Mitgliedern des Bundesgerichtes aufgestellten Regeln. Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder.

Art. 63

Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsi- 5. Aufsicht denten steht unter der Aufsicht des Bundesgerichtes. Es bestimmt durch eine Verordnung das Verfahren, soweit es nicht in diesem Gesetz geregelt ist. Es kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.

Art. 64

26 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich: 1 6. Zuständigkeit

27 über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit g. verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;

28 ), leitungsrechte (Art. 121 Bst. e Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständig- 2

29 keit; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.

Art. 65

Zuständig ist in der Regel die Schätzungskommission des Kreises, 1 b. Oertliche wo der Gegenstand der Enteignung liegt. Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskom- 2 mission kann das Bundesgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.

Art. 66

Die Schätzungskommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen: IV. Verfahren 1. Einberufung

Art. 67

Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen 1 2. Vorladungen, Verhandlungen Parteiverhandlung und in der Regel eines Augenscheins. Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens zehn Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen 2 von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27) ersichtlich oder sonst offenkundig sind. Die Grundpfand-, Grundlastund Nutzniessungsberechtigten werden 3 nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verständigung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben (Art. 54 Abs. 2); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (Art. 24).

Art. 68

Der Präsident kann vor oder nach der mündlichen Verhandlung ei- 1 3. Schriftenwechsel nen einmaligen Schriftenwechsel anordnen, bei dem die Parteien die Beweismittel anzugeben haben. Vor besonders schwierigen Entscheiden kann der Präsident einen 2

30 weiteren Schriftwechsel anordnen.

Art. 69

Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt 1 4. Bestrittene Rechte wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Ent- 2 scheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt auch inso-

31 fern vorbehalten.

Art. 70

Grundpfandund Grundlastberechtigte, die nach Artikel 21 Absatz 3 1 5. Doppelte Schätzung die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nachge-

Art. 71

Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat die b. Wegen Ausdehnungs- Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei begehren Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.

Art. 72

Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststel- 1 6. Beweisverfahren. Entscheid lung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungs- 2 kommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Art. 73

Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission 1 7. Protokoll werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss:

Art. 74

Vom Entscheide der Schätzungskommission ist jeder Partei und den- 1 8. Mitteilung des Entscheides jenigen Nebenbeteiligten, die im Verfahren Anträge gestellt haben (Art. 67 Abs. 3), durch eine Abschrift Kenntnis zu geben. Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind soweit als mög- 2 lich gleichzeitig zuzustellen.

32 Art. 75 Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit der Ver- 9. Rechtskraft waltungsgerichtsbeschwerde angefochten wird, hat er die Kraft eines Urteils des Bundesgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solches Urteil. Abschnitt VI : Vorzeitige Besitzeinweisung bis 33

34 Art. 76 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung 1 Voraussetzungen, Zuständigoder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschäkeit, Verfahren digung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommis- 2 sion frühestens in der Einigungsverhandlung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besondern Augenschein. Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. Im Verfahren vor dem Bundesgericht entscheidet der Instruktions- 3 richter über solche Gesuche. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädi- 4 gungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. Solange jedoch über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Artikeln 7–10 nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Si- 5 cherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen und ist ein allfällig weiter gehender Schaden zu ersetzen. Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge- 6 richt beträgt 20 Tage. Abschnitt VII: Verwaltungsgerichtsbeschwerde 35

36 Art. 77 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Verwal- 1 I. Grundsatz tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- 2

37 . fahren nach dem Bundesrechtspflegegesetz Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide 3 über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.

38 Art. 78 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grund- 1 II. Berechtigte, Anschluss pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mittei- 2 lung von der Beschwerde beim Bundesgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.

Art. 79

Ein Mitglied des Bundesgerichts leitet das Verfahren als Instruktions- III. Instruktionsrichter richter.

Art. 80

Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird 1 IV. Oberschätzungskommis- eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von desion

39 nen der Bundesrat 15 und das Bundesgericht 15 wählt. 1. Wahl und Stellung Auf die Mitglieder der Oberschätzungskommission finden die Arti- 2 kel 61 und 62 Anwendung. Über den Ausstand entscheidet im Streitfalle das Bundesgericht.

Art. 81

Das Bundesgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung 2. Gesamtsitzungen von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines Bundesrichters einberufen.

Art. 82

Der lnstruktionsrichter bezeichnet im einzelnen Falle ein bis drei 1 3. Mitwirkung im Beschwerde- Mitglieder der Oberschätzungskommission als Sachverständige und verfahren 40 leitet ihre Verhandlungen. Ausnahmsweise kann der Instruktionsrichter noch andere Sachver- 2 ständige beiziehen, wenn Fachkenntnisse besonderer Art erforderlich sind. Für die Beurteilung von Beschwerden, die dasselbe Werk betreffen, 3 sind in der Regel die gleichen Mitglieder der Oberschätzungskommis-

41 sion und die gleichen Sachverständigen beizuziehen.

42 Art. 83-85 V.-VII.

Art. 86

Nach Durchführung des Schriftenwechsels kann der Instruktions- 1 VIII. Vorläufige Vollstreckung richter den Enteigner auf Verlangen der Gegenpartei zur sofortigen Bezahlung der nach den Parteianträgen nicht mehr streitigen Entschädigung verhalten, sofern nicht der Enteigner sich ausdrücklich vorbehält, auf die Enteignung noch nach Durchführung des Verfahrens zu verzichten. Leistet der Enteigner für den noch streitigen Betrag ausreichende Si- 2 cherheit, so kann auf sein Begehren der Instruktionsrichter verfügen, dass schon mit der Bezahlung der Teilentschädigung die Wirkung der Enteignung eintritt.

43 Art. 87 Abschnitt VIII: Vollzug

Art. 88

Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer 1 I. Fälligkeit der Entschädigung rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld beund Verzugsfolgen steht, nach Ablauf dieser Frist zum üblichen Zinsfusse zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkte noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 vom Hundert der Entschädigung, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plane, auszubezahlen. Vorbehalten bleibt eine spätere Nach oder Rückforderung. Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der 2 Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird. Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest für 3 Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.

Art. 89

Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines 1 II. Bezahlung der Entschädigung beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verblei- 1. Ort benden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen. Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile 2 sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

Art. 90

Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung 1 2. Anstände mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert zehn Tagen gegen deren Richtigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren eingeleitet wird. Die Einsprache wird dem Präsidenten der Schätzungskommission 2 zum Entscheide überwiesen. Bis zu seinem Entscheid bleibt die Verteilung aufgeschoben.

Art. 91

Durch die Bezahlung der Entschädigungen oder des nach Artikel 1 Wirkung 3. Absatz 2 festgesetzten Betrages erwirbt der Enteigner das Ei- 19 bis gentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung ge-

44 mäss Artikel 41. Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die 2 nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.

Art. 92

Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handän- III. Steuern und Gebühren derungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.

Art. 93

Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Ent- 1 IV. Grundbucheinträge schädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde. Der Präsident der Schätzungskommission kann die Ermächtigung 2 zur Eintragung auch schon vor der endgültigen Vermessung erteilen, wenn der Enteigner es verlangt und nachweist, dass dies für ihn von Interesse ist, und wenn er für die Entrichtung der Entschädigung hinreichende Sicherheit leistet.

Art. 94

Der Grundbuchverwalter kann die für das enteignete Grundstück und 1 V. Verteilung 1. An den Entden Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückteiles bezahlte eigneten Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen. Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkei- 2 ten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfandund Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.

Art. 95

Weist sich der enteignete Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte 1 2. An die übrigen dinglich Berechnicht innert einer ihm vom Grundbuchamt anzusetzenden angemessetigten nen Frist von mindestens drei Monaten über die Zustimmung aller bea. Zuständige Stellen schränkt dinglich Berechtigten zur Zahlung an ihn oder zur Verteilung gemäss Vereinbarung aus, so verteilt das Grundbuchamt die Entschädigung gemäss den Artikeln 96–100. Die Kantonsregierungen können unter Anzeige an den Bundesrat 2 diese Verrichtungen für ihr Gebiet oder einzelne Teile davon andern Amtsstellen zuweisen. Die Verfügungen des Verteilungsamtes unterliegen der Beschwerde 3 an die nach kantonalem Recht zuständige Aufsichtsbehörde und in

45 letzter Instanz an das Bundesgericht. Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden 4 Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des

46 . Zivilgesetzbuches

Art. 96

Vor Aufstellung des Verteilungsplanes werden alle Grundpfand-, 1 b. Aufforderung zur Forderungs- Grundlastund Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntanmeldung machung aufgefordert, innert 20 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden einzusenden, mit der Androhung, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden. Den aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Beteiligten werden, 2 wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter haben, Abzüge der Bekanntmachung zugestellt.

Art. 97

Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Ver- 1 c. Verteilungsplan teilungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Einträge im Grundbuch und in den öffentlichen Büchern und die sie ergänzenden oder berichtigenden Anmeldungen, den Rang und den Betrag der Forderungen sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Rang-

47 . stellung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, 2 rükken die nachfolgenden in die Lücke nach.

Art. 98

Die Entschädigungen für untergegangene Dienstbarkeiten fallen an d. Entschädigung für Dienstbardie Grundpfandund Grundlastberechtigten des herrschenden Grundkeiten stückes nach ihrem Rang.

Art. 99

Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die Beteiligten beim Ver- 1 e. Auflegung und Anfechtung des teilungsamt während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Während dieser Verteilungsplanes Frist kann er von jedem Beteiligten durch Klage beim Richter des Ortes, wo das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist, wenn sie gegen 2 die Zulassung und die Anweisung eines andern Beteiligten gerichtet ist, gegen diesen anzustellen. Hat sie die eigene Anweisung des Klägers zum Gegenstand, so sind Beklagte alle diejenigen Beteiligten, deren Anweisung im Falle der Gutheissung des Begehrens eine Veränderung erleidet und, wo eine solche nicht eintritt, der Enteignete. Das Gericht gibt dem Verteilungsamt Kenntnis von der Einreichung 3 oder Erledigung jeder Klage.

Art. 100

Das Verteilungsamt weist die auf die Grundpfand-, Grundlastund 1 f. Auszahlung Nutzniessungsberechtigten entfallenden Beträge diesen zu, sobald die Anweisung an sie rechtskräftig geworden ist und sie ihre Urkunden eingereicht haben. Kommt dabei ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung 2 oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gerichtlichen Schuldanerkennung. Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, 3 unter Anzeige an die Berechtigten, bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt.

Art. 101

Das Verteilungsamt veranlasst nach der Verteilung die notwendig 1 VI. Grundbuchund Titelbereinigewordenen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die gung Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel. Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderli- 2 chen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Namen und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist. Abschnitt IX: Rückforderungsrecht

Art. 102

Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung 1 I. Voraussetzungen darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:

48 a. wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken;

13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.

Art. 103

Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des ent- II. Berechtigte eigneten Rechts und von seinem Erben geltend gemacht werden. Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des früher herrschenden Grundstückes sind.

Art. 104

Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, 1 III. Anzeige an die wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke ver- Berechtigten wenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforde- 2 rungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.

Art. 105

Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten 1 IV. Verjährung Rechtes verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 102 Absatz

1 Buchstaben a und b genannten Fristen. Im Falle des Artikels 102 Absatz 1 Buchstabe c verjährt das Rück- 2 forderungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.

Art. 106

Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es 1 V. Wertausgleich sich bei der Rückforderung befindet. Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann 2 der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat Anspruch auf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

Art. 107

Innert drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Vollzug VI. Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.

49 Art. 108 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Par- VII. Entscheid über die Rückteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entforderun g scheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten. Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen

Art. 109

Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen amtlichen Zustellungen 1 I. Zustellungen und Bekanntmaund Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder durch chungen die zuständige Amtsstelle. Wohnt der Empfänger nicht in der Schweiz und hat er daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter bestellt, oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde beim Gemeinderate der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekanntgemacht. Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das kantonale 2 Amtsblatt oder andere für die Gemeinde bestehende amtliche Anzeigeblätter sowie durch mindestens zwei verbreitete andere Blätter. Für die Berechnung der Fristen ist die erste Veröffentlichung in den amtlichen Blättern massgebend. Gegenüber Organisationen, die nach der Gesetzgebung über den Na- 3 turund Heimatschutz, die Fussund Wanderwege oder den Umweltschutz zur Beschwerde berechtigt sind, erfolgen öffentliche Bekannt-

50 machungen im Bundesblatt oder im kantonalen Amtsblatt.

51 Art. 110 Die Fristen im Verfahren vor den Schätzungskommissionen bestim- II. Fristen - men sich nach den Artikeln 20–24 des Verwaltungsverfahrensgeset

52 zes .

53 Art. 111 Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungs- III. Parteieingaben kommission sind mindestens mit den für die Zustellung an die Gegenparteien nötigen Doppeln einzureichen.

Art. 112

Die von den Parteien eingelegten und die von der Schätzungskommis- IV. Stempelfreiheit sion und ihrem Präsidenten errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.

Art. 113

Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie 1 V. Kosten 1. Verordnung 54 über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer des Bundesrates, Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung. Berechnung Gegen die Berechnung der Gebühren im Einzelfalle steht dem Zah- 2 lungspflichtigen, soweit es sich nicht um Gebühren für Verrichtungen des Bundesrates oder des Bundesgerichtes handelt, innert einer Frist von 30 Tagen das Recht der Beschwerde an das Bundesgericht zu.

55 Art. 114 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden 1 2. Verteilung, Zuständigkeit Kosten trägt der Enteigner. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich 2 übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.

56 Die allgemeinen Grundsätze des Bundeszivilprozessgesetzes über 3 die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 ff.) sowie bei nachträglichen Entschädigungsforderungen gemäss Artikel 41, sofern die Voraussetzungen zur nachträglichen Geltendmachung fehlen. Im Einspracheverfahren (Art. 55) entscheidet über die Kosten das in 4 der Sache zuständige Departement oder die nach Artikel 46 Absatz 2

57 über die Nutzbarmades Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 chung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen oder urteilt der Präsident allein, so entscheidet er über die Kosten; in den andern Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu.

58 Art. 115 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten 1 3. Parteientschädigung des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungsund im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil 2 abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich 3 übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. 4

59 Art. 116 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht, inbegriffen eine 1 4. Im Verfahren vor Bundesge- Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. Werden richt die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten ge- 2

60 mäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes zu verteilen.

Art. 117

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind, wenn sie das Enteig- VI. Sicherstellung nungsrecht ausüben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit.

61 Art. 118 Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Vermessung, VII. Strafbestimmungen Aussteckung oder Profilierung zum Zwecke einer Enteignung auf Grund dieses Gesetzes angebracht wurden, beseitigt, beschädigt oder

62 eine schweverändert, wird, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch rere Strafe angedroht ist, mit Busse bis zu 300 Franken bestraft. Abschnitt XI: Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 119

Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kan- 1 I. Zusammentreffen von eidgetonalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach nössischem und kantonalem welchem Rechte die Enteignung durchzuführen ist. Recht Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist 2 eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Rechtes ausgeschlossen.

Art. 120

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: II. Aufgehobene Erlasse

63 über die Verbindlichkeit 1. das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 zur Abtretung von Privatrechten;

64 be- 2. die Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 treffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen; 3. das revidierte Reglement des Schweizerischen Bundesgerich-

65 für die gemäss dem Bundesgetes vom 5. Dezember 1902 setze vom 1. Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten aufgestellten eidgenössischen Schätzungskommissionen; 4. alle sonstigen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen.

Art. 121

66 über die elektrischen Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 III. Abänderung des BG über Schwachund Starkstromanlagen erfährt mit dem Inkrafttreten dieses elektrische Anlagen Gesetzes folgende Änderungen:

Art. 122

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- 1 IV. Inkrafttreten setzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommissionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte. Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmel- 2 dungen und über den Vollzug sowie über das Rückforderungsrecht sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden. Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des 3 Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

[^2]: [BS 1 3; AS 1969 1249]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 26,

[^36]: und 81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^4]: BBl 1926 II 1

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

[^7]: Ursprünglich Bst. d.

[^8]: SR 210

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010). Siehe auch Ziff. II dieses Gesetzes (am Ende, SchlB Änd. vom 18. März 1971).

[^12]: Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^20]: SR 721.80

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^28]: bis Es handelt sich um Art. 53 des BG vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (SR 734.0 ).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^37]: SR 173.110

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^46]: SR 210

[^47]: SR 210

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^50]: Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

[^51]: Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 10 des BG vom 20. Dez 1968 über die Änderung des OG (SR 173.110 am Ende, SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010).

[^52]: SR 172.021

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^56]: SR 273

[^57]: SR 721.80

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^60]: SR 273

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972

[^904]: 914; BBl 1970 I 1010).

[^62]: SR 311.0

[^63]: [AS I 319]

[^64]: [AS 19 334]

[^65]: [AS 19 370]

[^66]: SR 734.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.