Assistenzhundeverordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 12l des Behindertengleichstellungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3AssistenzhundeartenAbschnitt 2Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund§ 4Grunderziehung des Hundes§ 5Gesundheitliche Eignung, Attest§ 6Mikrochip-Transponder und RegistrierungspflichtAbschnitt 3Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft§ 7Fremdausbildung und Selbstausbildung§ 8Ziel und Inhalt der Ausbildung§ 9Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung§ 10Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund§ 11Schulung der Zusammenarbeit§ 12Ausbildungsstätte§ 13Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung§ 14Beratung bei der SelbstausbildungAbschnitt 4Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft§ 15Anmeldung zur Prüfung§ 16Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung§ 17Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen§ 18Prüfungsergebnis§ 19Zertifizierung und Zertifikat§ 20Verlängerung der ZertifizierungAbschnitt 5Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen§ 21Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes§ 22Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes§ 23Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden§ 24Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des AusweisesAbschnitt 6Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung§ 25Jährliche Untersuchung§ 26Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen§ 27HaftpflichtversicherungAbschnitt 7Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern§ 28Akkreditierung als fachliche Stelle§ 29Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person§ 30Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern§ 31InkrafttretenAnlage 1Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur AusbildungAnlage 2AusschlussdiagnosenAnlage 3AttestAnlage 4AusbildungsinhaltAnlage 5AusbildungsnachweisAnlage 6PrüfungAnlage 7Zulassung von AusbildungsstättenAnlage 8Anforderungen an vom Prüfer einbezogene FachprüferAnlage 9AusweisAnlage 10Kennzeichen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten
für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 Absatz 2, § 26 und 27,
für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 sowie
für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer Ausbildungsstätte durchführt,
gesundheitliche Eignung: eine gute physische und psychische Verfassung des Hundes ohne nicht einfach behandelbare oder kontrollierbare chronische Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltensstörungen,
fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle,
Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,
Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,
Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte,
Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer Ausbildungsstätte,
Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat,
Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,
Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft einbezogene natürliche Person, die die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,
Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befestigung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr eines Hundes eignet.
§ 3 Assistenzhundearten
(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:
Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,
Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,
Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,
Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und
PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund
§ 4 Grunderziehung des Hundes
Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.
§ 5 Gesundheitliche Eignung, Attest
(1) Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.
(2) Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4) Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen. Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.
§ 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht
Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.
Abschnitt 3 Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder Selbstausbildung.
(2) Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungsstätte den Menschen mit Behinderungen an und führt notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusammenarbeit von Mensch und Hund durch. Art und Umfang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Sie muss jedoch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen.
(3) Von den zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.
§ 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese liegt vor, wenn
die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht und zwischen Mensch und Hund aufeinander abgestimmt ausgeführt werden,
Mensch und Hund das notwendige Vertrauen und eine sichere Bindung zueinander entwickelt haben,
der Mensch den Hund hinreichend kontrollieren kann und dieser gegenüber dem Menschen den erforderlichen Gehorsam besitzt,
sich die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sicher im privaten und öffentlichen Raum bewegt,
der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des Hundes, wie etwa bei Stress, erkennen und darauf angemessen reagieren kann und
der Mensch den Hund außerhalb dessen Hilfeleistungsaufgaben mental und körperlich angemessen beschäftigen sowie artgemäß versorgen und halten kann.
(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1 genannten Assistenzhundearten und umfasst mindestens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufgeführten Ausbildungsinhalt.
(4) Die Ausbildung muss unter Beachtung der einschlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Ausbildung sind tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu verwenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.
§ 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund geeignet ist. Die generelle Eignung als Assistenzhund liegt vor, wenn
die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb der letzten drei Monate festgestellt wurde und der Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Untersuchungsergebnisse vorliegen,
sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit, Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform eignet,
der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,
der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- oder Herdenschutzhund absolviert hat,
er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um eine Hündin handelt, und
nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das heißt, dass er
sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkompetent kommuniziert,
eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt,
auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggressiv oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize reagiert,
eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Vertrauensperson zeigt und
keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt.
(2) Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körperliche Veränderungen eines Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.
§ 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund
(1) Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremdausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet. Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbildungsstätte nachweist, dass
er die Voraussetzungen des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt und
der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.
(2) Die konkret-individuelle Eignung kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Vorlage
eines Schwerbehindertenausweises,
eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung,
einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers oder
einer fachärztlichen Bescheinigung.
Der Nachweis nach Satz 1 muss alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 umfassen.
§ 11 Schulung der Zusammenarbeit
(1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenarbeit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen.
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