Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2010-07-01
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

– des § 16 Absatz 1 Nummer 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128) geändert worden ist,

– des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) und

– des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980):

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Berechnung der zu leistenden Ablösungsbeträge nach den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes.

(2) Erhaltungskosten (Unterhaltungs- und Erneuerungskosten) im Sinne dieser Verordnung entsprechen den Erhaltungs- und Betriebskosten im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes sowie den Unterhaltungskosten im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes.

§ 2 Berechnung

(1) Der Ablösungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der kapitalisierten Erhaltungskosten der alten und neuen baulichen Anlagen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Sind die kapitalisierten Erhaltungskosten der neuen baulichen Anlagen höher als die für die alten baulichen Anlagen ermittelten Kosten, handelt es sich bei dem Differenzbetrag um die dem erhaltungspflichtigen Baulastträger von dem anderen Beteiligten abzulösenden Erhaltungsmehrkosten. Im umgekehrten Falle handelt es sich bei dem Differenzbetrag um den vom erhaltungspflichtigen Baulastträger dem anderen Beteiligten zu erstattenden Vorteilsausgleich.

(3) Bei beiderseitigem Änderungsverlangen sind die von dem nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten zu erstattenden Mehrkosten oder der von dem erhaltungspflichtigen Beteiligten zu erstattende Vorteilsausgleich entsprechend seinem Anteil an den Baukosten der Kreuzungsmaßnahme zu ermitteln. Satz 1 findet für die Berechnung des Ablösungsbetrages nach § 13 Absatz 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes keine Anwendung.

(4) Der Ablösungsbetrag ist von dem für die Baudurchführung verantwortlichen Kreuzungsbeteiligten zu ermitteln und auf volle 100 Euro kaufmännisch zu runden. Er ist dem anderen Kreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen.

(5) Der Ablösungsbetrag ist von dem verpflichteten Kreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach Zugang der Berechnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Betrag mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4 Übergangsregelung

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 857 - 871; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

InhaltsverzeichnisKapitel 1Begriffe1.1Bauliche Anlagen1.2Bauwerksteil, Bauteil1.3Ingenieurbauwerke1.4Brücken1.5Unterbauten von Brücken1.6Überbauten von Brücken1.7Rahmenartige Tragwerke1.8Sonstige Bauwerksteile von Brücken1.9Tunnel1.10Trogbauwerke1.11Stützbauwerke1.12Lärmschutzbauwerke1.13Sonstige Ingenieurbauwerke1.14Fahrwege von Eisenbahnen1.15Straßen und Wege1.16Oberbau von Straßen und Wegen1.17Entwässerung von Straßen und Wegen1.18Ausstattungen von Straßen und Wegen1.19Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren GewässernKapitel 2Berechnung, Kapitalisierung2.1Ablösungsbetrag2.2Erhaltungskosten2.3Berechnungsformeln2.4Anzuwendender Zinssatz2.5Theoretische Nutzungsdauer2.6Verlängerte theoretische Nutzungsdauer2.7Restnutzungsdauer2.8TabellenKapitel 3Kostenermittlung3.1Ermittlung der Erneuerungskosten3.2Zusammensetzung der Erneuerungskosten3.3Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke3.4Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen3.5Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer3.6Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen bei Brückenbauwerken3.7Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei Straßen und Wegen3.8Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten3.8.1Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke3.8.2Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen3.8.3Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer3.8.4Winterdienst3.9Energiekosten3.10VerwaltungskostenKapitel 4Tabellen der Theoretischen Nutzungsdauern und der Prozentsätze der jährlichen UnterhaltungskostenTabelle  1BrückenTabelle  2TunnelTabelle  3TrogbauwerkeTabelle  4StützbauwerkeTabelle  5LärmschutzbauwerkeTabelle  6Sonstige IngenieurbauwerkeTabelle  7Fahrwege von EisenbahnenTabelle  8Oberbau von Straßen und WegenTabelle  9Entwässerung von Straßen und WegenTabelle 10Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren GewässernTabelle 11Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen

Kapitel 1 Begriffe

1.1 Bauliche Anlagen Ingenieurbauwerke, Fahrwege von Eisenbahnen sowie Straßen und Wege werden als bauliche Anlagen bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um ein Bauwerk oder ein Bauwerksteil handelt.

1.2 Bauwerksteil, Bauteil Jede Untergliederung eines Ingenieurbauwerks wird mit Bauwerksteil, jede Untergliederung eines Fahrwegs von Eisenbahnen, einer Straße oder eines Weges mit Bauteil bezeichnet.

1.3 Ingenieurbauwerke Zu den Ingenieurbauwerken gehören Brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke und sonstige Ingenieurbauwerke.

1.4 Brücken Brücken gliedern sich in der Regel in Unter- und Überbauten. Zu den Brücken, die nicht in Unter- und Überbauten gegliedert sind, gehören rahmenartige Tragwerke, Gewölbe sowie Wellstahlrohre einschließlich der jeweiligen Flügelwände und Gründungen.

1.5 Unterbauten von Brücken Zu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager, aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung von Verkehrswegen genutzt werden (Hohlwiderlager), Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone einschließlich der jeweiligen Flach- oder Tiefgründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung. Stützen schließen unter anderem auch Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und Anprallbalken ein. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen ein.

1.6 Überbauten von Brücken Zu den Überbauten von Brücken gehören die Tragkonstruktion einschließlich Lager, Fahrbahnübergänge, Abdichtungen mit Schutzschichten, Kappen, Schutzeinrichtungen wie z. B. Schrammborde, Aufkantungen, Schutzplanken, Schutzwände, Schutzschwellen, Anprallsockel, Geländer, Brüstungen, Einrichtungen für Spritzschutz, Blendschutz, Berührungsschutz über Bahnstrecken mit elektrischer Oberleitung, Lärmschutz, Schneefanggitter und Schutzdächer, Ausstattungen wie z. B. betriebstechnische Beleuchtungen, maschinelle Einrichtungen und Besichtigungseinrichtungen sowie die Bauwerksentwässerung. Zur Bauwerksentwässerung gehören bei Straßenüberführungen nicht die oberirdischen Entwässerungsrinnen neben der Fahrbahn und die Einlaufschächte. Bei Eisenbahnüberführungen gehören zu den Überbauten Entgleisungsschutz, Schienenauszüge und Vorrichtungen zur Verbindung der Gleise mit den Überbauten.

1.7 Rahmenartige Tragwerke Zu den rahmenartigen Tragwerken gehören geschlossene Rahmen, unten offene Rahmen und vergleichbare Rahmenkonstruktionen.

1.8 Sonstige Bauwerksteile von Brücken Zu den sonstigen Bauwerksteilen von Brücken gehören Schutzerdungsanlagen, Oberleitungseinrichtungen (ohne Masten und Ausleger) und sonstige Verankerungen von Leitungen, Berührungsschutzanlagen und Entgleisungsschutz.

1.9 Tunnel Tunnel werden in geschlossener (bergmännischer) oder offener Bauweise hergestellt. In offener Bauweise erstellte Bauwerke gelten erst ab einer bestimmten Länge als Tunnel: für Eisenbahnen ab 250 m, für Straßen ab 80 m. Kürzere Bauwerke zählen zu den Brücken.

1.10 Trogbauwerke Zu den Trogbauwerken gehören solche aus Stahlbeton, Pfahlwänden, Schlitzwänden und Stahlspundwänden.

1.11 Stützbauwerke Zu den Stützbauwerken gehören Stützwände und sonstige Stützkonstruktionen.

1.12 Lärmschutzbauwerke Zu den Lärmschutzbauwerken gehören Lärmschutzwände und Lärmschutzsteilwälle sowie deren Gründungen.

1.13 Sonstige Ingenieurbauwerke Zu den sonstigen Ingenieurbauwerken gehören Verkehrszeichenbrücken einschließlich Beschilderungen, Signalausleger, Signalauslegerbrücken sowie Durchlässe.

1.14 Fahrwege von Eisenbahnen Zu den Fahrwegen von Eisenbahnen gehören im Wesentlichen Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen, Weichen, feste Fahrbahnen, Entwässerung, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen, Dienstgehwege einschließlich der erforderlichen Gründungen sowie Bahnübergangssicherungsanlagen. Für signaltechnische Anlagen sind die Werte der theoretischen Nutzungsdauern m und der Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten im Einzelfall zu vereinbaren. Für Entwässerungsanlagen, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen sind die Werte m und p der Straßen und Wege maßgebend.

1.15 Straßen und Wege Zu den Straßen und Wegen gehören Oberbau, Entwässerung, Ausstattungen sowie Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen einschließlich der erforderlichen Gründungen.

1.16 Oberbau von Straßen und Wegen Zum Oberbau von Straßen und Wegen gehören Tragschichten, Asphaltbinderschichten, Deckschichten, Decken aus Beton, Oberflächenbehandlungen, Pflasterdecken, Befestigungen von Geh- und Radwegen, Bordsteine.

1.17 Entwässerung von Straßen und Wegen Zur Entwässerung von Straßen und Wegen gehören die Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Straßenkörper, Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe, Rohrleitungen für Abwasser, Druckrohrleitungen mit Pumpanlagen, Sickerrohrleitungen, Sickerbecken, Gräben, Mulden, Straßenabläufe, Prüfschächte, Ablaufschächte, Schachtabdeckungen, mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken sowie Leichtflüssigkeitsabscheider und deren mechanische Einbauten.

1.18 Ausstattungen von Straßen und Wegen Zu den Ausstattungen von Straßen und Wegen gehören insbesondere Fahrbahnmarkierungssysteme, Fahrzeugrückhaltesysteme, Schutzwände, Verkehrsschilder, Leitpfosten, Straßenbeleuchtungen, Lichtsignalanlagen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen.

1.19 Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern Zu den Ausstattungen an Bundeswasserstraßen gehören Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und Schifffahrtszeichen.

Kapitel 2 Berechnung, Kapitalisierung

2.1 Ablösungsbetrag Die einzelnen Bauwerksteile besitzen eine unterschiedliche theoretische Nutzungsdauer und erfordern unterschiedliche Unterhaltungskosten. Für diese Teile müssen deshalb grundsätzlich getrennte Berechnungen aufgestellt werden. Zur Verwaltungsvereinfachung werden Bei der Berechnung der Ablösungsbeträge für Brücken sind Fahrwege (Schiene) und Fahrbahnen (Straße) nicht gesondert abzulösen. In den Fällen, in denen die Erhaltungslast der Brücke und der Fahrbahn bei unterschiedlichen Erhaltungspflichtigen liegt, ist auf Verlangen eines Beteiligten die gesonderte Ablösung vorzunehmen. Sonstige Bauwerksteile werden nur dann gesondert abgelöst, wenn sie den Brücken nachträglich hinzugefügt werden oder beim Neubau als einzelne Bauwerksteile abzulösen sind, wie dies bei Schutzerdungsanlagen an Straßenbrücken aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Eisenbahnanlage (§ 14 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) der Fall ist. Erdbauwerke (Rampen) für Fahrwege und Fahrbahnen sind nicht abzulösen. Bei Straßentunnel sind Bauwerk und betriebs- und verkehrstechnische Ausstattungen getrennt abzulösen.

1.

die unter Nummer 1.5 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Unterbau maßgeblichen Tabellenwerten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.1) einheitlich abgelöst und

2.

die unter Nummer 1.6 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Überbau maßgeblichen Tabellenwerten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.2) einheitlich abgelöst,

2.2 Erhaltungskosten Die Erhaltungskosten sind auf der Grundlage einer zeitlich unbegrenzten Erhaltungspflicht zu ermitteln. Besteht in Sonderfällen eine zeitlich begrenzte Erhaltungspflicht, so ist dies bei der Ermittlung der Erhaltungskosten entsprechend zu berücksichtigen.

2.3 Berechnungsformeln (1) Die kapitalisierten Erhaltungskosten (E) sind zu ermitteln nach der Formel: (2) Der Ablösungsbetrag (A) der Erhaltungskosten ist zu ermitteln nach den Formeln: (3) Getrennte Ermittlung von Teilbereichen der Erhaltungskosten: Die Berechnungsformel der kapitalisierten Erhaltungskosten (E) , wobei gesetzt ist, setzt sich zusammen aus dem Anteil für die kapitalisierten Erneuerungskosten (Ee) und dem Anteil für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (Eu) Durch Erweiterung des untenstehenden ersten Summanden mit qm – 1 können die kapitalisierten Erhaltungskosten für die Erneuerungskosten (Ee) in den Anteil der kapitalisierten Kosten der nächsten Erneuerung (E näe), die erste Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, und den Anteil der kapitalisierten Kosten für die weiteren Erneuerungen (E weie) aufgegliedert werden. Für die Aufwendungen der weiteren Erneuerungen steht nach n Jahren, also zum Zeitpunkt der ersten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit qn, ein Betrag von Euro zur Verfügung. Nach weiteren m Jahren, also zum Zeitpunkt der zweiten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit qm, steht ein Betrag von Euro zur Verfügung. Ke wird entnommen, sodass wieder der gleiche Betrag wie nach der ersten Erneuerung zur Verfügung steht und die weiteren Erneuerungen durch Verzinsung bezahlt werden können. (4) Ermittlung einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung: Bei einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung können die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten Eu durch folgenden Ansatz hergeleitet werden: Das Kapital Eu muss einen Zinsertrag bringen, der die laufenden jährlichen Unterhaltungskosten deckt: (5) Ermittlung einer zeitlich begrenzten Unterhaltungsverpflichtung: Bei einer zeitlich nur begrenzten Unterhaltsverpflichtung über t Jahre ergibt sich die Berechnungsvorschrift für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (E tu) durch die Betrachtung eines nachschüssigen Ansparmodells mit dem Zeithorizont t: Durch den Übergang t → ∞ ergibt sich wiederum die Formel für die zeitlich unbegrenzte Unterhaltungsverpflichtung. (6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der verlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt. (7) In den Formeln haben die Berechnungsglieder folgende Bedeutung: VariableBedeutungDimensionAAblösungsbetrag der ErhaltungskostenEuroEKapitalisierte ErhaltungskostenEuroEaltKapitalisierte Erhaltungskosten der alten baulichen AnlageEuroEneuKapitalisierte Erhaltungskosten der neuen baulichen AnlageEuroKeErneuerungskosten der baulichen AnlageEuroKuKosten der baulichen Anlage, die der Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten zugrunde zu legen sind EurozZinssatz der Kapitalisierungvom HundertqZinsfaktor der Kapitalisierung[–]mTheoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen AnlageJahremvVerlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen AnlageJahrenRestnutzungsdauer: Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung der alten vorhandenen baulichen Anlage

JahrepJährliche Unterhaltungskosten der fiktiven baulichen Anlage in Hundertteilen der Kosten Ku vom HundertE tuzeitlich begrenzte Unterhaltungskosten über t JahreEurotZeit der begrenzten UnterhaltungsverpflichtungJahre

2.4 Anzuwendender Zinssatz Der Zinssatz z ist mit 4 vom Hundert anzusetzen.

2.5 Theoretische Nutzungsdauer Die theoretische Nutzungsdauer m der Bauwerksteile und der Bauteile beginnt mit dem Jahr der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage. Falls bereits Bauwerksteile oder Bauteile erneuert wurden, gilt für diese das Jahr der letzten Erneuerung. Die theoretische Nutzungsdauer ist ein Erfahrungswert für die mögliche Nutzungsdauer einer baulichen Anlage, eines Bauwerksteils oder eines Bauteils und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer bei der Ablösungsberechnung anzuwenden.

2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen Anlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel: mv = m ∙ 1,1 Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden. Wird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungsmaßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt mit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln.

2.7 Restnutzungsdauer Die Restnutzungsdauer n ist unabhängig vom tatsächlichen Zustand der baulichen Anlage stets die Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung. Nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer ist die Restnutzungsdauer mit Null anzusetzen. Wird bei der Ermittlung der Erneuerungskosten nach Nummer 3.1 eine nach Unterbau und Überbau gegliederte Brücke im Fiktiventwurf beispielsweise durch ein Rahmenbauwerk ersetzt, so ist eine gemeinsame Restnutzungsdauer aus den Restnutzungsdauern von Unterbau und Überbau abzuleiten.

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