Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
1 2 gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918 , beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 4 Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich
Art. 1
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt wer- 1. Keine Sanktion den, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. ohne Gesetz
Art. 2
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein 2. Zeitlicher Geltungsbereich Verbrechen oder Vergehen begeht.
2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
Art. 3
1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen 3. Räumlicher Geltungsbereich. oder Vergehen begeht. Verbrechen oder Vergehen
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde im Inland die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom
5 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- 4. November 1950 heiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
Art. 4
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen Verbrechen oder Vergehen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265– im Ausland gegen den Staat 278) begeht.
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
Art. 5
1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz Straftaten gegen befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden
6 Minderjährige Ausland im Taten begangen hat:
7 a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als
18 Jahre alt war; bis 8 . sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle a Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
- b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
9 qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gec. genstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
2 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
10 Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.
Art. 6
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Gemäss staatsvertraglicher Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen Verpflichtung verfolgte verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: Auslandtaten
- a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
- b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
11 Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
Art. 7
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Andere Auslandtaten Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
- a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
- b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
- c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
- a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
- b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
12 Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
Art. 8
1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es Begehungsort ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
Art. 9
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten 4. Persönlicher Geltungsbereich nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2 Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes
13 vom 20. Juni 2003 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beur-
14 teilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. Zweiter Titel: Strafbarkeit
Art. 10
1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach 1. Verbrechen und Vergehen. der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. Begriff
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Art. 11
1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Begehen durch Unterlassen Untätigbleiben begangen werden.
2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
- a. des Gesetzes;
- b. eines Vertrages;
- c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
- d. der Schaffung einer Gefahr.
3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4 Das Gericht kann die Strafe mildern.
Art. 12
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Begriffe
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Art. 13
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, Sachverhaltsirrtum so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Art. 14
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich 3. Rechtmässige Handlungen rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz und Schuld. mit Strafe bedroht ist. Gesetzlich erlaubte Handlung
Art. 15
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Rechtfertigende Notwehr Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Art. 16
1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Arti- Entschuldbare Notwehr kel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Art. 17
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtfertigender Notstand Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Art. 18
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Entschuldbarer Notstand Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Art. 19
1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein- Schuldunfähigkeit und zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. verminderte Schuldfähigkeit
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64,
15 67, 67 b und 67 e getroffen werden.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
Art. 20
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- Zweifelhafte Schuldfähigkeit feln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Art. 21
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er Irrtum über die Rechtswidrigkeit sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Art. 22
1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens 4. Versuch. Strafbarkeit oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende Versuchs des oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
Art. 23
1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Rücktritt und tätige Reue Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
Art. 24
1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen 5. Teilnahme. Anstiftung oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Art. 25
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird Gehilfenschaft milder bestraft.
Art. 26
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet Teilnahme am Sonderdelikt oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
Art. 27
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, Persönliche Verhältnisse welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Art. 28
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medi- 6. Strafbarkeit der Medien um begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht bis gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach bis Artikel 322 strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Art. 28 a
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Quellenschutz Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
- a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
16 b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine ter , Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260 quinquies bis ter ter septies 260 , 305 , 305 und 322 –322 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmit-
17 telgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Art. 29
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet 7. Vertretungsverhältnisse oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder
18 der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
- a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
- b. als Gesellschafter;
- c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Ge-
19 sellschaft oder einer Einzelfirma ; oder
- d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
Art. 30
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie 8. Strafantrag. Antragsrecht verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der
20 Erwachsenenschutzbehörde zu.
3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteils-
21 fähig ist.
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
Art. 31
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Art. 32
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Unteilbarkeit Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Art. 33
1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, Rückzug solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe 22
Art. 34
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe min- 1. Geldstrafe. Bemessung 23 destens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungs-
24 pflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Art. 35
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist Vollzug
25 von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
Art. 36
1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Ersatzfreiheitsstrafe Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. 3–5 26 …
27 Art. 37 – 39 2. …
28 Art. 40
1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten 3. Freiheitsstrafe. Dauer bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
29 Art. 41
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe anstelle von erkennen, wenn: Geldstrafe
- a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
- b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen
Art. 42
1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- 1. Bedingte Strafen strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
30 weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige
31 Umstände vorliegen.
3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbun-
32 den werden.
Art. 43
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 2. Teilbedingte
33 Freiheitsstrafe einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu
34 tragen.
2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen
35 mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Art. 44
1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, 3. Gemeinsame Bestimmungen. so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis Probezeit fünf Jahren.
2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
Art. 45
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird Bewährung die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Art. 46
1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Nichtbewährung Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine
36 Gesamtstrafe.
2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dritter Abschnitt: Strafzumessung
Art. 47
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es 1. Grundsatz berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 48
Das Gericht mildert die Strafe, wenn: 2. Strafmilderung.
- a. der Täter gehandelt hat: Gründe 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
- b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
- c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
- d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
- e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Art. 48 a
1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Min- Wirkung deststrafe gebunden.
2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchstund Mindestmass der Strafart gebunden.
Art. 49
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- Konkurrenz 3. gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 50
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch 4. Begründungspflicht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Art. 51
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während 5. Anrechnung der Unterdieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe suchungshaft
37 an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens 38
Art. 52
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Über- 1. Gründe für die Strafbefreiung. weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tat- Fehlendes folgen geringfügig sind. Strafbedürfnis 39
Art. 53
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- Wiedergutmachung gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und
- b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Art. 54
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer Betroffenheit des Täters betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Tat durch seine Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
Art. 55
1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der 2. Gemeinsame Bestimmungen bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
40 Art. 55 a
1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- 3. Einstellung des Verfahrens. bis holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, b und c), Drohung Ehegatte, eingetragene (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwalt- Partnerin,
42 schaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn: eingetragener Partner oder
43 a. das Opfer: Lebenspartner Opfer als 41 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der heterooder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex- Lebenspartner des Täters ist; und
- b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.
2 Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung
44 schriftlich oder mündlich widerruft.
3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwalt-
45 schaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens.
4 46 … Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
Art. 56
1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: 1. Grundsätze
- a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
- b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
- c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
- a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
- b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
- c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. 4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach bis Artikel 64 Absatz 1 in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder
47 behandelt noch in anderer Weise betreut haben.
5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
Art. 56 a
1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur Zusammentreffen von eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am Massnahmen wenigsten beschwert.
2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
Art. 57
1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Mass- Verhältnis der Massnahmen zu nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. den Strafen
2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62 a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
Art. 58
1 48 … Vollzug
2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
Art. 59
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine 2. Stationäre therapeutische stationäre Behandlung anordnen, wenn: Massnahmen. Behandlung
- a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit von psychischen seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und Störungen
- b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachperso-
49 nal gewährleistet ist.
4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Art. 60
1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so Suchtbehandlung kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
- a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
- b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3 Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
Art. 61
1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in Massnahmen für junge seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Erwachsene Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
- a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
- b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Ausund Weiterbildung zu fördern.
4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
Art. 62
1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt Bedingte Entlassung entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
- a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
- b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
Art. 62 a
1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat Nichtbewährung und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde:
- a. die Rückversetzung anordnen;
- b. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder
- c. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.
2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus.
3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen.
4 Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59 höchstens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 höchstens zwei Jahre.
5 Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Massnahme ab, so kann es:
- a. den bedingt Entlassenen verwarnen;
- b. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen;
- c. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und
- d. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.
6 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
Art. 62 b
1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit be- Endgültige Entlassung währt, so ist er endgültig entlassen.
2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.
3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.
Art. 62 c
1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: Aufhebung der Massnahme
- a. deren Durchoder Fortführung als aussichtslos erscheint;
- b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
- c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der
50 Erwachsenenschutzbehörde mit.
6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
Art. 62 d
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, Prüfung der Entlassung und ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu Aufhebung der entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
Art. 63
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in 3. Ambulante Behandlung. anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht Voraussetzungen stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: Vollzug und
- a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
- b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Art. 63 a
1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die Aufhebung der Massnahme ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.
2 Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:
- a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;
- b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder
- c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.
3 Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.
4 Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
Art. 63 b
1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die Vollzug der aufgeschobenen aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. Freiheitsstrafe
2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63 a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63 a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63 a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.
4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.
5 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
Art. 64
1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, 4. Verwahrung. Voraussetzungen eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Verund Vollzug gewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^3]: BBl 1918 IV 1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[^5]: SR 0.101
[^6]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^7]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).
[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^10]: SR 0.101
[^11]: SR 0.101
[^12]: SR 0.101
[^13]: SR 311.1
[^14]: Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^17]: SR 812.121
[^18]: Heute: dem Einzelunternehmen.
[^19]: Heute: einem Einzelunternehmen.
[^20]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^37]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
[^41]: Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^42]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^43]: Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^44]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^45]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^46]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).
[^48]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).
[^50]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).