Allgemeine Gebührenverordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Regelungsgegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.
Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
§ 2 Grundsätze
(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.
§ 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung
(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
Kosten für die Leitung,
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.
§ 4 Pauschalierung und Typisierung
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.
§ 5 Berücksichtigung der Auslagen
(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.
§ 6 Gegenstand der Kostenermittlung
(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:
Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.
§ 7 Kalkulatorische Kosten
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
kalkulatorische Versorgungszuschläge,
kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Zinsen,
kalkulatorische Mieten,
kalkulatorische Wagnisse.
(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
36,9 Prozent für den höheren Dienst.
Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
§ 8 Verteilung der Gemeinkosten
(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
§ 9 Festgebühr
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
§ 10 Zeitgebühr
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
§ 11 Rahmengebühr
Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.
Abschnitt 3 Einheitliche Gebühren
§ 12 Gebühren für Beglaubigungen
(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
Unterschriften und Handzeichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
Abschnitt 4 Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)
Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
KostenblockStundensatz in EuroAbschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1274,41höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü93,61Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst62,00gehobener Dienst75,19höherer Dienst96,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1258,09höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü73,08Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst48,40gehobener Dienst58,70höherer Dienst75,40Abschnitt 2 Personaleinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1261,08höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü80,28Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst49,01gehobener Dienst62,19höherer Dienst83,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1247,68höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü62,67Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst38,26gehobener Dienst48,55höherer Dienst65,25Abschnitt 3 Sacheinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte13,33Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte13,002. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte10,41Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte10,15
Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungDurchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro
Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 329 209
A 434 875
A 536 285
A 637 245
einfacher Dienst A 2 bis A 636 427
A 633 056
A 736 673
A 843 251
A 947 887
A 9 + Zulage52 040
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage44 860
A 940 738
A 1050 215
A 1157 815
A 1263 344
A 1370 639
A 13 + Zulage74 822
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage57 529
A 1365 194
A 1473 858
A 1585 319
A 1695 292
höherer Dienst A 13 bis A 1678 088
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9 10 163
einfacher Dienst27,9
mittlerer Dienst27,9 12 516
mittlerer Dienst27,9
gehobener Dienst29,3 16 856
gehobener Dienst29,3
höherer Dienst36,9 28 814
höherer Dienst36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst32,6 14 624
mittlerer Dienst32,6
gehobener Dienst32,6 18 754
gehobener Dienst32,6
höherer Dienst32,6 25 457
höherer Dienst32,6
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2 450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 232 523
E 2 Ü29 897
E 334 831
E 435 699
Gruppe E 2 bis E 434 830
E 538 483
E 639 805
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