Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-07-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 18 Nummer 1 und 3 bis 14 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Anmeldeverfahren§  1Begriffsbestimmungen§  2Datenübermittlung der Zollbehörden§  3Anmeldung von Zolllagerverkehren§  4Veredelungsverkehre§  5Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung§  6Anmeldepflichten§  7Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren§  8BerichtigungenAbschnitt 2Nähere Bestimmung zu den Erhebungsmerkmalen§  9Warenbezeichnung und Warennummer§ 10Menge der Ware§ 11Rechnungsbetrag§ 12Statistischer Wert§ 13Lieferbedingungen§ 14Ursprungsland§ 15Versendungsland§ 16Bestimmungsland§ 17Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland§ 18Art des Geschäfts§ 19TeilsendungenAbschnitt 3Besondere Waren und Warenbewegungen§ 20Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge§ 21Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf§ 22Waren an und von Einrichtungen auf hoher See§ 23Meeresprodukte§ 24Strom und Erdgas§ 25Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten§ 26Warenverkehre mit AbfällenAbschnitt 4Vereinfachungen und Befreiungen§ 27Vereinfachte Anmeldungen§ 28Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern§ 29Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen§ 30Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren§ 31Genehmigungsfreie Vereinfachungen§ 32BefreiungenAbschnitt 5Datenübermittlung§ 33Datenübermittlung§ 34InkrafttretenAnlage 1Kapitel 99 des WarenverzeichnissesAnlage 2Verzeichnis der Arten des GeschäftsAnlage 3Verzeichnis der Ursprungs- bzw. BestimmungsregionenAnlage 4Befreiungsliste

Abschnitt 1 Anmeldeverfahren

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) „Durchfuhr“ ist der einfache Verkehr von Waren, die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport stehen.

(2) „Freier Verkehr“ im Sinne der Außenhandelsstatistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union von

1.

Unionswaren und

2.

Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung.

§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.

(2) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zusätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Verkehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmeldedaten:

1.

Datum der Überlassung,

2.

maßgebliches Datum,

3.

Datum des tatsächlichen Ausgangs,

4.

Art der Anmeldung,

5.

Kennnummer der Sendung,

6.

Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenenfalls des Subunternehmers und des Vertreters,

7.

Art des Vertretungsverhältnisses,

8.

Dienststellennummer der Gestellungs- und Ausgangszollstelle,

9.

Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zollanmeldung,

10.

Umrechnungskurs,

11.

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,

12.

Packstück,

13.

einfuhrrechtliches Papier,

14.

Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Anhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Näheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen Bundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1 bei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden.

(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1.

Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der Eigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorgesehenen Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfasst wurden,

2.

Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zollanmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erfasst wurden.

(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden nicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zollbehörden die Art der Datenübermittlung frei.

§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren

(1) Der Import in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.

(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt, so ist dieser Warenverkehr als Import aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager importiert wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.

(3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden.

§ 4 Veredelungsverkehre

(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist

1.

eine „deutsche Ware“ eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Inländers nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,

2.

eine „ausländische Ware“ eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Ausländers nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,

3.

eine „aktive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch einen Inländer nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,

4.

eine „passive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch einen Ausländer nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,

5.

eine „Eigenveredelung“ der Eigentumsübergang an einem Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be- oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder Verarbeiters sowie der anschließende Eigentumsübergang der veredelten Ware an eine andere institutionelle Einheit nach Anhang A, Abschnitt 2.12 und 2.13 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als den Be- oder Verarbeiter.

(2) Bei den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Veredelungen sind die Sendungen zur und nach der Veredelung zur Außenhandelsstatistik anzumelden. Die Rücklieferung an den Eigentümer von nicht be- oder verarbeiteten Waren, die ursprünglich dem Be- oder Verarbeiter zur Veredelung geliefert wurden, ist ebenfalls als Sendung nach der Veredelung anzumelden.

(3) Ein Warenverkehr kann sowohl im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Veredelungsverfahrens als auch außerhalb eines solchen eine Veredelung im Sinne der Außenhandelsstatistik nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 sein. Waren, die aus einem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus einem Zolllager in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden, sind Gegenstand eines Veredelungsverkehrs, wenn die Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 vorliegen.

(4) Wenn Waren im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden und anschließend im Erhebungsgebiet zur Veredelung nach Absatz 1 Nummer 3 oder nach Veredelung nach Absatz 1 Nummer 4 eingehen oder aus dem Erhebungsgebiet versandt werden, so sind die entsprechenden Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden.

(5) Importe und Exporte von veredelten Waren, die nicht aus den nämlichen zur Veredelung exportierten oder importierten Waren hergestellt wurden, sondern aus anderen Waren gleicher Art (sogenannte Ersatzwaren), sind ebenfalls zur Außenhandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden. Dies gilt auch, wenn der Grenzübertritt der veredelten Waren zeitlich vor dem Grenzübertritt der gelieferten Vorprodukte liegt.

(6) Warenverkehre zur oder nach der Eigenveredelung sind keine Veredelungsverkehre im Sinne der Außenhandelsstatistik. Sie sind als Kauf oder Verkauf anzusehen.

(7) Wenn eine aktiv veredelte Ware im Erhebungsgebiet weiterveredelt wird, so ist diese Veredelung nicht erneut anzumelden.

§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung

(1) Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung, die die Voraussetzungen für die Befreiung nach Anlage 4 Buchstabe c erfüllen, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

(2) Sind bei Warenverkehren, die ursprünglich von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik nach Anlage 4 Buchstabe c befreit waren, die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt, so sind die Warenverkehre nachträglich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung erstmalig nicht mehr erfüllt sind.

§ 6 Anmeldepflichten

(1) Für grenzüberschreitenden Warenverkehr, für den keine oder keine vollständige Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Außenhandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Dies betrifft insbesondere

1.

Warenverkehre im Rahmen einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung sowie

2.

Zollanmeldungen, bei denen von einer Vereinfachung nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch gemacht wird.

(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) oder nach Anlage 4 von der statistischen Anmeldung befreit ist.

(3) Für Waren, die aus einem Drittland versendet, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Zollverfahren überführt und anschließend in das Erhebungsgebiet verbracht werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder nach Anlage 4 hiervon befreit ist.

(4) Für Waren einschließlich Waren unter zollamtlicher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder nach Anlage 4 hiervon befreit ist.

(5) Für Waren einschließlich Waren unter zollamtlicher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt werden und für die bei einer deutschen Zollbehörde lediglich eine Zollanmeldung zur Überführung in das Versandverfahren abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben.

(6) Das Statistische Bundesamt kann die Meldepflichten nach den Absätzen 2 bis 5 aussetzen, wenn es die betreffenden für die Erstellung der Außenhandelsstatistik qualitativ geeigneten Daten im Rahmen des Einzeldatenaustauschs nach Artikel 5 Absatz 4 oder den Artikeln 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2019/2152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält.

§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren

(1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich. Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen.

(3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren.

(4) Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Anmeldung mehrerer Sendungen in einer einzigen Warenposition gewähren. Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer einzigen Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn

1.

bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer, das Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland, das Versendungsland, die Art des Geschäfts und der Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen,

2.

bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland übereinstimmen.

Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt.

(5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben.

§ 8 Berichtigungen

(1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass Anmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:

1.

Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandelsstatistik und zum Statistischen Wert müssen nur berichtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemeldete Wert der Warenposition durch die Berichtigung um mehr als 5 000 Euro verändern würde;

2.

Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maßeinheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die ursprünglich gemeldete Menge der Warenposition durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändern würde;

3.

Angaben zu anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt werden, wenn der Rechnungsbetrag oder der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher als 5 000 Euro ist; zu den berichtigungspflichtigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammenhang auch die Stornierungen von fälschlicherweise statistisch erfassten, aber nicht durchgeführten Warenbewegungen.

(2) Ist im Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt, dass sich die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können, müssen diese Angaben im Zeitpunkt der Änderung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes berichtigt werden.

(3) In anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die Berichtigung freiwillig.

Abschnitt 2 Nähere Bestimmung zu den Erhebungsmerkmalen

§ 9 Warenbezeichnung und Warennummer

(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus

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