Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 6 Absatz 2, des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 25 Absatz 2, des § 28 Absatz 3, des § 53 Absatz 1 Nummer 1, des § 54 Absatz 1 sowie des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes, von denen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 3, § 4, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden sind und § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 Nummer 1, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 55 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
– des § 3 Absatz 3 und des § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind:
Inhaltsübersicht
Teil 1AgrarorganisationenAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Erzeugnisbereiche§ 2Grundsatz der Anerkennung§ 3Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen§ 4Anerkennungsverfahren§ 5Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen§ 6Verstoß gegen Kartellrecht§ 7AgrarorganisationenregisterAbschnitt 2Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen§ 8Ziele§ 9Mitgliedschaft§ 10Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung§ 11Übertragung von Tätigkeiten an Dritte§ 12Vereinigungen anerkannter ErzeugerorganisationenAbschnitt 3Branchenverbände§ 13Ziele§ 14Zusammensetzung der MitgliederAbschnitt 4Allgemeinverbindlichkeit§ 15Antragsberechtigung§ 16Antragsverfahren und Anhörung§ 17Vorzeitige AufhebungAbschnitt 5Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten§ 18Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den MärktenAbschnitt 6Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde§ 19Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen§ 20Mitteilungen der KartellbehördeAbschnitt 7Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker§ 21Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen; MitteilungenAbschnitt 8Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse§ 22Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen§ 23Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge§ 24AllgemeinverbindlichkeitAbschnitt 9Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol§ 25Anforderungen an die ErzeugungAbschnitt 10Überwachung; Mitteilungen§ 26Aufbewahrungspflicht§ 27Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen§ 28Mitteilungen§ 29Nicht anerkannte ErzeugerorganisationenTeil 2Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette§ 30Beschwerdeverfahren§ 31JahresberichtTeil 3Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten§ 32Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten§ 32aZeugen- und Sachverständigenvernehmung§ 33OrdnungswidrigkeitenTeil 4Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 34Übergangsbestimmungen§ 35Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageErgänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
Teil 1 Agrarorganisationen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erzeugnisbereiche
(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind
die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie
die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.
(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 3 und 4 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Grundsatz der Anerkennung
(1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerkennen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten.
(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgendes nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken:
eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1.
(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Satzung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.
§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,
soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
über Mitglieder verfügt und
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
zu ihrem Namen,
zu ihrem Hauptsitz,
zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
zur Einrichtung von Zweigstellen.
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
die geltende Satzung der Agrarorganisation und die Verträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen worden sind,
eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen der Vornamen und Nachnamen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorganisation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt.
Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungsdokuments beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antragstellende Agrarorganisation hiervon.
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.
(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung der Satzung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.
(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.
§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn
eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen
Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 166a und 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder
Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen, oder
im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß begangen wird, der der Agrarorganisation zurechenbar ist und durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.
Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.
(3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Erlöschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.
(4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. Das Erlöschen der Anerkennung ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.
(5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam.
§ 6 Verstoß gegen Kartellrecht
Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Verstoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.
§ 7 Agrarorganisationenregister
(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2) Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen.
Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
§ 8 Ziele
Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.
§ 9 Mitgliedschaft
(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer
Agrarurerzeugnisse erzeugt,
die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder
aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis hergestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und
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